|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2025.36
ENTSCHEID
vom 18. Mai 2026
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Pascal Hauenstein
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
B____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
C____, geb. [...] Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Alex Hediger, Advokat,
Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel
D____, geb. [...] Beschwerdegegnerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. Konrad Jeker, Rechtsanwalt und
Notar, Bielstrasse 8, Postfach 663, 4502 Solothurn
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 26. März 2025 (VT.[...] und VT.[...])
betreffend Verfahrenseinstellungen
Sachverhalt
Am 17. August 2018 stellten C____ und D____ (nachfolgend: Beschuldigte) namens und in Auftrag ihrer Klientschaft, E____, F____, G____ und H____, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen die Verantwortlichen des I____ wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege, der Ehrverletzung und der Nötigung. Mittels als «Ergänzung der Strafanzeige» bezeichneter Eingabe vom 18. September 2018 stellten sie zudem Strafanzeige wegen des Verdachts auf Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung (nachfolgend: Strafanzeige vom 18. September 2018). Hintergrund dieser Strafanzeigen ist eine vor dem Zivilgericht Basel-Stadt geführte zivilrechtliche Auseinandersetzung wegen behaupteter Persönlichkeitsverletzungen.
A____ und B____ (nachfolgend: Beschwerdeführende), die als Organe des I____ in diesem Strafverfahren Beschuldigte waren, sowie die übrigen Verantwortlichen des I____ stellten in der Folge ihrerseits Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen falscher Anschuldigung und planmässiger Verleumdung, zunächst am 27. August 2019 gegen E____, F____, die G____ und die H____ sowie weitere in Frage kommende Personen und am 19. September 2019 gegen die Beschuldigten sowie gegen J____. Mit Verfügungen vom 26. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen die Beschuldigten ein.
Mit Beschwerde vom 7. April 2025 haben die Beschwerdeführenden beantragt, dass die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft aufzuheben seien. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen. Eventualiter seien die Einstellungsverfügungen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. März 2025 gestellten Beweisanträgen Folge zu leisten. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die von den Beschuldigten gestellten Strafanzeigen vom 17. August 2018 und vom 18. September 2018 entgegen ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 19. Januar 2024 nicht zu den Akten genommen habe. Der Entscheid habe unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates zu ergehen. Zudem haben die Beschwerdeführenden Verfahrensanträge gestellt. Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2025 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. Der Beschuldigte hat mit Stellungnahme vom 14. August 2025 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden beantragt. Ebenfalls mit Stellungnahme vom 14. August 2025 hat die Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführenden haben mit Replik vom 17. Dezember 2025 an ihren Anträgen festgehalten.
Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid relevant – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein solches haben Anzeigestellerinnen bzw. Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4; AGE BES.2025.8 vom 20. Januar 2026 E. 1.2, BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die strafantragsberechtigte Person gilt zudem immer auch als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Die Begriffe der strafantragsberechtigten Person und der geschädigten Person sind insofern kongruent (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 94).
Die Beschwerdeführenden sind durch die beanzeigten Delikte der mehrfachen falschen Anschuldigung selbst und unmittelbar betroffen. Sie sind somit bezüglich dieser Delikte zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden, womit bezüglich dieser Delikte auf sie einzutreten ist.
2.
Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 7 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).
3.
3.1 In ihrer Strafanzeige gegen die Beschuldigten vom 19. September 2019 warfen die Beschwerdeführenden den Beschuldigten eine falsche Anschuldigung vor, indem diese sie mittels der ersten Strafanzeige vom 17. August 2018 ihrerseits wegen falscher Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege und Nötigung angezeigt hätten. Die Beschuldigten hätten den Beschwerdeführenden vorgeworfen, gegenüber verschiedenen Behörden falsche Anschuldigungen getätigt zu haben. Es sei aber ohne weiteres klar, dass die Beschwerdeführenden diese Äusserungen nicht wider besseres Wissen getätigt hätten. Zum Tatbestand der Nötigung würden sich gar keine Ausführungen in der Strafanzeige finden. Die Anzeige der Beschuldigten gegen die Beschwerdeführenden sei insofern ihrerseits wider besseres Wissen erfolgt, was eine falsche Anschuldigung darstelle (Vorakten VA_VT.[...] S. 219, 223 f.).
In ihrer zweiten Strafanzeige vom 18. September 2018 hätten die Beschuldigten den Beschwerdeführenden Veruntreuung, Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Auch diesbezüglich seien die Tatbestände seitens der Beschwerdeführenden nicht erfüllt; das subjektive Erfordernis der Bereicherungsabsicht sei in der Anzeige nicht einmal erwähnt worden. Betreffend den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei unzutreffend, dass die Beschwerdeführenden das Vermögen des I____ zweckwidrig verwendet hätten. Die Beschuldigten hätten sich am 18. September 2018, also am selben Tag an dem die zweite Strafanzeige gestellt wurde, mit einem Schreiben an die L____ gewandt und insinuiert, dass der I____ seine Mittel unzweckmässig verwende. Mit einem zweiten Schreiben vom 9. Juli 2019 hätte der Beschuldigte der L____ mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den I____ wegen Vermögensdelikten ermittle. Dabei habe der Beschuldigte verschwiegen, dass er es war, der diese Strafanzeige gestellt hatte. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe aber gar kein formelles Verfahren gegen die Beschwerdeführenden eröffnet und die Beschuldigten hätten sich als Privatklägerinnen bzw. Privatkläger jederzeit über diesen Verfahrensstand informieren können. Es handle sich um böswillige Unterstellungen mit dem Ziel, dem I____ zu schaden (Vorakten VA_VT.[...] S. 219, 224-227).
Die Beschuldigten hätten diese Strafanzeigen im Auftrag ihrer Klientschaft ausgearbeitet und unterzeichnet. Hierdurch könnten die Beschuldigten gemäss Strafanzeige der Beschwerdeführenden den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt haben (Vorakten VA_VT.[...] S. 215, 218 f.).
Durch das Stellen dieser beiden Strafanzeigen sowie durch das Tätigen weiterer rufschädigender Behauptungen gegenüber Dritten, insbesondere durch das Verfassen der Schreiben an die L____, könnten die Beschuldigten gemäss Strafanzeige zudem den Tatbestand der planmässigen Verleumdung erfüllt haben (Vorakten VA_VT.[...] S. 217-219, 228 f.).
3.2 In Bezug auf den Tatbestand der planmässigen Verleumdung hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt, weil das Delikt bereits verjährt, mithin ein Verfahrenshindernis eingetreten sei (Einstellungsverfügung betreffend C____ vom 26. März 2026 S. 1, 3, Akten S. 1, 3; Einstellungsverfügung betreffend D____ vom 26. März 2026 S. 1, 3, Akten S. 5, 7).
Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt bei Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 178 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vier Jahre und beginnt mit dem Tatzeitpunkt (Art. 98 lit. a StGB). Die Frage der Verjährung ist eine formelle Voraussetzung, welche von Gesetzes wegen von jeder Strafverfolgungsbehörde zwingend zu berücksichtigen ist (AGE BES.2022.29 vom 27. April 2022 E. 4.1, BES.2018.132 vom 15. Juli 2019 E. 2.2).
Die von den Beschuldigten namens und in Auftrag ihrer Klientschaft gestellten Strafanzeigen und die Schreiben an die L____, durch die sich diese gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden der planmässigen Verleumdung schuldig gemacht haben könnten, datieren vom 17. August 2018, vom 18. September 2018 und vom 9. Juli 2019 (Vorakten VA_VT.[...] PDF-S. 2, 76; VA_VT.[...] PDF-S. 215, 226). Ebenfalls vom 18. September 2018 und vom 9. Juli 2019 datieren zwei weitere im Verlauf des Strafverfahrens bekannt gewordene Schreiben des Beschuldigten an die Steuerverwaltung Basel-Stadt, mit denen diese um Überprüfung der Steuerbefreiung des I____ ersucht wurde (VA_VT.[...] PDF-S. 231, 236 f.; VA_VT.[...] S. 208.10). Insofern ist in Bezug auf diese Delikte am 17. August 2022, am 18. September 2022 sowie am 9. Juli 2023 die Verjährung eingetreten. Schliesslich sollen auch die weiteren den Beschuldigten in der Strafanzeige vorgeworfenen Äusserungen gegenüber Dritten im Zeitraum von 2018 bis 2019 getätigt worden sein (Vorakten VA_VT.[...]_VT.[...] Ordner 2 Verfahrensakten S. 217-219, 328 f.), womit auch diesbezüglich im Zeitraum von 2022 bis 2023 die Verjährung eingetreten ist. Insofern ist die Beschwerde in Bezug auf den beanzeigten Tatbestand der planmässigen Verleumdung abzuweisen.
3.3
3.3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung in Bezug auf die falsche Anschuldigung in ihren Einstellungsverfügungen vom 26. März 2025 damit, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung voraussetze, dass eine nichtschuldige Person wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt werde, um eine Strafverfolgung gegen diese herbeizuführen. Den Beschuldigten könne ein solcher Vorsatz vorliegend aber nicht nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei (Einstellungsverfügung betreffend C____ vom 26. März 2026 S. 1, 3, Akten S. 1, 3; Einstellungsverfügung betreffend D____ vom 26. März 2026 S. 1, 3, Akten S. 5, 7).
3.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Begründung von vornherein nicht den Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, sondern allenfalls den Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erfüllen würde. Die Staatsanwaltschaft dürfe ein Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nur einstellen, wenn eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich erscheine. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der I____ unter dem Schutz der Aarhus-Konvention stehe und es sich bei der von den Beschuldigten gegen den I____ ausgearbeiteten Klage um eine SLAPP-Klage («Strategic Lawsuit against Public Participation») handle (Beschwerde Rz. 34-37, Akten S. 31 f.). Während der Nachweis des Vorsatzes bezüglich der durch die Beschuldigten im Namen ihrer Klientschaft gestellten Strafanzeige vom 17. August 2018 schwierig zu erbringen sei, sei dies in Bezug auf die Strafanzeige vom 18. September 2018 anders. In dieser zweiten Strafanzeige hätten die Beschuldigten den Beschwerdeführenden verschiedene Vermögensdelikte vorgeworfen, mit der Begründung, dass sie das Vermögen des I____ nicht gemäss dem statutarischen Zweck verwendet hätten und Spenderinnen und Spender über die Mittelverwendung getäuscht hätten. Diese Strafanzeige vom 18. September 2018 hätte einzig dem Zweck gedient, die Reputation des I____ gegenüber der L____ und der Steuerverwaltung Basel-Stadt zu schwächen und so den Verlust des L____-Gütesiegels und die Aufhebung der Steuerbefreiung als gemeinnützige Organisation zu erwirken. Mit der im Auftrag ihrer Klientschaft ausgearbeiteten Zivilklage hätten die Beschuldigten als Beilagen diverse Publikationen des I____ eingereicht. Aus diesen Publikationen gehe klar hervor, dass die Beschuldigten darüber in Kenntnis waren, dass die Beschwerdeführenden auf ihrer Website und in der Vereinszeitschrift umfassend über ihre Tätigkeit informiert hatten, insbesondere auch mit Bezug auf die Korruptionsbekämpfung. Daher sei es den Beschuldigten bewusst gewesen, dass die Beschwerdeführenden niemanden über die Mittelverwendung getäuscht hätten. Aufgrund dieser äusseren Umstände könne von einem Handeln der Beschuldigten wider besseres Wissen ausgegangen werden. Jedenfalls sei über die Schuld der Beschuldigten nicht mit einer Einstellungsverfügung, sondern durch das Sachgericht bzw. mit einem Strafbefehl zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO seien nicht erfüllt (Beschwerde Rz. 40-45, Akten S. 33-36).
3.3.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme, dass die Strafanzeigen der Beschuldigten detailliert und nachvollziehbar begründet worden seien, weshalb der Vorwurf der falschen Anschuldigung nicht aufrechterhalten werden könne. Bezüglich der Strafanzeige vom 18. September 2018 käme noch hinzu, dass der Vereinszweck «Bekämpfung von Korruption und Geldwäscherei» erst am [...] 2016 in die Vereinsstatuten aufgenommen worden sei (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 55).
3.3.4 Der Beschuldigte C____ führt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass gemäss Rechtsprechung zur falschen Anschuldigung ein sicheres Wissen der Täterschaft um die Unrichtigkeit einer Behauptung vorliegen müsse. Die Anzeigestellenden hätten nicht behauptet, dass bestimmte Straftatbestände erfüllt seien, sondern sie hätten den Strafverfolgungsbehörden lediglich gewisse Sachverhalte zur Kenntnis gebracht. Die Korruptions- und Geldwäschereibekämpfung sei erst seit 2016 vom statutarischen Zweck des I____ abgedeckt. Da der Straftatbestand der falschen Anschuldigung klarerweise nicht erfüllt sei, sei das Strafverfahren zu Recht eingestellt worden (Stellungnahme des Beschuldigten Rz. 5 f., 11, 15, Akten S. 90 f., 93 f.).
3.3.5 Die Beschuldigte D____ äussert sich in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen dahingehend, dass sie nicht wider besseres Wissen gehandelt habe. Gestützt auf Art. 301 StPO sei sie zur Ausübung des Anzeigerechts ihrer Klientschaft berechtigt gewesen. Zudem bringt sie unter Verweis auf BGE 136 IV 170 E. 2 vor, dass Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte unter dem Tatbestand der falschen Anschuldigung als Täterinnen bzw. Täter ausscheiden, wenn sie im Namen ihrer Klientschaft Strafanzeige erheben. Da eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich erscheine, sei es richtig, dass das Strafverfahren eingestellt wurde (Stellungnahme der Beschuldigten Rz. 6-9, Akten S. 87).
3.3.6 Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrer Replik im Wesentlichen, dass die Bekämpfung der Korruption und Geldwäscherei bereits vor der Anpassung der Statuten im Jahr 2016 vom Vereinszweck des I____ gedeckt gewesen sei. Das Bundesgericht habe die Frage, ob Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte als Täterinnen bzw. Täter einer falschen Anschuldigung in Frage kommen in BGE 136 IV 170 offengelassen; zudem sei die Konstellation in diesem Fall nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar. Das Vorgehen der Beschuldigten hätte nicht dem Schutz der Mitglieder und Spenderinnen und Spender des I____ bzw. des Vereins selbst gedient, sondern es sei allein darum gegangen, den I____ bei der L____ und der Steuerverwaltung Basel-Stadt anzukreiden, so dass er seinen Steuerstatus bzw. das L____-Gütesiegel verliere. Die Strafanzeige vom 18. September 2018 sei daher rechtsmissbräuchlich und damit wider besseres Wissen erfolgt (Replik der Beschwerdeführenden Rz. 4-14, Akten S. 120-125).
Die Beschuldigten hätten in ihrer Strafanzeige vom 18. September 2018 verschwiegen, dass sie genau wussten, dass die Mitglieder sowie die Spenderinnen und Spender des I____ nicht über die Mittelverwendung getäuscht worden seien (Replik der Beschwerdeführenden Rz. 15, Akten S. 125). Die Indizien, die auf den Vorsatz der Beschuldigten schliessen liessen, stellten vorliegend eine geschlossene Indizienkette dar, weshalb das Verfahren nicht eingestellt werden dürfe, sondern das Sachgericht zu entscheiden habe (Replik der Beschwerdeführenden Rz. 24, Akten S. 129). In der Strafanzeige vom 18. September 2018 hätten die Beschuldigten den Beschwerdeführenden unterstellt, dass diese den Mitgliedern und Spenderinnen und Spendern bewusst verschwiegen hätten, dass sie die Mittel des Vereins zum Zwecke der Korruptionsbekämpfung einsetzen würden. Die Beschuldigen hätten aber zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Zivilverfahrens genaue Kenntnis über die Publikationen des I____ gehabt, weshalb die Beschuldigten darüber im Bilde gewesen seien, dass die Beschwerdeführenden die Spenderinnen bzw. Spender und die Mitglieder nicht über die Mittelverwendung getäuscht hätten (Replik der Beschwerdeführenden Rz. 26-29, Akten S. 130 f.). Auch der nachträgliche Rückzug der Strafanträge und die Desinteressenserklärung durch die Beschuldigten deute auf ein Handeln wider besseres Wissen hin (Replik der Beschwerdeführenden Rz. 36 f., Akten S. 134 f.). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe in ihrer Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2022 betreffend die Strafanzeige der Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich «potentielle Spender jederzeit über die Aktivitäten des I____ und die Verwendung der gespendeten Gelder» hätten informieren können; insofern sei es widersprüchlich, wenn die Staatsanwaltschaft nun in ihrer Einstellungsverfügung festhalte, dass kein Handeln wider besseres Wissen nachgewiesen werden könne (Replik der Beschwerdeführenden Rz. 39, 41, Akten S. 136-138). Der Inhalt der Strafanzeige sei den Beschuldigten als eigene Äusserungen anzurechnen (Replik der Beschwerdeführenden Rz. 42-46, Akten S. 138-140).
3.4
3.4.1 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hat dann zu erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen werden könnte, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein angezeigter Sachverhalt nur in zivilrechtlicher Hinsicht als relevant erweist. Eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen, wenn jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung aller in Frage kommenden Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 9 mit Hinweisen). Auch im Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe oben E. 2) zu beachten, d.h. bei sich aufwerfenden Ermessens-, Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben; diese Fragen sind durch das Sachgericht zu entscheiden (AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2.3).
3.4.2 Der Tatbestand der falschen Anschuldigung ist gemäss Art. 303 StGB erfüllt, wenn eine Nichtschuldige bzw. ein Nichtschuldiger wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt wird, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen sie bzw. ihn herbeizuführen. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass die Täterschaft gegenüber einer Behörde einen unwahren Sachverhalt zur Anzeige bringt. Nicht tatbestandsmässig ist demgegenüber, wenn die Anzeigestellerin bzw. der Anzeigesteller einen wahren Sachverhalt rechtlich falsch würdigt. Dabei ist unerheblich, ob die falsche rechtliche Würdigung irrtümlicherweise oder absichtlich erfolgte (OGer ZH SB130426 vom 29. Mai 2015 E. 2.1.2.2; Pieth/Schultze, in: Praxiskommentar StGB, 5. Auflage 2025, Art. 303 N 4; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 55 N 7; Donatsch/Thommen/Wohlers, in: Jositsch [Hrsg.], Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 462).
3.4.3 In ihrer Strafanzeige vom 17. August 2018 warfen die Beschuldigten den Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass diese eine jahrelange, weltweite Kampagne gegen die Klientschaft der Beschuldigten führen würden. Sinn und Zweck dieser Kampagne sei es, den Ruf ihrer Klientschaft zu schädigen. Der I____ werfe ihrer Klientschaft vor, dass deren Geschäftsmodell und Vermögen auf Korruption basieren und dass sie Geldwäscherei betrieben. Bei diesen Aussagen handle es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Beschwerdeführenden hätten diese Äusserungen wider besseres Wissen getätigt. Nebst der öffentlichen Publikation der Vorwürfe hätten die Beschuldigten diese auch gegenüber verschiedenen Behörden geäussert. Deshalb bestehe der Verdacht der falschen Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege, der Ehrverletzung und der Nötigung (Vorakten VA_VT.[...] PDF-S. 3, 10, 16-41).
Die Beschuldigten haben diesen gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Anzeige gebrachten Sachverhalt nachvollziehbar geschildert und ihrer Strafanzeige entsprechende Belege beigelegt. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beschuldigten den Beschwerdeführenden in ihrer Strafanzeige ein Verhalten unterstellen, das nicht der Wahrheit entspräche. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführenden entsprechende Vorwürfe gegenüber der Klientschaft der Beschuldigten geäussert haben. Nach dem Gesagten (E. 3.4.2) ist unerheblich, ob sich dieses Verhalten der Beschwerdeführenden unter die entsprechenden Straftatbestände hätte subsumieren lassen oder nicht. Die Beschuldigten haben deshalb durch ihre Strafanzeige vom 17. August 2018 den objektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB nicht erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich der Strafanzeige vom 17. August 2018 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat.
3.4.4 In ihrer zweiten Strafanzeige vom 18. September 2018 warfen die Beschuldigten den Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass der I____ eine umfassende und kostenintensive Kampagne gegen ihre Klientschaft führe. Diese Kampagne dürfte einen beträchtlichen Anteil der finanziellen Mittel des I____ beansprucht haben. Kampagnenmassnahmen gegen Korruption seien in den Jahren 2010-2016 nicht vom Vereinszweck gedeckt gewesen. Erst seit einer Revision der Statuten am [...] 2016 seien die Bekämpfung von Korruption und Geldwäscherei und das Ergreifen rechtlicher Schritte statutarisch verankert. In seiner Spendenpolicy vom [...] 2009 habe der I____ behauptet, dass die finanziellen Mittel nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendet würden. Der I____ habe aber bereits in den Jahren 2010-2016 mutmasslich einen erheblichen Anteil der finanziellen Mittel für die Korruptions- und Geldwäschereibekämpfung verwendet, was damals nicht vom Vereinszweck gedeckt gewesen sei. Es sei nicht einmal auszuschliessen, dass auch solche Spenden für die Kampagne verwendet worden seien, die für konkrete Einzelmassnahmen gespendet worden waren. Der I____ hätte davon ausgehen können, dass die Überprüfung der korrekten Mittelverwendung für Spenderinnen und Spender sowie Mitglieder unmöglich sei; diese hätten keine Einsicht in Geschäftsunterlagen. Dem I____ bzw. seinen Verantwortlichen hätte diese zweckfremde Mittelverwendung bewusst gewesen sein müssen, da die Korruptions- und Geldwäschereibekämpfung sowie das Ergreifen rechtlicher Schritte 2016 neu in die Statuten aufgenommen worden sei. Deshalb sei das mit der Strafanzeige vom 18. September 2018 in Gang gebrachte Strafverfahren auf die Begehung von Vermögensdelikten, namentlich Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsführung, auszuweiten (Vorakten VA_VT.[...] PDF-S. 76-80).
Auch bezüglich dieser Ausführungen haben die Beschuldigten den Sachverhalt in ihrer Strafanzeige nachvollziehbar geschildert und Belege für ihre Behauptungen ins Recht gelegt. Es entspricht den Tatsachen, dass die Bekämpfung von Korruption und Geldwäscherei sowie das Ergreifen rechtlicher Schritte bis im Jahr 2016 nicht in den Vereinsstatuten enthalten war (Vorakten VA_VT.[...] PDF-S. 97 f.). Damit ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Beschwerdeführenden die Mitglieder und die Spenderinnen und Spender transparent über die Mittelverwendung informiert hatten und ob dies den Beschuldigten im Zeitpunkt der Anzeigestellung bekannt war. Auch nicht relevant ist, ob die Beschwerdeführenden allenfalls tatsächlich den Tatbestand eines Vermögensdelikts erfüllt haben. Entscheidend ist, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt, wonach die Bekämpfung von Korruption und Geldwäscherei sowie das Ergreifen rechtlicher Schritte bis 2016 nicht statutarisch verankert waren, der Wahrheit entspricht. Es ist auch anzunehmen und ergibt sich für das vorliegende Verfahren aus der eingereichten Honorarnote der Beschwerdeführenden, dass für das Betreiben der Kampagne gegen Korruption und Geldwäscherei beträchtliche Kosten anfielen bzw. immer noch anfallen. Mangels unwahrer Tatsachenbehauptungen haben die Beschuldigten – vorbehältlich der nachfolgenden Präzisierung in E. 3.3.5 – den objektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB auch durch die Strafanzeige vom 18. September 2018 nicht erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch diesbezüglich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat.
3.4.5 Ein unbelegter Vorwurf könnte immerhin möglicherweise in dem in der Strafanzeige vom 18. September 2018 enthaltenen Satz, dass «vor diesem Hintergrund nicht einmal auszuschliessen [ist], dass selbst solche Spenden zweckfremd für die Korruptionskampagne verwendet wurden, die eigentlich für konkrete Einzelmassnahmen (z.B. [...] u.ä.) gespendet worden waren», gesehen werden (Vorakten VA_VT.[...] PDF-S. 79).
Zunächst ist diese Äusserung als vager Verdacht und nicht als klare Beschuldigung formuliert, weshalb bereits aus diesem Grund nicht eindeutig erscheint, ob sie objektiv tatbestandmässig sein könnte (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 303 StGB N 17). Zudem verlangt der subjektive Tatbestand von Art. 303 StGB dolus directus, Eventualvorsatz ist nicht ausreichend. Die Täterin bzw. der Täter muss also bewusst falsche Behauptungen tätigen (Pieth/Schultze, a.a.O., Art. 303 N 8). Dieser Vorsatz könnte vorliegend nur nachgewiesen werden, wenn die Beschuldigten umfassend über die Transaktionsflüsse der Beschwerdeführenden informiert gewesen wären, was aber nicht der Fall ist. Hinsichtlich dieser Aussage kann den Beschuldigten somit kein Vorsatz nachgewiesen werden.
Ist der Nachweis des subjektiven Tatbestands von vornherein aussichtslos, so kann eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erfolgen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (vgl. AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1, BES 2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Dies ist wie ausgeführt vorliegend der Fall. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch bezüglich dieser Äusserung eingestellt hat.
3.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden fordern als Eventualbegehren, die Einstellungsverfügungen seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beweisanträgen vom 17. März 2025 Folge zu leisten (Rechtsbegehren 2, Beschwerde S. 1, Akten S. 11). Mit ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 17. März 2025 stellten die Beschwerdeführenden den Beweisantrag, dass J____ als Zeugin zu laden sei. Zudem wiederholten die Beschwerdeführenden mit der Eingabe sämtliche bislang gegenüber der Staatsanwaltschaft gestellten und durch diese abgelehnten Beweisanträge (Vorakten VA_VT.[...] S. 195.47). Dies betrifft die Beweisanträge vom 26. August 2024, denen zufolge bei der Anwaltskanzlei K____, bei der die Beschuldigten tätig sind, eine Hausdurchsuchung angeordnet werden solle, um insbesondere diverse Unterlagen betreffend ethische Vorgaben und Compliance sicherzustellen; eventualiter solle die Edition dieser Unterlagen unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB angeordnet werden (Vorakten VA_VT.[...] S. 195.9).
4.2 Da das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten wie ausgeführt im Wesentlichen nicht objektiv tatbestandmässig ist, ist eine Abnahme von weiteren Beweisen von vornherein obsolet. Die beantragten Beweisabnahmen wären zudem auch nicht geeignet, den direkten Vorsatz der Unwahrheit der Aussage, dass «vor diesem Hintergrund nicht einmal auszuschliessen [ist], dass selbst solche Spenden zweckfremd für die Korruptionskampagne verwendet wurden, die eigentlich für konkrete Einzelmassnahmen (z.B. [...] u.ä.) gespendet worden waren», nachzuweisen. Das Eventualbegehren ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Schliesslich fordern die Beschwerdeführenden, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die beiden Strafanzeigen der Beschuldigten vom 17. August 2018 und vom 18. September 2018 entgegen ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 19. Januar 2024 nicht zu den Verfahrensakten genommen habe (Rechtsbegehren 3, Beschwerde S. 1, Akten S. 11). Die Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Stellungnahme dahingehend, dass sich beide Strafanzeigen auf einem USB-Stick bei den Verfahrensakten befänden und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 2. Juli 2024 auf einem USB-Stick zugestellt worden seien. Auch dem Beschwerdegericht würden diese Akten elektronisch zur Verfügung gestellt (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 55).
5.2 Die Strafanzeigen vom 17. August 2018 und vom 18. September 2018 sind in den Vorakten der beschwerdegegenständlichen Strafverfahren VT.[...] und VT.[...] enthalten (Vorakten VA_VT.[...] PDF-S. 2-50, 76-82). Diese Vorakten wurden von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Strafverfahren beigezogen und den Beschwerdeführenden zugestellt (Vorakten VA_VT.[...] S. 195.1). Damit sind die Vorakten Bestandteil des Strafverfahrens geworden und es kann keine Verletzung der Aktenführungspflicht gemäss Art. 100 StPO darin gesehen werden, dass die Strafanzeigen nicht nochmals formell ins Hauptdossier der Strafverfahren VT.[...] bzw. VT.[...] aufgenommen wurden. Das Feststellungsbegehren ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 1'600.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG.154.810]). Diese ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
6.2 Die Entschädigung von beschuldigten Personen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht nach der Rechtsprechung zu Lasten der Gerichtskasse, wenn sie – wie vorliegend – als Beschwerdegegnerinnen betreffend die Verfahrenseinstellung von Offizialdelikten obsiegen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; AGE BES.2024.4 vom 13. November 2024 E. 4.2, BES.2023.114 vom 27. Juni 2024 E. 4; vgl. Art. 432 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO).
6.3 Der Beschuldigte macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Entschädigung von CHF 5'660.60 für 18.75 Arbeitsstunden sowie Auslagen in Höhe von CHF 35.60 geltend, jeweils zzgl. MWST (Honorarnote vom 5. Januar 2026, Akten S. 156 f.). Der geltend gemachte Aufwand von vier Stunden für das Aktenstudium kann nicht entschädigt werden, da die Akten aus den vorherigen Verfahren bereits bekannt waren. Für die Ausarbeitung der knapp sechsseitigen Stellungnahme macht der Beschuldigte einen Aufwand von 6,25 Stunden geltend, was im Hinblick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren notwendigen und angemessenen Arbeiten als überhöht erscheint. Für die Ausarbeitung der Stellungnahme können daher nur drei Stunden entschädigt werden. Insgesamt erscheint somit ein Aufwand von 11,5 Stunden für das vorliegende Beschwerdeverfahren als angemessen, wobei der Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle praxisgemäss CHF 250.– beträgt (AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 4). Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Dr. iur. Alex Hediger, Advokat, sind für das Beschwerdeverfahren demnach eine Entschädigung entsprechend einem Aufwand zu 11,5 Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 35.60, jeweils zuzüglich 8,1 % MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
6.4 Die Beschuldigte reicht eine Honorarnote für die gesamten Verteidigungskosten im Zeitraum 2023-2026 ein (Honorarnote vom 5. Januar 2026, Akten S. 151-153). Davon entfällt der Aufwand von 7,1 Stunden (zzgl. MWST) ab dem 27. Mai 2025 auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, was als angemessen erscheint. Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Konrad Jeker, Rechtsanwalt, ist für das Beschwerdeverfahren demnach eine Entschädigung entsprechend einem Aufwand zu 7,1 Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.–, zuzüglich 8,1 % MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'600.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten C____, Dr. iur. Alex Hediger, Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'910.60 (inkl. Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 235.80, insgesamt somit CHF 3'146.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten D____, Konrad Jeker, Rechtsanwalt, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'775.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 143.80, insgesamt somit CHF 1'918.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdeführerin
- Beschuldigter
- Beschuldigte
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Pascal Hauenstein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.