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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2025.17
ENTSCHEID
vom 8. August 2025
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
B____ Beschwerdegegner 1
[...]
vertreten durch C____,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 2
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 28. Januar 2025 ([…])
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 12. Juli 2023 wurde Frau D____ (nachfolgend: Verstorbene) wegen eines seit zwei Jahren bestehenden Tumorleidens (metastasierendes Leiomyosarkom) zwecks Einholens einer Zweitmeinung mit der Ambulanz vom Spital Bellinzona in das B____ (nachfolgend: Spital) verlegt. In der Folge wurde ihr Morphin verabreicht. Am 17. August 2023 verstarb sie um 05:30 Uhr im Spital. Auf Wunsch ihres Ehemannes A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde die Verstorbene am 18. August 2023 durch das Spital autopsiert.
Am 25. August 2023 erstattete der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung und machte sinngemäss Behandlungsfehler, die Abgabe eines umstrittenen Medikaments (Xeloda) und Ersticken durch Erbrochenes infolge Morphingabe geltend. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nahm das Strafverfahren gegen das Personal des Spitals wegen fahrlässiger Tötung mit Verfügung vom 28. Januar 2025 nicht anhand, da der fragliche Straftatbestand nicht erfüllt sei.
Am 6. Februar 2025 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein. Nach Zustellung derselben an die Staatsanwaltschaft reichte diese am 17. März 2025 eine Stellungnahme sowie die Akten ein. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Juni 2025 fristgerecht Replik samt Beilagen ein. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf somit nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGer 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E.4.2.1). Demgegenüber eröffnet sie gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO die Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Als hinreichender Tatverdacht nach lit. a gilt ein Anfangsverdacht, wie er sich etwa aus detaillierten Anschuldigungen in einer Strafanzeige, aufgrund deren ein strafbares Verhalten glaubhaft gemacht ist, ergeben kann; es braucht sich mithin gerade nicht um einen durch Ermittlungen erhärteten Tatverdacht zu handeln (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 309 StPO N 26 ff.; vgl. AGE BES.2019.94 vom 04. Oktober 2019 E.3.3.2). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung hat gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO mit einer formellen Verfügung zu erfolgen. Es handelt sich dabei um einen Sonderfall einer Verfügung, da sie weder angefochten werden kann noch begründet werden muss. Entsprechend braucht sie dem Betroffenen auch nicht eröffnet zu werden, eine blosse (interne) Aktennotiz der Protokollanmerkung genügt (Vogelsang, a.a.O., Art. 309 StPO N 39). Der formellen Eröffnungsverfügung kommt denn auch lediglich deklaratorische Wirkung zu; im Sinne eines materiellen Eröffnungsbegriffs gilt die Untersuchung in demjenigen Zeitpunkt als eröffnet, in dem sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Jositsch/ Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 309 N 2). Sind zur Prüfung des Falles Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, kann keine Nichtanhandnahme erfolgen, stattdessen ist eine Einstellungsverfügung zu erlassen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2).
Im vorliegenden Fall eröffnete die Staatsanwaltschaft nach eigener Aussage aufgrund eines Anfangsverdachts ein Strafverfahren (vgl. Schreiben von der Staatsanwaltschaft an das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt vom 23. Februar 2024; vgl. Schreiben von Staatsanwaltschaft [...] an den Rechtsdienst des Spitals betreffend behördliche Rechtshilfe vom 26. Februar 2024). Sie befasste sich eingehend mit dem Fall und gab ein umfassendes rechtsmedizinisches Gutachten beim IRM Bern in Auftrag (Auftrag zur rechtsmedizinischen Begutachtung vom 26. Februar 2024 durch Staatsanwaltschaft [...] an das IRM Bern), wodurch wiederum Beweismittel erhoben worden sind (Art. 182 ff. StPO). Die Untersuchung wurde somit spätestens Ende Februar 2024 (faktisch) eröffnet. Ob und gegebenenfalls wann eine formelle Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO erfolgte, ist dabei ohne Belang. Die Staatsanwaltschaft sei bei dieser Gelegenheit daran erinnert, dass eine Paginierung und ein Aktenverzeichnis ab Beginn der Untersuchung angezeigt gewesen wäre (AGE BES.2023.34 vom 5. Oktober 2023 E. 3.2 ff.).
Nach dem Gesagten handelt es sich bei dem durch die «Nichtanhandnahmeverfügung» ergangenen Verfahrensabschluss materiell nicht um eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, sondern um eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 ff. StPO (vgl. auch Wortlaut der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2025, Ziff. 16; vgl. Abgabe an […] zur Prüfung der Einstellung vom 21. Oktober 2024). Die Einstellung und die Nichtanhandnahme richten sich allerdings nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil daraus erwachsen sein könnte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss. Vielmehr käme es einem prozessualen Leerlauf gleich, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben, nur damit die Staatsanwaltschaft das Verfahren daraufhin einstellen würde. Es rechtfertigt sich daher nicht, sie wegen dieses formellen Fehlers aufzuheben, sondern es ist die Nichtanhandnahme nachstehend im Sinne einer Verfahrenseinstellung zu prüfen (vgl. BGer 1B_731/2012 vom 08.02.2013 E. 2).
1.2 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2025 wurde der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers spätestens am 30. Januar 2025 zugestellt (vgl. Antwortschreiben der Rechtsvertretung [...] am 30. Januar 2025). Der Beschwerdeführer reichte hierauf am 6. Februar 2025 begründete Beschwerde ein, welche dem Gericht am 7. Februar 2025 zugestellt wurde.
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings ist auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (siehe Art. 385 Abs. 1 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich sinngemäss so verstehen, dass er mit der Einstellungsverfügung nicht einverstanden ist und rügt, die der Verfügung zugrundeliegenden Tatsachen seien falsch wiedergegeben worden. Insofern genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den Ansprüchen einer Laienbeschwerde.
Nach dem Gesagten wurde die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben.
1.3 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Aus der Anzeigestellung allein kann kein Beschwerderecht abgeleitet werden, vielmehr muss sich die anzeigestellende Person als Privatklägerin konstituieren, um Parteirechte wahrnehmen zu können. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Obwohl das Gesetz eine ausdrückliche Erklärung verlangt, soll es ausreichen, dass die geschädigte Person zivilrechtliche Forderungen geltend macht und damit implizit ihren Willen manifestiert, als Privatklägerin am Verfahren teilzunehmen (Jositsch/Schmid, a.a.O, Art. 118 N 1b mit Verw. auf BGer 6B_170/2019 vom 27. Mai 2019 in SJZ 115 [2019] 484). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt dabei die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Art. 1 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) umschreibt den Begriff des Angehörigen gleich. Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (vgl. BGer 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.1, 6B_317/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.1).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Ehemann der Verstorbenen, welcher unter anderem einen Schadenersatzanspruch gegen das Spital wegen fahrlässiger Tötung geltend macht. Damit manifestiert er seinen Willen, als Privatkläger am Verfahren teilzunehmen. Irrelevant ist dabei, dass es sich bei der Schadenersatzforderung aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters des Spitals um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt. Diese ist im Rahmen von Art. 117 Abs. 3 StPO einer zivilrechtlichen Forderung gleichzustellen (vgl. AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E.1.2.2.1 ff.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Einstellungsverfügung (bzw. «Nichtanhandnahmeverfügung») vom 28. Januar 2025. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Dabei ist zu beachten, dass der Streitgegenstand durch die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt wird; die Beschwerdeinstanz soll nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat. In diesem Sinne bleibt die volle Kognition der Beschwerdeinstanz auf das konkret zur Diskussion stehende Beschwerdeobjekt beschränkt (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 15). Soweit der Beschwerdeführer sachfremde Rügen aufbringt, welche keinen Zusammenhang zum infrage stehenden Delikt aufweisen (etwa die Bevorzugung eines Transports durch die Rega und das vorgeworfene Verhalten des Pflegepersonals gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau) und nicht Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, muss sich das Appellationsgericht damit nicht befassen.
Im Übrigen ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Strittig ist vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat.
2.1 Zur Begründung der Einstellungsverfügung führt die Staatsanwaltschaft zunächst aus, dass die Gabe des Medikaments Xeloda aufgrund des Tumorbefalls im Bauchraum und des Aszites entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers indiziert gewesen sei (Ziff. 3 – 4). Weiter hält sie fest, dass gemäss Gutachter keine Sorgfaltspflichtverletzungen, insbesondere in Bezug auf die Lungenentzündung, die zum Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers führte, begangen worden seien (Ziff. 8). Die Lungenentzündung sei gemäss Gutachten entweder Folge der aspirierten Nahrung, insbesondere nach den wiederholten Brechanfällen, oder Folge des Tumors. Gegen das Erbrechen seien wiederum verschiedene Massnahmen ergriffen worden und die Infektionssymptome seien mit Antibiotika behandelt worden (Ziff. 5 – 10). Die Behandlung mit Morphin habe indessen im Einverständnis der Verstorbenen als auch des Beschwerdeführers stattgefunden. Entgegen den Bedenken des Beschwerdeführers hätten die Gabe und die Dosierung des Morphins gemäss Gutachten keine Sorgfaltspflichtverletzung dargestellt (Ziff. 11 f.). Der Tod der Verstorbenen stelle somit einen natürlichen Tod dar, der nicht auf eine fehlerhafte Behandlung bzw. eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückgeführt werden könne, weswegen das Verfahren mangels Tatbestandsmässigkeit einzustellen sei (Ziff. 14 – 16).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde sowie in der Replik sinngemäss eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO). So sei die Verlegung nicht wie angegeben für palliative Behandlungen erfolgt, sondern, um die Strahlentherapie fortzusetzen (Ziff. 1 Replik). Statt der Chemotherapie hätte eine Strahlentherapie vorgenommen werden müssen, wodurch ein Behandlungsfehler vorliege (Ziff. 2 Replik). Das Medikament Xeloda sei nicht in der Patientenakte dokumentiert worden und sei zudem unter den gegebenen Umständen ungeeignet gewesen (Ziff. 3 Replik). Die angebliche Todesursache «Nahrungsaspiration» müsse neu bewertet werden bzw. die tatsächliche Todesursache sei Ersticken gewesen (Ziff. 4 Replik). Nach Aussage der Verstorbenen sei die hohe Dosierung des Morphins nicht erforderlich gewesen (Ziff. 6 Replik). Schlussendlich fordert er unter anderem sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Fortsetzung der Strafuntersuchung (Ziff. 8 Replik). Es seien im Strafverfahren einerseits die beteiligten Ärzte und das medizinische Personal vorzuladen und anzuhören sowie andererseits, falls notwendig, die Leiche zur Durchführung weiterer Untersuchungen zu exhumieren. Zudem beantragt er die Herausgabe der Obduktionsfotos und macht geltend, dass sein früherer Anwalt keinen Zugang zur Patientenakte erhalten habe (Ziff. 7 f. Replik).
3.
3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Einstellungsverfügung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Entscheidung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1). Es ist indessen die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Beweise zu erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage darauf zu untersuchen, ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und Indizien ein Schuldspruch einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In diesem Umfang ist eine summarische Sichtung und Wertung der Beweise unumgänglich (BGer 6B_1053/2015 E.4.2.1).
Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft stützt sich massgeblich auf das durch diese eingeholte rechtsmedizinische Gutachten des IRM Bern vom 28. August 2024. Dabei handelt es sich um ein Gutachten einer sachverständigen Person nach Art. 182 StPO, welches ein Beweismittel (Art. 139 ff. StPO) darstellt. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Ob das Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung (BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.5 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Fachgutachten der Rechtsmedizin, von welchem das Appellationsgericht folglich nur aufgrund triftiger Gründe abweichen darf. Massgebend ist die Schlüssigkeit der Expertise, mithin deren Klarheit und Vollständigkeit (vgl. Art. 189 StPO e contrario). Das Gutachten äusserte sich zur Todesart und Todesursache, zu Behandlungs-, Untersuchungs-, Überwachungs- oder Betreuungsfehlern bzw. Verletzungen der ärztlichen Kunst, der Behandlung mit Xeloda und zur Kausalität. Vorliegend besteht kein Grund, an der Richtigkeit des Gutachtens des IRM Bern zu zweifeln. Die Gutachter und Gutachterinnen haben bei ihrer Beurteilung alle relevanten Akten berücksichtigt. Sie beantworteten die präzis gestellten Fragen mit Ausnahme der Frage 8 genau, eindeutig, gut verständlich und vollständig. In Frage 8 wurden die Gutachter gefragt, inwiefern die Patientin adäquat und in angemessener Sprache über die Risiken der Behandlung, insbesondere der Medikamentenabgabe, aufgeklärt worden sei. Die Frage konnten sie ex post anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht mit Sicherheit beantworten. Dass Mängel in der Aufklärung und Information bestanden hätten, wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet.
Das Gutachten kann somit grundsätzlich als Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob der Tatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllt sein könnte, herangezogen werden. Das Gutachten bestätigt ausserdem die Befunde im zeitlich davor erstellten Autopsiebericht vom 20. September 2023 weitestgehend, weshalb auf die Kritik des Beschwerdeführers, die Autopsie habe nicht durch das Spital selbst durchgeführt werden dürfen (Ziff. 7 Replik), nicht weiter eingegangen werden muss. Ebensowenig notwendig erscheint ein Beizug von Bildern der Autopsie – sollten solche überhaupt erstellt worden sein –, ist doch nicht nachvollziehbar, was diese an den Befunden im rechtsmedizinischen Gutachten zu ändern vermögen.
3.3
3.3.1 Bezogen auf die Frage der möglichen fahrlässigen Tötung macht der Beschwerdeführer die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend (vgl. E. 2.2). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind. Unrichtig ist sie, wenn der hoheitlichen Verfahrenshandlung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, sodass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt werden. Im Zusammenhang mit diesem Beschwerdegrund wurde in der Literatur mehrheitlich geschlossen, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweise im Beschwerdeverfahren zulässig sind. Das Bundesgericht hat sich der herrschenden Lehre in der Folge ausdrücklich angeschlossen. Zulässig erscheinen dabei sowohl echte wie unechte Noven (Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 16 m.w.Hinw.).
3.3.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wird als Todesursache nicht die Nahrungsaspiration genannt. Das Gutachten des IRM Bern vom 28. August 2024 kommt vielmehr unzweifelhaft zum Schluss, dass die Lungenentzündung (akute, beidseitige, eitrige Bronchopneumonie) todesursächlich gewesen sei (vgl. S. 14 f. Gutachten); die gleiche Todesursache bestätigt im Übrigen auch der Autopsiebericht vom 20. September 2023 (vgl. S. 1 f.). Es besteht kein triftiger Grund, welcher ein Abweichen von diesem Befund bzw. eine Neubewertung der Todesursache rechtfertigen würde. Bezogen auf die Behandlung der Lungenentzündung konnten gemäss Gutachten keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung gefunden werden, vielmehr seien beim Anstieg der Infektparameter, eventuell verursacht durch ebenjene Lungenentzündung, umgehend und trotz palliativer Situation eine Therapie mit Antibiotika begonnen worden (S. 14 Gutachten IRM Bern).
3.3.3 Die Ursache der Lungenentzündung konnte nicht abschliessend geklärt werden. Gemäss Gutachten sei die Lungenentzündung am ehesten aspirationsbedingt gewesen, ausgelöst durch das wiederholte Einatmen von Mageninhalt im Rahmen des wiederholten Erbrechens. Andererseits könnte sie auch durch den Tumor selbst verursacht worden sein, zumal auch die Lungen vom Krebs betroffen waren (S. 14 Gutachten IRM Bern).
Die Ursache des Erbrechens konnte gemäss Gutachten nicht mit Sicherheit eruiert werden. Einerseits könne die Behandlung mit Morphin Erbrechen auslösen, andererseits aber auch der ausgeprägte Aszites, welcher für sich alleine die Symptome Erbrechen, Aufstossen und Übelkeit verursachen könne (S. 14 Gutachten IRM Bern). Es seien durch das Behandlungspersonal verschiedene Massnahmen ergriffen worden, um dem Erbrechen entgegenzuwirken. So sei eine Magensonde zur Entlastung gelegt worden, welche aber jeweils von der Verstorbenen selber gezogen worden sei und in den Tagen vor ihrem Versterben auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin nicht mehr eingelegt worden sei. Zudem sei via Drainage mehrmals Aszites abgelassen worden, was zu Entlastungen geführt habe (S. 5 ff. Gutachten IRM Bern). Hinweise auf unsorgfältiges Verhalten bei der Behandlung des Erbrechens sind gemäss Gutachten nicht ersichtlich, insbesondere sei die Dosierung des Morphins korrekt erfolgt (S. 14 und 16 Gutachten IRM Bern). Dass die Schmerztherapie, wie der Beschwerdeführer ausführt, gemäss Aussage der Verstorbenen nicht erforderlich gewesen sein sollte, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Vielmehr habe die Patientin wiederholt über Schmerzen geklagt. Es sei ihr Wunsch gewesen, die Schmerztherapie – in Zusammenarbeit mit den Spezialisten der Palliativ Care – auszubauen (S. 4 ff. Gutachten IRM Bern).
Insbesondere in Bezug auf die Tumorerkrankung hält das Gutachten eindeutig fest, dass sich in den zur Verfügung gestellten Unterlagen, soweit rechtsmedizinisch beurteilbar, keine Hinweise auf eine nicht lege artis durchgeführte Untersuchung, Überwachung oder Betreuung finden lassen haben. Bezogen auf die Behandlung ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Gutachten eine kurative Therapie nie zur Diskussion gestanden sei, die Verstorbene an einer sehr fortgeschrittenen metastasierenden Tumorerkrankung gelitten habe und schon bei Eintritt ins Spital am 12. Juli 2023 eine palliative Situation bestanden habe (S. 16 Gutachten IRM Bern). Die intendierte Behandlung habe sich folglich auf Massnahmen beschränkt, die der Verstorbenen unnötiges Leiden beim Sterben ersparen sollten. Dennoch sei, trotz sehr geringer Erfolgsaussichten, auf ausdrücklichen Wunsch der Verstorbenen und des Beschwerdeführers hin eine erneute SIRT (Strahlentherapie, selektive interne Radiotherapie) vorgenommen worden (S. 3 Gutachten IRM Bern). Nach erfolgter Therapie seien fortbestehend multiple vitale Metastasen auch im behandelten Bereich feststellbar gewesen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Ehepaars sei später (am 15. August 2023) eine orale Chemotherapie gestartet worden (S. 9 Gutachten IRM Bern). Allgemein sei bei den Gutachtern und Gutachterinnen der Anschein entstanden, dass die Ärzteschaft jede noch so mögliche Therapie versucht habe, um eine Verzögerung der Tumorprogression zu erreichen (S. 16 Gutachten IRM Bern). Das Gutachten hält sodann fest, dass sich auch hinsichtlich der Behandlung, zumindest bis auf die Behandlung mit Xeloda, keine Hinweise auf ein Vorgehen entgegen ärztlicher Kunst finden liessen (S. 15 Gutachten IRM Bern).
3.3.4 Betreffend die Behandlung mit Xeloda hält das Gutachten fest, dass sich die Entscheidfindung zur Verabreichung dieses Medikaments, das eigentlich bei Krebserkrankungen des Dick- und Enddarms, Brustkrebs, Krebs der Speiseröhre, Krebs des gastroösophagealen Übergangs und Magenkrebs indiziert sei, nicht ganz nachvollziehen lassen habe. Die Tatsache, dass die Verstorbene einen ausgedehnten Tumorbefall im Bauchraum aufwies, könnte seitens der Ärzte die Anwendung von Xeloda als ultima ratio beeinflusst haben. Es führt aus, dass zur abschliessenden Beantwortung der Frage, ob das Medikament auch bei anderen Tumorarten in einem sog. Off-label-use zur Anwendung komme, eine Fachperson aus der Onkologie herangezogen werden müsste (S. 16 Gutachten IRM Bern). Folglich ist gemäss Gutachten nicht eindeutig erstellt, ob die Behandlung mit Xeloda im vorliegenden Fall lege artis war oder nicht. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur angeblichen Erforderlichkeit der Xeloda-Gabe (Ziff. 3 f. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2025) vermögen daran – mangels entsprechender fachlicher Qualifikation – nichts zu ändern. Allerdings hält das Gutachten gleichzeitig eindeutig fest, dass der Todeseintritt auch ohne Xeloda unausweichlich gewesen sei (S. 16 Gutachten IRM Bern). Eine Kausalität zwischen der Xeloda-Gabe und dem Todeseintritt lag somit nicht vor, wodurch sich die Abklärung der Frage, ob die Xeloda-Gabe erforderlich bzw. lege artis war, als obsolet erweist. Abschliessend kann festgehalten werden, dass ein für den Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers kausaler Behandlungsfehler durch die Xeloda-Gabe jedenfalls nicht vorlag.
3.4 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass der Verfügung der Staatsanwaltschaft falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt worden oder rechtserhebliche Tatsachen unzureichend gewürdigt worden sind. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass von der Staatsanwaltschaft entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind. Das Gutachten ist in seinem Ergebnis eindeutig und lässt keine Zweifel an der Todesursache und der Kausalität zu. Es ist erstellt, dass die Verstorbene an einer Lungenentzündung auf natürliche Weise verstarb, ohne dass ein kausaler Behandlungs-, Überwachungs-, Untersuchungs- oder Betreuungsfehler bzw. eine kausale Sorgfaltspflichtverletzung des Personals des Spitals vorlag.
Daraus folgt, dass ein Freispruch des Sachgerichts vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung sicher oder doch sehr wahrscheinlich erschiene und sich eine Anklageerhebung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» nicht rechtfertigen liesse. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatbestandsmässigkeit eingestellt hat.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin 1
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.