|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2025.120
ENTSCHEID
vom 27. Januar 2026
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Elisabeth Ratzenböck
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, Postfach 375, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 6. November 2025 (ES.2025.409)
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ wurde mit Übertretungsanzeige vom 17. April 2025 in französischer Sprache («Avis de contravention») wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit am 22. März 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse in Höhe von CHF 40.– bestraft. Als er auch nach Mahnung («Rappel») vom 5. Juni 2025 anhaltend nicht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 26. September 2025 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte A____ mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2025 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 40.–, im Fall des schuldhaften Nichtbezahlens ersatzweise mit Freiheitsstrafe von einem Tag. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens (Auslagen CHF 9.60, Abschlussgebühr CHF 200.–) auferlegt, somit in Summe CHF 249.60.
Am 9. Oktober 2025 (handschriftlich datiert) erhob A____ schriftlich Einsprache, wobei das Schreiben einen Stempel der französischen Post vom 21. Oktober 2025 trägt. Am 3. November 2025 überwies die Staatsanwaltschaft hierauf die Akten mit dem Hinweis, am Strafbefehl festzuhalten, sowie der Bemerkung, dass die Einsprache aus Sicht der Staatsanwaltschaft verspätet erhoben wurde, an das Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung vom 6. November 2025 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Am 19. November 2025 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss Beschwerde erhoben, indem er eine E-Mail an «Redaktion@bs.ch» versandt hat, mit der Bitte, zu prüfen, ob eine Reduktion oder ein Verzicht auf die Mahngebühr möglich wäre. Die ursprüngliche Zahlungsaufforderung sowie die in der Folge erstellte Mahnung seien ihm nicht zugestellt worden. Diese E-Mail ist gleichentags an einen Mitarbeiter des Justiz- und Sozialdepartments Basel-Stadt weitergeschickt worden und hat das Strafgericht Basel-Stadt am 24. November 2025 erreicht. Mit Verfügung vom 24. November 2025 ist die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet worden, wo sie am 25. November 2025 eingetroffen ist.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhaltes und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. November 2025 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.111]).
1.2 Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer nimmt insofern auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als er ausführt, er habe die dem Strafbefehl zugrundeliegende Übertretungsanzeige nicht erhalten und ersuche um Überprüfung der Mahngebühr. Sinngemäss kann hierin eine Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen gesehen werden, womit sie den Anforderungen an eine Laienbeschwerde in materieller Hinsicht genügt.
In formeller Hinsicht sind die Formerfordernisse der StPO, insbes. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO, einzuhalten. Der Beschwerdeführer reichte seine Eingabe am 19. November 2025 per E-Mail an «Redaktion@bs.ch» ein, mit Datum vom 3. Dezember 2025 wurde die inhaltsgleiche Mail vom Beschwerdeführer an einen Gerichtsschreiber des Strafgerichts Basel-Stadt übermittelt. Damit wurde das Formerfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung nicht eingehalten. Aus prozessökonomischen Gründen wurde jedoch auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung verzichtet, zumal die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt wird, ohnehin abzuweisen ist. Auf die Beschwerde ist deshalb, trotz der fehlenden eigenhändigen Unterschrift, einzutreten.
2.
Hinsichtlich des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Oktober 2025 existieren gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zwei Daten mit dem Vermerk «Zustellung», nämlich 8. Oktober 2025 und 10. Oktober 2025. Die Einsprache des Beschwerdeführers ist handschriftlich mit «09.10.2025» datiert, sodass von ersterem Datum als Zustelltag des Strafbefehls ausgegangen werden kann. Die Sendung des Beschwerdeführers ist mit einem Stempel der französischen Post vom 21. Oktober 2025 versehen und trägt den Posteingangsstempel der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Oktober 2025.
Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person nach Art. 354 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt innert zehn Tagen schriftlich und begründet Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 91 StPO sind schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abzugeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben. Bei einer Einsprache aus dem Ausland gilt als Postaufgabe das Datum, an welchem die Sendung die schweizerische Grenzstelle erreicht.
Der Umschlag der Einsprache des Beschwerdeführers trägt den Datumsstempel der französischen Post «21.10.2025» und erreichte gemäss Sendungsverfolgung am 26. Oktober 2025 die Schweiz. Selbst wenn man, zugunsten des Beschwerdeführers, vom späteren Zustelldatum des Strafbefehls 10. Oktober (und nicht 8. Oktober) 2025 ausgeht, ist die Einsprache nicht fristgerecht erhoben worden und das Strafgericht Basel-Stadt korrekterweise nicht darauf eingetreten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, weder die ursprüngliche Busse noch die in der Folge erstellte Mahnung erhalten zu haben. Obschon die Beschwerde nach dem oben Gesagten abzuweisen ist, kann dazu folgendes ergänzt werden:
Nach der vom Bundesgericht bestätigten Praxis des Appellationsgerichts (vgl. BES.2019.46 vom 2. April 2019; BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019) ist bei zweimaliger, nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich korrekt erweisende Adresse anzunehmen, dass die betroffene Person mindestens eines der beiden Schreiben erhalten hat. Vorliegend wurden beide Schreiben an die Adresse des Beschwerdeführers […], gesendet. Da der Beschwerdeführer die Korrektheit dieser von ihm angegebenen Adresse in seiner Einsprache explizit bestätigt hat und ihm offenbar andere Schriftstücke wie die Nichteintretensverfügung vom 6. November 2025 erfolgreich an diese Adresse zugestellt werden konnten, ist im Lichte der soeben zitierten Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest eines der beiden Schreiben erhalten hat. Somit hätte die Vorinstanz seine Einsprache nach materieller Prüfung abgewiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Auferlegung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer Sprache)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen BLaw Elisabeth Ratzenböck
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.