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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2025.129
ENTSCHEID
vom 4. März 2026
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marielle Stier
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 19. November 2025 (ES.2025.440)
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Übertretungsanzeige vom 13. Februar 2025 («Avis de contravention») wegen Überschreitens der signalisierten Zonen-Höchstgeschwindigkeit innerorts um 11 km/h am 8. Dezember 2024 von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse in Höhe von CHF 250.– bestraft. Als sie auch nach Mahnung («Rappel») vom 3. April 2025 anhaltend nicht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 20. Mai 2025 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 29. August 2025 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte sie mit einer Busse von CHF 250.– sowie bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 209.60 auferlegt. Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 4. September 2025 zugestellt.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 in französischer Sprache erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. August 2025 an die Staatsanwaltschaft. Sie machte geltend, im Zeitpunkt der Übertretung nicht am Steuer gesessen zu haben und nannte die Personalien des angeblich verantwortlichen B____. Die Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren mit Schreiben vom 14. November 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 19. November 2025 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 27. November 2025 zugestellt.
Gegen diese Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2025 in französischer Sprache Beschwerde an das Strafgericht erhoben. Die Eingabe wurde am 9. Dezember 2025 der französischen Post übergeben (Poststempel La Poste) und am 17. Dezember 2025 von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen (Sendungsverfolgung, Akten S. 4). Das Strafgericht hat die Eingabe der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2025 an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet (Akten S. 3).
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2025 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.
1.3 Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in einer anderen Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2022.151 vom 3. März 2023 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem kurz und in einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen. Dessen ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 und BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. BGE 143 IV 117 E. 3; AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2).
1.4 Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin trägt den Betreff «RECOURS, Désignation du conducteur réel. Demande de rectification» und nennt die Dossiernummer der Nichteintretensverfügung. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im Zeitpunkt des Vorfalls nicht am Steuer gesessen. Sie habe die Schreiben der Behörden jeweils an den für die Übertretung Verantwortlichen weitergeleitet, dieser weigere sich nun jedoch zu bezahlen. Sie beantragt, die Angabe des Fahrers zu korrigieren und das Verfahren gegen den tatsächlichen Fahrer weiterzuführen. Den Anforderungen an eine Laienbeschwerde ist damit Genüge getan.
1.5
1.5.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist vielmehr auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen).
1.5.2 Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 27. November 2025 zugestellt (Sendungsverfolgung, Vorakten S. 33). Der letzte Tag der 10-tätigen Beschwerdefrist fiel demnach, da der 7. Dezember 2025 ein Sonntag war, auf den 8. Dezember 2025. An diesem Tag hätte die Beschwerdeschrift entweder bei der Beschwerdeinstanz eingehen oder der Schweizerischen Post bzw. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Trotz des entsprechenden Hinweises in der ins Französische übersetzten Rechtsmittelbelehrung (Vorakten S. 32) wurde die Beschwerde jedoch erst am 9. Dezember 2025 und damit bereits verspätet der französischen Post übergeben (vgl. Poststempel La Poste). Erst am 17. Dezember 2025 wurde die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen (Sendungsverfolgung, Akten S. 4). Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde demnach offensichtlich nicht eingehalten.
1.6 Aufgrund der verspäteten Eingabe ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine weitere Prüfung der Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung kann folglich grundsätzlich verzichtet werden. Wie nachfolgend dargelegt wird, wäre die Beschwerde jedoch auch materiell abzuweisen.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde den Grund für das Nichteintreten der Vorinstanz – die vom Einzelgericht festgestellte verspätete Erhebung der Einsprache – nicht in Frage, sondern macht ausschliesslich geltend, die Übertretung nicht selbst begangen zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass der angebliche Fahrzeuglenker die Busse bezahlen würde. Ihre Einsprache wurde jedoch mit einer Verspätung von mehr als einem Monat eingereicht (vgl. Nichteintretensverfügung vom 19. November 2025). Das Einzelgericht in Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
2.2 Zudem wäre das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das Auto im Zeitpunkt der Übertretung nicht selbst gefahren, ohnehin nicht zu hören. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) wird der im Fahrzeugausweis eingetragenen Halterin eine Busse auferlegt, wenn der tatsächliche Lenker nicht bekannt ist. Nennt die Fahrzeughalterin nicht den Namen und die Adresse der Person, welche die Widerhandlung begangen hat (Art. 7 Abs. 4 OBG) und bezahlt sie die Busse nicht innerhalb der dreissigtägigen Frist (Art. 7 Abs. 2 OBG), so wird ein ordentliches Strafverfahren (d.h. ein Strafbefehlsverfahren gemäss Art. 352 ff. StPO) durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG).
Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, die Übertretungsanzeige vom 13. Februar 2025 («Avis de contravention») und die Mahnung («Rappel») vom 3. April 2025 nicht erhalten oder nicht verstanden zu haben. Diese enthalten beide ein Formular, um der Kantonspolizei den verantwortlichen Lenker i.S.v. Art. 7 Abs. 4 OBG zu melden (vgl. Vorakten S. 17 – 20). Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch gemäss eigenen Aussagen (Beschwerde vom 27. November 2025) darauf beschränkt, die behördlichen Schreiben dem verantwortlichen Lenker weiterzuleiten, anstatt der Kantonspolizei die Personalien des Lenkers zu melden. Dies reicht jedoch nicht aus, um ein ordentliches Strafverfahren gegen die Fahrzeughalterin zu verhindern bzw. ein solches stattdessen gegen den Fahrzeuglenker einzuleiten. Folglich wurde zu Recht das Strafbefehlsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet.
3.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird um-ständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Marielle Stier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.