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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2025.40
ENTSCHEID
vom 27. Oktober 2025
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat
St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 31. März 2025 [...]
betreffend vorzeitige Verwertung
Sachverhalt
Gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein umfangreiches Strafverfahren unter der Verfahrens-Nr. [...] unter anderem wegen gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zwischen dem 11. und 14. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft diverse Gegenstände an der [...], sicher. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft transportierte der kantonale Verwertungsdienst Basel-Landschaft am 5. März 2025 insgesamt 22 Fitnessgeräte in ihre Lagerräumlichkeiten. Am 31. März 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die vorzeitige Verwertung der gemäss Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2025 sichergestellten Fitnessgeräte und die ersatzweise Beschlagnahme des aus der Verwertung resultierenden Nettoerlöses.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Verteidiger, RA Dr. iur. Yves Waldmann, mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwerde erhoben. Er hat die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, sowie eventualiter die Gewährung der amtlichen Verteidigung beantragt. Weiter hat er um Kostenerlass für das Beschwerdeverfahren ersucht. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 8. August 2025 hat der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft repliziert, wobei er sinngemäss an seiner Beschwerde festgehalten hat.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde steht auch gegen eine Beschlagnahme offen (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 263 N 27 mit Hinweisen; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet die Sicherstellung der Fitnessgeräte sowie deren vorzeitige Verwertung (Akten Beschwerdeverfahren, S. 1). Die Verwertungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2025 eröffnet (Akten Beschwerdeverfahren, S. 6). Die begründete Beschwerde vom 11. April 2025 gegen die Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde form- und fristgerecht beim Appellationsgericht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses ist grundsätzlich erfüllt, wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides vom angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (zum Ganzen Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 382 N 2, 7 und 13 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei im gegen ihn geführten Strafverfahren [...], in welchem die angefochtene Verfügung erging (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), sodass er grundsätzlich als beschwerdelegitimierte Person in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Beschlagnahmebefehls unter anderem demjenigen zuerkannt, der über ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht an beschlagnahmten Vermögenswerten verfügt (BGer 1B_380/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2 und 1B_466/2017 vom 27. März 2018, je m.w.H.). Dasselbe muss auch hinsichtlich einer Verfügung auf vorzeitige Verwertung gelten, die auf den Beschlagnahmebefehl folgt. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde berechtigt und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft erwähnte in ihrer Verfügung vom 31. März 2025, dass die Fitnessgeräte am 11. Februar 2025 sichergestellt wurden und legte das Verzeichnis bei (Akten Beschwerdeverfahren S. 1). Weiter brachte die Staatsanwaltschaft vor, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters anlässlich der Einvernahme am 20. Februar 2025 über die Versiegelung der Fitnessgeräte informiert wurde (Akten Beschwerdeverfahren S. 55).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde vor, dass keine Sicherstellungsverfügung betreffend die Fitnessgeräte vorliege. Seitens der Staatsanwaltschaft habe es am 5. März 2025 lediglich einen Auftrag an die Ausserkantonale Amtsstelle Basel-Landschaft gegeben, die 22 Fitnessgeräte zu verwahren. Der Grund für die Sicherstellung sei unbekannt und werde bestritten. Anlässlich der genannten Einvernahme vom 20. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der Raum, in dem sich die Fitnessgeräte befinden, vorläufig versiegelt worden sei. Hingegen sei er weder über die Sicherstellung informiert worden noch sei ihm ein Sicherstellungsverzeichnis zu den Fitnessgeräten vorgelegt worden (Akten Beschwerdeverfahren S. 7 und 89).
2.3. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung sodann vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschlagnahme, bzw. Sicherstellung ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Die Sicherstellungsbefugnis deckt sich mit derjenigen einer ordentlichen Beschlagnahme (Bommer/Goldschmid a.a.O., Art. 263 N 5 ff. zur Abgrenzung Sicherstellung/Beschlagnahme).
2.4 Fraglich ist, ob eine rechtmässige Sicherstellungsverfügung vorliegt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Raum, in welchem sich die Fitnessgeräte befanden, bereits am 11. Februar 2025 versiegelt wurde (Akten Vorinstanz, ZS9.1660). Der Beschwerdeführer wurde in seiner Einvernahme vom 20. Februar 2025 über die Versiegelung des Raumes der Fitnessgeräte informiert und zusätzlich darüber befragt, ob er mit der bestmöglichen Verwertung dieser Fitnessgeräte einverstanden sei (Akten Vorinstanz, ZS9.1734 und ZS9.1735). Ob dem Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt ein Verzeichnis über die sichergestellten Fitnessgeräte vorgelegt wurde, kann den Akten der Staatsanwaltschaft nicht entnommen werden. Ihm wurde jedoch rechtliches Gehör gewährt, und da er anwaltlich vertreten war, hätte sein Verteidiger die Möglichkeit gehabt, eine schriftliche Begründung zu verlangen. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer schliesslich am 3. und 4. März 2025 über die notwendige Räumung des Raumes, in dem sich die Fitnessgeräte zu diesem Zeitpunkt befunden haben, informiert und überdies ihrer Verfügung vom 31. März 2025 ein schriftliches Verzeichnis der abtransportierten Fitnessgeräte beigelegt (Akten Vorinstanz ZS9.1833 und ZS9.1855). Der Beschwerdeführer hatte demnach von der Versiegelung und die Räumung des Raumes Kenntnis, ebenso waren ihm spätestens am 31. März 2025 auch die konkreten sichergestellten Gegenstände bekannt. Damit liegt das Sicherstellungsverzeichnis vollständig vor und ein allfälliger Mangel kann als geheilt betrachtet werden. Folglich kann offenbleiben, ob bereits vor der Verfügung vom 31. März 2025 eine korrekte Sicherstellung erfolgt ist, da dieser Mangel spätestens mit dieser Verfügung behoben wurde. Demnach ist auf diesen Einwand des Beschwerdeführers, es fehle an einer Sicherstellungsverfügung, nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die verfügte vorzeitige Verwertung der Fitnessgeräte zum einen mit einer schnellen Wertverminderung aufgrund des sich stetig erneuernden Marktes an Fitnessgeräten sowie der raschen Abnutzung der Geräte. Die Chance, die in Frage stehenden Fitnessgeräte in ihrer Gesamtheit zu verwerten, sei grösser als der Verkauf von Einzelstücken. Weiter betonte die Staatsanwaltschaft die hohen Wartungskosten bei einer Nicht-Nutzung und hat in ihrer Vernehmlassung auf die Lagerkosten hingewiesen, die von einem späteren Verwertungserlös zu Lasten von Privatklägern bzw. dem Staat in Abzug zu bringen seien (Akten Beschwerdeverfahren S. 55 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Fitnessgeräte einer schnellen Wertminderung unterliegen. Vor einem rechtskräftigen Urteil dürfe von einer Verwertung nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, da es sich dabei um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie handle. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes lasse sich die Verwertung der Fitnessgeräte nicht mit jenen Gegenständen vergleichen, bei welchen das Bundesgericht die vorzeitige Verwertung zugelassen habe. Die Massnahme sei deshalb rechtswidrig und überdies unverhältnismässig (Akten Beschwerdeverfahren S. 7 f.; 87 ff.).
3.3 Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, welche einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) sofort verwertet werden. Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet (BGE 130 I 360 E. 14.2 mit Hinweisen). Angesichts des damit verbundenen schweren Eingriffs ins Eigentum, ist von der vorzeitigen Verwertung zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 130 I 360 E. 14.2; BGer 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.1, BGer 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; AGE BES.2023.7 vom 6. Juli 2023, E. 2.4). An eine vorzeitige Verwertung nach Art. 266 Abs. 5 StPO werden hohe Anforderungen gestellt und die Bestimmung ist restriktiv anzuwenden (Heimgartner, a.a.O., Art. 266 N 9 mit Hinweis auf BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1, Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 266 N 8 mit Hinweisen). Wertverminderung ist das Sinken des Verkaufswerts ohne äusseres Zutun. Schnell ist sie, wenn der Verkaufswert bis zur voraussichtlichen Verwertung prozentual stark sinkt (AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.5; vgl. Suter, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 124 SchKG N 22). Als kostspielig ist der Unterhalt anzusehen, wenn die gesamten Unterhaltskosten für die voraussichtliche Dauer der Beschlagnahme in einem Missverhältnis zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes stehen (vgl. BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011; Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266 StPO N 31). Zu den Unterhaltskosten gehören auch die Aufbewahrungskosten. (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266 StPO N 31). Aufbewahrungskosten sind die finanziellen Aufwendungen zur sachgerechten Verwahrung von beweglichen körperlichen Sachen (Suter, a.a.O, Art. 124 SchKG N 26; vgl. AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.6).
3.4 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die vorzeitige Verwertung damit begründet, dass Fitnessgeräte schnell an Wert verlieren würden. Sie hat allerdings keine konkreten Anhaltspunkte für eine aussergewöhnliche oder beschleunigte Entwertung vorgebracht. Ebenso wenig hat sie die zeitliche Dringlichkeit bzw. die massive Wertminderung belegt. Die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Einwände sind für das Appellationsgericht somit nicht nachvollziehbar bzw. erstellt.
Die Wertbeständigkeit von Fitnessgeräten hängt von verschiedenen objektiven Faktoren ab. Gemäss allgemeiner Lebenserfahrung ist beispielsweise an den technischen Zustand sowie das Alter der Geräte zu denken. Ein modernes und nur wenig gebrauchtes Gerät weist regelmässig eine deutlich höhere Wertbeständigkeit auf als ein älteres, abgenutztes Gerät. Weiter spielen die Marke und die Qualität der Geräte eine Rolle, da Produkte etablierter Hersteller erfahrungsgemäss einen stabilen Wiederverkaufswert haben. Auch die Marktgängigkeit ist zu berücksichtigen, d.h. ob für die Geräte eine Nachfrage auf dem Gebrauchtmarkt besteht. Sodann ist auf den allgemeinen technischen Fortschritt abzustellen: Zwar können rasche Innovationen bei gewissen elektronischen Geräten eine schnelle Entwertung bewirken, bei klassischen Fitnessgeräten ist eine solch drastische Wertminderung jedoch nicht ohne Weiteres anzunehmen. Vorliegend wurden die Geräte grösstenteils im Jahr 2024 gekauft. Sie werden seit Februar 2025 nicht mehr gebraucht, weshalb sie auch nicht weiter abgenutzt werden. Sind die Fitnessgeräte von hoher Qualität, gut gepflegt und werden sie nicht zu stark genutzt, ist insgesamt von einer guten Wertebeständigkeit auszugehen. Obwohl kein erheblicher Wertverlust zu erwarten ist, läuft der Beschwerdeführer mit der Ablehnung der vorzeitigen Verwertung allerdings Gefahr, dass aufgrund der anfallenden Lagerkosten – vergleichbar mit Standgebühren bei Fahrzeugen – der später erzielbare Erlös je länger je mehr nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Verfahrenskosten steht. Nichtsdestotrotz rechtfertigt sich in Anbetracht der gemäss Rechtsprechung restriktiver Handhabung einer vorzeitigen Verwertung und mangels Belegung der von der Staatsanwaltschaft angegebenen massiven Wertverminderung eine vorzeitige Verwertung der Fitnessgeräte nach Art. 266 Abs. 5 StPO zurzeit noch nicht.
4.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gegen die vorzeitige Verwertung gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2025 ist aufzuheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. iur Yves Waldmann, beantragte in der Beschwerde vom 11. April 2025 die Einsetzung als amtlicher Verteidiger, was aufgrund der Tragweite der angefochtenen Verfügung für den Beschwerdeführer ohne weiteres zu bewilligen ist. Überdies sind die Anforderungen an eine vorzeitige Verwertung hoch. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt hat, sind die Bemühungen, die Advokat Dr. iur Yves Waldmann vorgenommen hat, zu entschädigen. Entsprechend ist ihm ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Die Beschwerde vom 11. April 2025 ist mit einem Umfang von fünf Seiten (inklusive Deckblatt) kurz gehalten. Angemessen erscheint deshalb ein Aufwand von sechs Stunden, welche zu einem Ansatz von CHF 200.– (zuzüglich Spesen von 3%, mithin CHF 36.–, zuzüglich MWST) zu entschädigen sind (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. März 2025 betreffend vorzeitige Verwertung wird aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. iur Yves Waldmann, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'236.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 100.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nujin Ak
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.