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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2025.22
ENTSCHEID
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch lic. iur. Christina Reinhardt, Advokatin,
Falknerstrasse 8, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. Catherine Fürst, Advokatin,
Blumenrain 3, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12. Februar 2025 (VT.[…])
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 31. Mai 2022 regelte das Zivilgericht superprovisorisch den persönlichen Verkehr von A____ (Beschwerdeführer) und B____ (Beschuldigte) mit deren Kindern. Mit Entscheid vom 26. August 2022 bestätigte es diese Anordnung. Am 21. April 2023 hielt das Zivilgericht fest, dass die bisherigen Besuche fortzuführen und schrittweise zu erweitern seien, zunächst durch Übernachtungen ab Mai 2023 und sodann durch eine Ferienwoche im Sommer 2023. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin passte das Appellationsgericht am 28. November 2023 die erstinstanzliche Regelung an. Es stellte die Kinder unter alternierende Obhut beider Eltern und legte eine detaillierte Betreuungs- und Ferienregelung fest. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 ordnete das Zivilgericht die Vollstreckung der zweitinstanzlichen Obhuts- und Betreuungsregelung an, wies die Beschuldigte unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zur Befolgung an und sprach dem Beschwerdeführer zusätzlich die zweite Woche der Weihnachtsferien zu.
Für den Zeitraum vom 30. Dezember 2024 bis 26. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer mehrere Strafanzeigen gegen die Beschuldigte wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Er machte geltend, die Beschuldigte habe den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Dezember 2024 nicht befolgt und die Kinder an mehreren bezeichneten Tagen nicht an den Beschwerdeführer überlassen. Die Staatsanwaltschaft erliess hierzu am 12. Februar 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung mit der Begründung, der Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Dezember 2024 sei noch nicht rechtskräftig und daher nicht vollstreckbar.
Am 21. Februar 2025 hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Appellationsgericht Beschwerde eingereicht. Darin beantragt sie, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2025 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen und die Ermittlungen aufzunehmen. Zudem sei dem Beschwerdeführer der Kostenerlass zu gewähren und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zuzusprechen. Am 20. März 2025 hat die Staatsanwaltschaft ihre Vernehmlassung erstattet. Darin beantragt sie, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfahrenskosten seien der beschuldigten Person aufzuerlegen. Am 13. Mai 2025 hat die Rechtsvertretung der Beschuldigten eine Eingabe eingereicht. Darin wird beantragt, den Antrag der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2025, wonach die Beschuldigte die Kosten zu tragen hat (Ziffer 2), abzuweisen. Am 20. Mai 2025 hat die Staatsanwaltschaft eine weitere Eingabe eingereicht. Darin hat sie mitgeteilt, dass es sich beim Antrag in der Eingabe vom 20. März 2025, wonach die Verfahrenskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen seien (Ziffer 2), um einen Verschrieb handle. Am 11. Juni 2025 hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung genommen und dabei vollumfänglich an den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 21. Februar 2025 festgehalten. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar bzw. reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO. Sie können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BES.2020.209 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.3, BES.2018.109 vom 28. August 2018 E. 1.2.2).
Der Straftatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) schützt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist jedoch nicht Selbstzweck, sondern dient der Durchsetzung jener Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen worden ist (BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1). Sind diese Interessen privater Natur, ist die Geschädigteneigenschaft der benachteiligten Person anzuerkennen. In der neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht freilich präzisiert, dass der Private nur dann als geschädigte Person anzuerkennen ist, wenn er ein eminentes Interesse daran hat, dass die strafbewehrte Anordnung von der Gegenpartei beachtet wird. Dies trifft in der Regel z. B. bei einer superprovisorischen Verfügung im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit zu (BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.3; vgl. zum Ganzen Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 79).
1.3 Die vorliegend in Frage stehende Strafandrohung im Entscheid vom 23. Dezember 2024 diente zur Durchsetzung der zugunsten des Beschwerdeführers verfügten vorsorglichen Massnahme hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zu seinen Kindern. Er hatte mithin im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung ein eminentes Interesse daran, dass die strafbewehrte Anordnung von der Beschuldigten beachtet wird. Folglich ist seine Geschädigteneigenschaft anzuerkennen und ist er als Anzeigesteller zur Beschwerde legitimiert. Da die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2025 datiert und die Beschwerde am 21. Februar 2025 der Post übergeben wurde, ist sie innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht worden. Sie ist damit fristgerecht erfolgt und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1
2.1.1 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, der Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Dezember 2024 sei zum Zeitpunkt der angezeigten Vorfälle noch nicht rechtskräftig und daher nicht vollstreckbar gewesen. Mangels Erfüllung eines Straftatbestandes sei das Verfahren folglich nicht an die Hand genommen worden (Akten S. 001).
2.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigte habe seit der Trennung im Jahr 2021 mehrfach gerichtliche Regelungen zum persönlichen Verkehr mit den gemeinsamen Kindern C____ und D____ nicht befolgt. Er verweist hierzu auf verschiedene Entscheide des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts: Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 habe das Zivilgericht superprovisorisch den persönlichen Verkehr geregelt, welcher am 26. August 2022 bestätigt worden sei. Mit Entscheid vom 21. April 2023 sei die Besuchsregelung weiter konkretisiert und schrittweise ausgebaut worden. Auf seine Berufung hin habe das Appellationsgericht am 28. November 2023 eine alternierende Obhut angeordnet und eine detaillierte Betreuungs- und Ferienregelung festgelegt. Da diese Entscheide nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht umgesetzt worden seien, habe das Zivilgericht im Scheidungsverfahren mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 die Vollstreckung der zweitinstanzlichen Obhuts- und Betreuungsregelung angeordnet, die Beschuldigte unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zur Befolgung verpflichtet und dem Beschwerdeführer zusätzlich die zweite Woche der Weihnachtsferien zugesprochen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2025 die Tatbestandsmässigkeit eines Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu Unrecht verneint. Es würden nicht berufungsfähige Entscheide mit ihrem Erlass formell rechtskräftig und seien damit sofort vollstreckbar, wenngleich die materielle Rechtskraft erst nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist eintrete. Unabhängig davon, ob dieser Rechtskraftsterminologie in allen Teilen gefolgt werde, sei jedenfalls klar, dass sowohl die Strafandrohung als auch die Zuteilung der zweiten Weihnachtsferienwoche als richterliche Vollstreckungsmassnahmen zu einem rechtskräftigen zivilrechtlichen Gerichtsentscheid – im vorliegenden Fall des Appellationsgerichts Basel-Stadt als zweitinstanzliches Eheschutzgericht – sofortige Anwendung und Umsetzung beanspruchen würden.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe daher in grundsätzlicher Verkennung der zivilprozessualen Ordnung die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens der Beschuldigten zu Unrecht verneint. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2025 sei deshalb aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen und die Ermittlungen an die Hand zu nehmen (Akten S. 01).
2.1.3 In ihrer Vernehmlassung beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Verfahrenskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen. Sie führt aus, der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB setze voraus, dass eine Person trotz Hinweis auf die Strafdrohung eine an sie gerichtete Verfügung missachte. Die beschuldigte Person sei erstmals mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. Dezember 2024 auf die Strafdrohung nach Art. 292 StGB hingewiesen worden. Da im Entscheid vom 23. Dezember 2024 die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht geregelt worden sei, habe die Staatsanwaltschaft beim Zivilgericht Basel-Stadt nachgefragt. Dieses habe mit E‑Mail vom 11. Februar 2025 mitgeteilt, dass der Entscheid aufgrund der verlangten schriftlichen Begründung noch nicht rechtskräftig und daher nicht vollstreckbar sei. Gestützt auf diese Auskunft sei das Verfahren gegen die beschuldigte Person gestützt auf Art. 310 StPO nicht an die Hand genommen worden (Akten S. 94, 95).
2.1.4 Mit Replik vom 11. Juni 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, die mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. Dezember 2024 ausgesprochene Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB stelle eine Vollstreckungsmassnahme dar und sei daher nicht berufungsfähig gewesen. Solche Entscheide würden mit Zustellung des Dispositivs sofort wirksam und vollstreckbar, ungeachtet einer allfälligen Beschwerdefrist. Damit sei die Strafandrohung ab Zustellung gültig gewesen. Die gegenteilige Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach die Verfügung mangels Rechtskraft noch nicht vollstreckbar gewesen sei, sei unzutreffend. Die Staatsanwaltschaft habe mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2025 ihre Pflicht verletzt, den angezeigten Sachverhalt im Rahmen einer Untersuchung abzuklären. Anstatt ein Verfahren zu eröffnen, habe sie den Standpunkt der Beschuldigten übernommen, ohne die materiellen Voraussetzungen zu prüfen. Dies verletze die Pflicht zur Untersuchung potenziell strafbarer Handlungen (Akten S. 119 ff.).
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Beschwerde daher gutzuheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen durch Nichtanhandnahme erledigt werden (BGer 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.).
Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1; zum Ganzen BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Vogelsang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 6 ff.; Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 4).
2.2.2 Zivilgerichtliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) und Vollstreckungsmassnahmen (Art. 267 und Art. 337 ZPO) sind vollstreckbar, sobald sie dem Verfügungsadressaten eröffnet wurden. Dagegen ergriffene Rechtsmittel haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 lit. b und Art. 325 Abs. 1 ZPO), denn es ist gerade Sinn und Zweck vorsorglicher Massnahmen, dass drohende Rechtsverletzungen für die Dauer des Verfahrens (und damit bis zur Klärung der geltend gemachten Ansprüche) verhindert werden können. Da das Zivilgericht am 23. Dezember 2024 seinen Entscheid lediglich im Dispositiv eröffnete, ohne gleichzeitig eine schriftliche Begründung zuzustellen – welche erst am 11. Februar 2025 nachgereicht wurde –, fragt sich indes, ob ein solcher Entscheid, gegen den kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung zur Verfügung steht, bereits vollstreckbar ist.
Bis zum 31. Dezember 2024 enthielt die Zivilprozessordnung (ZPO) keine ausdrückliche Regelung zur Vollstreckbarkeit eines bloss im Dispositiv eröffneten Entscheids. Es war umstritten, ob für die Vollstreckung grundsätzlich eine vollständige Ausfertigung samt Begründung sowie der Ablauf allfälliger Rechtsmittelfristen erforderlich war (vgl. BGE 149 III 410 E. 6.4, in: Pra 113 2024 Nr. 28; Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Handkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage Zürich 2015, Art. 239 N 4a; Staehelin/Bachofner, Vollstreckung im Niemandsland, in: Jusletter 2012, N 1 ff.; Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 239 N 8; Tappy, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Auflage Basel 2019, Art. 239 N 22). Mit der ZPO-Revision wurde diese Unsicherheit beseitigt. Seit dem 1. Januar 2025 gilt der neu eingefügte Art. 336 Abs. 3 ZPO. Danach ist auch ein Entscheid, der ohne schriftliche Begründung eröffnet wird (Art. 239 ZPO), vollstreckbar, sofern kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung offensteht. Damit wird gesetzlich klargestellt: Entscheide werden mit ihrer Eröffnung vollstreckbar, unabhängig davon, ob sie begründet sind oder nicht. Nach den Übergangsbestimmungen (Art. 407 f ZPO) gilt Art. 336 Abs. 1 und 3 ZPO auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Revision bereits rechtshängig waren. Somit steht fest, dass spätestens seit dem 1. Januar 2025 ein lediglich im Dispositiv eröffneter Entscheid vollstreckbar ist, sofern kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung zur Verfügung steht.
Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, war die Rechtslage hinsichtlich der sofortigen Vollstreckbarkeit von vorsorglichen Massnahmen sowie Vollstreckungsmassnahmen, die lediglich im Dispositiv eröffnet wurden, zum Zeitpunkt des fraglichen Zivilgerichtsentscheides am 23. Dezember 2024 noch unklar. Angesichts der damals kurz bevorstehenden Revision erscheint indes naheliegend, dass die erstinstanzlichen Zivilgerichte eine allenfalls abweichende Praxis bereits vor Inkrafttreten angepasst hatten. Vor diesem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht auf die anderweitige E-Mail-Auskunft einer Sachbearbeiterin des Zivilgerichts (vgl. elektronisch eingereichte Akten vom 21. März 2025 S. 73) vertrauen, zumal die darin enthaltenen Informationen offensichtlich an juristischer Differenziertheit mangelten. Mithin kann auch eine Strafbarkeit nicht von vornherein wegen angeblich fehlender Vollstreckbarkeit ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore hätte die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen vornehmen müssen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2025 ist daher aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen und die Ermittlungen aufzunehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
3.
3.1 In ihrer Eingabe vom 20. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Verfahrenskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen. In ihrer Eingabe vom 20. Mai 2025 erklärte sie jedoch, dass es sich dabei um einen Verschrieb handle und zog den Antrag zurück. Mithin ist nicht weiter darauf einzugehen.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei für die Bemessung des Aufwands grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden. Die Auslagen sind allerdings zu hoch, es ist lediglich die Pauschale von 3 % auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 2'449.50 (inklusive MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Celine Kappler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.