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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2025.43
ENTSCHEID
vom 16. Januar 2026
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch Dr. iur. Daniel Häring, Advokat und
MLaw Anne-Sophie Burckhardt-Buchs, Advokatin,
St. Jakobs-Strasse 41, Postfach 2348, 4002 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat,
Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 10. April 2025 (VT.[…])
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 9. September 2024 erstattete die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Dr. Daniel Häring und Advokatin Anne-Sophie Burckhardt-Buchs, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der Verdacht zugrunde, die Beschwerdegegnerin 2 habe einen Covid-19-Kredit in Höhe von CHF 50'000.– unrechtmässig erlangt und verwendet. Konkret soll sie bei der Kreditbeantragung gegenüber der […] (nachfolgend […]) vorgegeben haben, das Geld zur Sicherung der laufenden geschäftlichen Liquiditätsbedürfnisse der C____ GmbH (nachfolgend C____ GmbH) verwenden zu wollen. Stattdessen soll sie das Geld jedoch, wie bereits bei der Antragsstellung beabsichtigt, für private Zwecke eingesetzt haben.
Mit Verfügung vom 10. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das gestützt auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin eröffnete Strafverfahren VT.[…] betreffend Betrug (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und Widerhandlung gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19-SBüG, SR 951.26) mangels Erhärtung des Tatverdachts ein. Die Zivilforderung verwies sie auf den Zivilweg.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. April 2025 Beschwerde ans Appellationsgericht erhoben, mit welcher sie beantragt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2025 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates aufzuheben. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren VT.[…] fortzusetzen und die weiteren erforderlichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und/oder Anklage zu erheben und/oder die Untersuchung mittels Strafbefehl abzuschliessen. Am 13. Mai 2025 hat sich die Staatsanwaltschaft vernehmen lassen, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2025 repliziert hat. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, die Beschwerde sei abzuweisen. Darauf hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. August 2025 repliziert und hält zusammenfassend an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen (Art. 397 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 formell als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (vgl. Strafanzeige vom 9. September 2024, Rz. 104) und ist somit Partei im Verfahren (Art. 104 lit. b StPO). Folglich ist sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert, wenn sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit beschwert ist. Vorausgesetzt ist ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 13; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 1 ff.). In Bezug auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerdeführerin insofern betroffen, als sie infolge der Konkurseröffnung über die C____ GmbH am 25. Januar 2023 als Bürgin des durch die Beschwerdegegnerin 2 bezogenen Kredits durch die […] in Anspruch genommen wurde, sie mithin den noch offenen Kreditbetrag von CHF 44'449.40 bezahlte. Die Beschwerdeführerin hat mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Fortführung der Strafuntersuchung. Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3
1.3.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2025 wurde gemäss der Mitteilungsliste an Advokat Christian Möcklin-Doss, Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2, sowie an Advokatin […], tätig bei […], zugestellt. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift sei die Einstellungsverfügung am 14. April 2025 soeben genannter Advokatin zugestellt worden. An demselben Tag habe […] die Einstellungsverfügung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin per E-Mail weitergeleitet. So habe die Beschwerdeführerin von der Einstellung des Verfahrens Kenntnis erlangt und die Beschwerde – trotz nicht rechtsgültig erfolgter Zustellung der Einstellungsverfügung – fristgerecht am 23. März 2025 der schweizerischen Post aufgeben können. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung nicht.
1.3.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Neben den Mitteilungen und dem Eintritt eines Ereignisses gibt es keine dritte Kategorie fristauslösender Sachverhalte. Art. 90 Abs. 1 StPO regelt folglich den Beginn von Fristen abschliessend (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 90 StPO N 10). Wird eine Frist nicht durch eine Mitteilung, sondern durch den Eintritt eines anderen Ereignisses ausgelöst, so sind darunter sämtliche fristauslösende Sachverhalte zu verstehen, die keine Mitteilung sind. Darunter kann auch die Kenntnisnahme einer bestimmten Tatsache fallen. Die Beschwerdefrist beginnt gemäss Art. 384 lit. c StPO bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung mit deren Kenntnisnahme. Dabei ist Art. 384 lit. c StPO jedoch grundsätzlich nur auf Verfahrenshandlungen anwendbar, für die das Gesetz keine schriftliche Eröffnung vorsieht (AGE BES.2021.34 vom 6. Dezember 2021 E. 3.2.1; vgl. auch Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 384 N 4, mit Hinweis auf BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.2).
Die Staatsanwaltschaft muss die Einstellungsverfügung den Parteien schriftlich und begründet mitteilen (Art. 321 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 StPO). Dabei erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 145 IV 252 E. 1.3.1, 144 IV 57 E. 2.3; AGE BES.2021.34 vom 6. Dezember 2021 E. 3.2.1). Da für die Mitteilung der Einstellungsverfügung die Schriftform vorgesehen ist (Art. 85 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 1 StPO), beginnt die Beschwerdefrist nach Art. 90 Abs. 1 StPO durch die schriftliche Mitteilung. Demnach ist das Auslösen des Beginns des Fristenlaufs durch Mitteilung per E-Mail durch eine verfahrensfremde Person beziehungsweise durch lediglich anderweitige Kenntnisnahme der Einstellung des Verfahrens nicht möglich.
Wie die Beschwerdeführerin korrekt festhält, wurde die Einstellungsverfügung der Beschwerdeführerin als Partei im Verfahren nicht ordnungsgemäss zugestellt. Den Akten ist kein Grund zu entnehmen, weshalb die Verfügung an Advokatin […] und nicht an Advokat Dr. Daniel Häring und Advokatin Anne-Sophie Burckhardt-Buchs zugestellt wurde. Der Staatsanwaltschaft war – wie die Beschwerdeführerin zutreffend wiedergibt – das Vertretungsverhältnis bekannt, wurde doch beispielsweise bereits die Strafanzeige durch diese Rechtsvertretung eingereicht und die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung am 12. März 2025 korrekt zugestellt. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich diesbezüglich nicht in ihrer Vernehmlassung, erbrachte somit auch keinen Beweis für die ordnungsgemässe Zustellung der Einstellungsverfügung an die Beschwerdeführerin. Die ordnungsgemässe Zustellung wurde zudem nicht nachgeholt. Demnach hat auch die Beschwerdefrist nie zu laufen begonnen.
1.3.3 Ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Rechtswirkung (BGE 145 IV 252 E. 1.3.1, 144 IV 57 E. 2.3 142 IV 201 E. 2.4; BGer 6B_704/ 2015 vom 16. Februar 2016 E. 2.4), ist also nichtig (vgl. BGE 101 II 149 E. 4b). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3, 138 II 501 E. 3.1, 137 I 273 E. 3.1). Eine Zustellung ist jedoch ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.3.2, 144 IV 57 E. 2.3.2, 142 IV 125 E. 4.3; BGer 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2).
Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung – wonach eine Zustellung trotz Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO als gültig erachtet werden kann – ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Staatsanwaltschaft hat Art. 85 Abs. 2 StPO nicht beispielsweise dadurch verletzt, dass sie die Verfügung per A-Post oder per E-Mail zustellte, sondern sie unterliess die Zustellung an die Beschwerdeführerin als Partei gänzlich. Eine verfahrensfremde Person informierte die Beschwerdeführerin über die Einstellung des Verfahrens. Wie hiervor in Erwägung 1.3.2 bereits ausgeführt, kann die blosse anderweitige Kenntnisname die ordentliche Zustellung durch die zuständige Behörde nicht ersetzen. Da die Staatsanwaltschaft aus der Einstellungsverfügung Rechtswirkungen ableiten will – nämlich die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 –, obliegt ihr der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Auch bei Abstellen auf die effektive Kenntnisnahme ist nicht ersichtlich, wie ihr der Beweis derselben ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin gelingen will. Selbstredend kann sie nicht davon ausgehen, dass eine verfahrensfremde Person die Einstellungsverfügung per E-Mail weiterleitet. Das Abstellen auf die Kenntnisnahme würde mithin zu einer «Beweislastumkehr» führen, da ein allfälliger Beschwerdeführer seine effektive Kenntnisnahme beweisen müsste, um darzulegen, dass seine Beschwerde gegen die Verfügung rechtzeitig war. Zudem müsste das Beschwerdegericht bei dieser Praxis in der Regel auf die Beschwerde eintreten, da der Beschwerdeführer seine effektive Kenntnisnahme nicht rechtsgenüglich beweisen beziehungsweise einfach behaupten kann. Nimmt eine betroffene Person Kenntnis von der Verfügung und geht dagegen nicht vor, erfährt dies die Staatsanwaltschaft nicht und wüsste deshalb gar nicht, ob und wann der Fristenlauf begonnen hat. Für die Staatsanwaltschaft und für andere Instanzen wäre nicht ersichtlich, wann die Verfügung zufolge ungenützt verstrichenem Fristenlauf rechtskräftig geworden ist. Dies ist mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar (vgl. dazu AGE BES.2021.34 vom 6. Dezember 2021 E. 3.3).
1.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich eröffnet wurde, somit keine Rechtswirkungen entfaltet, mithin nichtig ist. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtigkeit der Einstellungsverfügung vom 10. April 2025 festzustellen.
1.4 Im Falle des Eintritts der Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheids müsste die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zustellen. Die Beschwerdeführerin hätte in der Folge die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung. Im Interesse der Verfahrensökonomie und um einen solchen formalistischen Leerlauf zu verhindern, werden die nachfolgenden Erwägungen zur materiellen Begründung der Einstellungsverfügung vom 10. April 2025 gemacht. Die Beschwerde wäre nämlich, unabhängig von der nicht ordnungsgemässen Zustellung der Einstellungsverfügung, gutzuheissen gewesen, wie nachfolgend dargelegt wird.
2.
2.1 Strittig ist, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht eingestellt hat.
2.2 In der Einstellungsverfügung vom 10. April 2025 führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres Entscheides an, es sei kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Es sei zu erwarten, dass vor dem zuständigen Strafgericht ein Freispruch ergehen würde. Hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs und der Urkundenfälschung macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe als Geschäftsführerin der C____ GmbH in realistischer Art und Weise den Umsatz für das Jahr 2020 auf CHF 500'000.– geschätzt und so in der Kreditvereinbarung angegeben. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 fälschlicherweise den Block eins anstelle des Blocks zwei ausgefüllt. Dies habe aber zu keinem Schaden der Beschwerdeführerin noch des Bundes geführt, da die Beschwerdegegnerin 2 auch beim korrekten Ausfüllen des Blocks zwei einen Kredit in der Höhe von CHF 50'000.– hätte erwirken können. Des Weiteren sei der Saldo auf dem Geschäftskonto der C____ GmbH während eines Grossteils des Jahres 2020 negativ gewesen. Deshalb und aufgrund fehlender Referenzwerte aus vergangenen Jahren könne nicht der Schluss gezogen werden, die C____ GmbH sei offensichtlich nicht von der Pandemie betroffen gewesen, hätte also arglistig über ihre wirtschaftliche Betroffenheit getäuscht. Zudem habe sich der Verdacht, dass die Beschwerdegegnerin 2 in der Kreditvereinbarung fälschlicherweise zugesichert habe, die Kreditmittel ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Fixkosten der C____ GmbH verwenden zu wollen, nicht erhärtet. Dies, da zum einen zwischen den Mitteln des Covid-19-Kredits und den sonstigen Gutschriften auf dem Bankkonto nicht unterschieden werden könne und es zum anderen auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft zu zahlreichen Belastungen gekommen sei, die offensichtlich mit der Deckung der laufenden Liquiditätskosten zusammenhingen.
Der Tatverdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung habe sich nicht erhärtet, da keine Zahlungen ersichtlich seien, die auf eine missbräuchliche Vermögensschädigung der C____ GmbH durch die Beschwerdegegnerin 2 schliessen liessen. Die Transaktionen auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft würden einen klaren Bezug zur Geschäftstätigkeit aufweisen und den Kreditkartenabrechnungen liessen sich keine Hinweise auf eine Verletzung der Vermögensverwaltungspflichten der Beschwerdegegnerin 2 entnehmen.
Hinsichtlich der Widerhandlung gegen Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz hält die Staatsanwaltschaft fest, dass keine Indizien für ein vorsätzlich falsches Ausfüllen der Kreditvereinbarung vorlägen. Zudem habe das Aufführen der Umsatzangabe in Block eins anstelle in Block zwei zu keinem konkreten Vorteil der Beschwerdegegnerin 2 geführt.
2.3 In der Beschwerde vom 23. April 2025 entgegnet die Beschwerdeführerin, dass die bisherigen Untersuchungen der Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht nicht entkräftet, sondern sogar erhärtet hätten.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Zweck der C____ GmbH sei die Erbringung von Beratungsdienstleistungen zur Entwicklung, Optimierung und Implementierung von Geschäftsprozessen und Digitalisierung im Gesundheitswesen sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Prozess- und Qualitätsmanagement. Es sei davon auszugehen, dass die C____ GmbH aufgrund der vermehrten Nachfrage nach gesundheitlichen Dienstleistungen und der vorangetriebenen Digitalisierung unter anderem im Gesundheitsbereich während der Covid-19-Pandemie geschäftlich profitierte. Der negative Saldo der C____ GmbH könne beispielsweise auch zu hohe Ausgaben als Ursache haben. Zudem ergäbe sich aus der überjährigen Jahresrechnung 2019/2020 und der Jahresrechnung 2021 für das «Corona-Jahr» 2020 einen Umsatz von CHF 816'665.78 und für das Jahr 2019 einen Umsatz von CHF 750'977.06. Damit erhärte sich die Vermutung, die C____ GmbH habe von der Pandemie profitiert. Demnach bestehe der dringende Verdacht, die C____ GmbH habe keine Umsatzeinbusse aufgrund der Covid-19-Pandemie erlitten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe jedoch beim Ausfüllen der Kreditvereinbarung vermutungsweise wissentlich und willentlich eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung fälschlicherweise bestätigt und sich somit nach Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 25 Covid-19-SBüG strafbar gemacht. Dem Grundsatz «in dubio pro duriore» folgend hätte die Staatsanwaltschaft Anklage erheben müssen.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Vermischung der Mittel aus dem Covid-19-Kredit mit den übrigen Mitteln der Kreditnehmerin sei irrelevant. Solange ein Covid-19-Kredit nicht amortisiert sei, seien alle unter Art. 2 Abs. 2 bis 4 Covid-19-SBüG beziehungsweise Art. 6 Abs. 3 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 (Covid-19-SBüV) beschriebenen Verhaltensweisen strafbar, wenn die Zahlungen aus den Finanzen der Kreditnehmerin stammen würden.
Weiter seien gemäss der Beschwerdeführerin auf dem Geschäftskonto der C____ GmbH verschiedene Transaktionen getätigt worden, bei welchen der dringende Verdacht bestehe, es würde sich um verdeckte Gewinnausschüttungen handeln. Die Beschwerdeführerin listet diverse Überweisungen auf, bei welchen der dringende Verdacht bestehe, sie seien nicht geschäftsmässig begründbar. Weder der Einstellungsverfügung noch den Verfahrensakten liessen sich Anhaltspunkte entnehmen, welche diesen dringenden Verdacht entkräften würden. Zudem könne gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verweigerung der Aussage der Beschwerdegegnerin 2 zu ihren Lasten berücksichtigt werden, da sie keine zu ihrer Entlastung erforderlichen Angaben mache, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfe. Die Beschwerdeführerin betont, dass die Tätigung von einzelnen geschäftsmässig begründbaren Zahlungen den Verdacht auf andere, zweckwidrige Überweisungen nicht entkräften könne. Die Staatsanwaltschaft gehe in der Einstellungsverfügung auf die Mehrheit der durch die Beschwerdeführerin detailliert gerügten verdächtigen Transaktionen nicht ein.
2.4 In der Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 entgegnet die Staatsanwaltschaft, dass gestützt auf bundesgerichtliche Rechtsprechung eine arglistige Täuschung hinsichtlich der Zusicherung zur wirtschaftlichen Betroffenheit nur angenommen werde, wenn klar feststehe, dass die Kreditnehmerin überhaupt nicht von der Pandemie betroffen sei. Aufgrund der Zusicherung in der Kreditvereinbarung sei klar, dass die Beschwerdegegnerin 2 der Ansicht gewesen sei, sie sei durch die Pandemie wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft reiche weder der im Vergleich zum Geschäftsjahr 2019 höhere Umsatz im Geschäftsjahr 2020 noch der pauschale Hinweis auf den Geschäftsbereich der C____ GmbH aus, um annehmen zu können, die C____ GmbH habe aufgrund der Pandemie keine Einbusse zu verzeichnen gehabt. Eine arglistige Täuschung im Hinblick auf die Zusicherung der wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Pandemie könne nicht konstruiert werden.
Die Staatsanwaltschaft sei auf einen Grossteil der von der Beschwerdeführerin aufgeführten Transaktion nicht eingegangen, da sie darin keinen dringenden Verdacht einer verboteneren Dividendenausschüttung sähe. Es könne nicht sein, dass jeder Mittelabfluss an Privatpersonen oder beispielsweise zur Begleichung einer Rechnung im Zusammenhang mit einer Firmenkreditkarte zu einem Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung führe. Dies hätte de facto eine Beweislastumkehr zulasten der beschuldigten Person zur Folge. Insbesondere, da es sich bei Art. 2 Abs. 2 bis 4 Covid-19-SBüG beziehungsweise Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV um eine Übertretung handle, sei es nicht verhältnismässig, bei sämtlichen gleichgelagerten Fällen eine Anklage wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzt zu erheben.
2.5 In der Spontanreplik vom 26. Mai 2025 führt die Beschwerdeführerin aus, die Staatsanwaltschaft verfalle einem Zirkelschluss, indem sie aus der Zusicherung der Beschwerdegegnerin 2 schliesse, diese sei der Ansicht gewesen, die C____ GmbH sei von der Pandemie beeinträchtigt gewesen. Fraglich sei gerade, ob die Zusicherung arglistig täuschend erfolgt sei oder nicht. Um den diesbezüglich dringenden Verdacht offensichtlich fehlender wirtschaftlicher Betroffenheit zu entkräften, hätte sich die Staatsanwaltschaft zum einen seriös mit der Geschäftstätigkeit der C____ GmbH auseinandersetzen und zum anderen Gründe für den Verlust im überlangen Geschäftsjahr 2020 und den offenbar häufigen Negativsaldo auf dem Geschäftskonto der C____ GmbH untersuchen müssen.
Des Weiteren sei unhaltbar, dass die Staatsanwaltschaft mit Hinweis darauf, es würde sich lediglich um eine Übertretung handeln, auf einen Grossteil der von der Beschwerdeführerin substantiiert aufgeführten Transaktionen nicht eingegangen sei. Dies würde den Eindruck erwecken, die Staatsanwaltschaft scheue schlicht die Arbeit.
2.6 In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 stellt sich die Beschwerdegegnerin 2 auf den Standpunkt, vor dem Strafgericht sei ein Freispruch zu erwarten, weswegen die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt sei. Dies begründet sie insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin ein falsches Bild von der Geschäftstätigkeit der C____ GmbH habe. Die C____ GmbH habe keine digitalen Produkte oder Dienstleistungen verkauft, sondern den Kunden bei deren Digitalisierung geholfen. Sie habe interne Prozesse aufgegleist und sichergestellt, dass die Produktionsprozesse der Kunden den gesetzlichen Anforderungen genügen würden. Aufgrund dieser Tätigkeit seien Geschäftsreisen mit dem Flugzeug oder Fahrzeug notwendig gewesen. Die Mitarbeiter der C____ GmbH hätten über eigene Kreditkarten verfügt, um die Reisen selbst buchen zu können. Beratungsfirmen, wie sie die C____ GmbH eine gewesen sei, seien stark von der Pandemie betroffen gewesen. Die Pandemie habe mithin zum Niedergang der C____ GmbH geführt. Die Beschwerdeführerin würde Zahlungen kritisieren, die durch die Geschäftsbücher der C____ GmbH zweifelsfrei dokumentiert und geprüft worden seien. Sowohl der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 sowie auch die Beschwerdegegnerin 2 selbst hätten einlässliche Ausführungen gemacht, weswegen nicht von einer Aussageverweigerung gesprochen werden könne. Überall, wo die Staatsanwaltschaft genauer hingeschaut hätte, hätte sich herausgestellt, dass die getätigten Zahlungen strafrechtlich nicht relevant gewesen seien.
2.7 In der Replik vom 8. August 2025 hält die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach an den bereits gemachten Ausführungen fest. Insbesondere betont die Beschwerdeführerin erneut und unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2, dass die C____ GmbH sehr wohl von der Pandemie profitiert haben dürfte. Wie die Beschwerdegegnerin 2 selbst ausführe, habe sie ihre Kunden bei der Digitalisierung unterstützt und beraten. Da die Digitalisierung während der Pandemie einen grossen Aufschwung erlebt habe, hätten Unternehmen auch vermehrt das Bedürfnis gehabt, ihre Dienstleistungen zu digitalisieren und so Unterstützung beim Digitalisierungsprozess benötigt. Die C____ GmbH sei gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin 2 genau in diesem Bereich tätig gewesen. Auch die gemäss der Beschwerdegegnerin 2 seit 2020 zahlreich erfolgten Geschäftsreisen für Workshops und Inspektionen bei Kunden stünden der Annahme einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung entgegen.
Zudem bestehe nach wie vor der dringende Verdacht, dass die Beschwerdegegnerin 2 und ihre Mitarbeitenden über die C____ GmbH unzählige Zahlungen getätigt hätten, welche rein privat begründet gewesen seien. Die Beschwerdeführerin listet über viereinhalb Seiten ihr verdächtig erscheinende Kreditkartentransaktionen auf. Der pauschale Verweis auf die Geschäftsbücher genüge für die Legitimation der Transaktionen nicht aus, insbesondere da diese nicht zu den Akten genommen worden seien. Die Beschwerdeführerin betont, dass bereits ein einziger Verstoss gegen das Verwendungsverbot – also bereits eine einzige nicht geschäftsmässig begründete Zahlung beziehungsweise verdeckte Gewinnausschüttung – für die Strafbarkeit genüge.
Zusammenfassend sei ein Freispruch durch das Sachgericht weder wahrscheinlicher als ein Schuldspruch noch zu erwarten.
3.
3.1 Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.
3.2 Eine Einstellungsverfügung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft aber nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2. mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Entscheidung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1).
3.3 Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine zweifelhafte Beweislage vorliegt und ob eine Verurteilung wahrscheinlich oder unwahrscheinlich erscheint, kann freilich erst dann getroffen werden, wenn der Sachverhalt soweit ermittelt wurde, dass keine Fragen offen bleiben, die für die Entscheidung über Einstellung oder Anklageerhebung relevant sind und möglicherweise noch geklärt werden können (Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 2; Wohlers, «In dubio pro duriore» – zugleich Besprechung von BGer, Urteil v. 11.7.2011, 1B_123/2011 = BGE 137 IV 219, in: forumpoenale 2011, S. 370, 374). Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und lehnt die Staatsanwaltschaft namentlich Untersuchungshandlungen ab, obwohl diese sich für die rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Tatvorwurfs geradezu aufdrängen, so verletzt die Einstellung des Verfahrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den in Art. 6 StPO und Art. 139 StPO kodifizierten Untersuchungsgrundsatz (BGE 137 IV 219 E. 8.1 ff.). Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung und einem entscheidungsreifen Beweisergebnis, so ist eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen (Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 2).
4.
4.1 Vorliegend kommen der Verdacht des Betrugs, der Urkundenfälschung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Widerhandlung gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz in Betracht. Da es für die Aufhebung einer Einstellungsverfügung bereits genügt, wenn hinsichtlich eines Straftatbestandes genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche die Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen, erfolgt vorliegend keine detaillierte Auseinandersetzung mit allen in Frage kommenden Straftatbeständen.
4.2 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich eines Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Weiter macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Nach Art. 25 Covid-19-SBüG wird mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der Covid-19-SBüV erwirkt hat oder eine oder mehrere Vorgaben von Art. 2 Abs. 2 bis 4 verletzt. Vorbehalten bleibt das Vorliegen einer schwereren strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a Covid-19-SBüG beziehungsweise Art. 6 Abs. 3 lit. a Covid-19-SBüV sind während der Dauer der Solidarbürgschaft Dividenden und Tantiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen ausgeschlossen.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 2 in der Kreditvereinbarung vom 29. März 2020 unter anderem zugesichert, dass sie aufgrund der COVID-19-Pandemie, namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes, wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei. Zudem hat sie zugesichert, den gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden.
5.
5.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Erklärung, von der Covid-19-Pandemie «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» zu sein, um eine Selbsteinschätzung. Demnach könne die Zusicherung nicht Gegenstand einer Falschbeurkundung sein (BGer 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.6; anders noch BGer 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4). Von einer betrugsrechtlich relevanten Täuschung könne jedoch ausgegangen werden, wenn die Behauptung klar falsch gewesen sei und die um den Covid-19-Kredit ersuchende Unternehmung wirtschaftlich von der Covid-19-Pandemie offensichtlich nicht betroffen gewesen sei. Ein solcher Nachweis bedürfe einer seriösen Auseinandersetzung mit der Geschäftstätigkeit. Eine arglistige Täuschung in Bezug auf die Kreditvoraussetzung der "erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung" dürfe daher nicht leichthin angenommen werden (BGer 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10.2). Zur Frage, ob auch die mit falschen Angaben vorsätzliche Erwirkung eines Kredits nach der Covid-19-SBüV zurückhaltend angenommen werden muss, äussert sich das Bundesgericht nicht.
5.2 Der Zweck der C____ GmbH besteht gemäss dem Handelsregisterauszug vom 5. September 2024 in der Erbringung von Beratungsdienstleistungen zur Entwicklung, Optimierung und Implementierung von Geschäftsprozessen und Digitalisierung im Gesundheitswesen sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Prozess- und Qualitätsmanagement (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, pdf-Dokument, S. 141). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 widersprechen sich inhaltlich im Kern hinsichtlich des Zwecks sowie der Geschäftstätigkeit der C____ GmbH nicht.
5.3 Die C____ GmbH war im Geschäftsbereich der Digitalisierung tätig, der notorischerweise einen Aufschwung während der Pandemie erfahren hat. Insofern ist naheliegend, dass auch die C____ GmbH von der Pandemie profitiert haben dürfte. Für das Jahr 2019 ist von einem Umsatz von CHF 790'502.17 auszugehen, wenn der Umsatz für das verkürzte Geschäftsjahr von Mitte März 2019 bis Dezember 2019 von CHF 625'814.22 auf ein ganzes Jahr hochgerechnet wird (siehe Jahresrechnung 2019/2020, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, pdf-Dokument, S. 268 sowie Jahresrechnung 2021, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, pdf-Dokument, S. 318: Bruttoumsatz für die Geschäftsperiode Mitte März 2019 bis Dezember 2020 von CHF 1'442'480.– minus Dienstleistungserlös für das Geschäftsjahr 2020 von CHF 816'665.78). Da der Umsatz im «Corona-Jahr» 2020 CHF 816'665.78 betrug (Jahresrechnung 2021, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, pdf-Dokument, S. 318), erhöhte sich der Umsatz der C____ GmbH während der Pandemie. Die Umsatzzahlen sind bezüglich des Geschäftsgangs wohl aussagekräftiger als ein Gewinn oder Verlust. Letzterer ist abhängig von Aufwand beziehungsweise Kosten, die (bewusst oder unbewusst) zu hoch sein können. Insofern ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wonach nicht klar sei, ob die Ursache des von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Verlusts der C____ GmbH von CHF 8'762 per Ende 2020 und der Negativsaldo auf dem Konto der C____ GmbH während des Jahres 2020 auf die Pandemie und nicht auf andere Umstände – wie beispielsweise auf zu hohe Ausgaben – zurückzuführen ist.
Des Weiteren erscheint die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, die C____ GmbH wäre aufgrund der Pandemie in Konkurs gefallen, als wenig überzeugend. Dies, da der Umsatz im Jahr 2021 wieder sank (Umsatz von CHF 680'232.83, siehe Jahresrechnung 2021, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, pdf-Dokument, S. 318), obwohl die durch den Bundesrat angeordneten Massnahmen aufgrund der sich verbesserten Situation in diesem Jahr stetig gelockert wurden. Weiter erscheint fragwürdig, dass die Beschwerdegegnerin 2 geltend macht, sie habe Zahlungsschwierigkeiten gehabt, gleichzeitig beispielsweise viel Geld für Luxushotels (siehe unter anderen die Überweisungen vom 21. Januar 2021 in Höhe von CHF 1'495.20, vom 6. Februar 2021 in Höhe von CHF 2'056.20, vom 20. Februar 2021 in Höhe von CHF 1'973.20 jeweils an die […] AG, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, pdf-Dokument, S. 556 f.), Schmuck (siehe Überweisung vom 12. August 2020 in Höhe von CHF 335.– an die […] in Basel, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, pdf-Dokument, S. 491) oder Kleidung (siehe bspw. die Überweisungen vom 27. Juni 2020 in Höhe von CHF 886.80 sowie vom 18. Juli 2020 in Höhe von CHF 178.55 an […], Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, pdf-Dokument, S. 486) auf Kosten der C____ GmbH ausgab.
Wie die Beschwerdeführerin korrekt festhält, ist der angefochtenen Verfügung keine seriöse Auseinandersetzung mit der Geschäftstätigkeit der C____ GmbH zu entnehmen, was sich in Anbetracht des soeben Ausgeführten aufgedrängt hätte.
5.4 Fraglich ist des Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin 2 die erhebliche wirtschaftliche Betroffenheit vorsätzlich falsch zugesichert hat, beziehungsweise ob im Zeitpunkt des Kreditantrags am 29. März 2020 absehbar war, dass der Bereich der Digitalisierung mit der Pandemie einen Aufschwung erfahren würde.
Zu einfach gemacht erscheint die Argumentation der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdegegnerin 2 sei von der Betroffenheit ausgegangen, einzig und allein, weil sie dies so in der Kreditvereinbarung angegeben hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungssätze abgestellt werden, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung der beschuldigten Person erlauben (statt vieler BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Einschätzung der wirtschaftlichen Betroffenheit nicht im luftleeren Raum bildete. Demnach kann nach der Informationslage zum Zeitpunkt der Kreditvereinbarung gefragt werden. Insbesondere können hierfür die Medienmitteilungen des Bundesrates konsultiert werden. So wurde mit der Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. März 2020 das Verbot von öffentlichen und privaten Veranstaltungen mitgeteilt. Alle Läden, Märkte, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzert- und Theaterhäuser, Sportzentren, Schwimmbäder und Skigebiete wurden geschlossen. Ebenso wurden Betriebe geschlossen, in denen das Abstand halten nicht eingehalten werden konnte, wie Coiffeursalons oder Kosmetikstudios. Mit der Medienmitteilung vom 20. März 2020 wurde über die Liquiditätshilfen für Unternehmen informiert. Aufgrund der Schliessung von Betrieben und Nachfrageeinbrüchen hätten zahlreiche Unternehmen für die laufenden Kosten über immer weniger liquide Mittel verfügt. Als betroffene Branchen werden in besagter Medienmitteilung insbesondere der Kulturbereich, Sport und Tourismus genannt. Zudem war Reisen nur noch eingeschränkt möglich. Jedoch wurden Reisen aus beruflichen Gründen privilegiert behandelt (vgl. Medienmitteilung vom 25. März 2025). Prima vista lässt sich aus rudimentär geschilderter Informationslage – in Anbetracht des Tätigkeitsbereichs der Beschwerdegegnerin 2 – nicht klar erklären, inwiefern sie sich im März 2020 durch die Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sah.
Insgesamt erscheint unter Bezugnahme auf die aktuelle Beweislage ein Freispruch durch das Sachgericht nicht als derart wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO als erfüllt zu erachten sind.
6.
6.1 Durch Art. 25 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 bis 4 Covid-19-SBüG beziehungsweise Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV werden bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe gestellt, die zu einer missbräuchlichen Verwendung des Kredits führen. So sind nach Art. 2 Abs. 2 lit. a Covid-19-SBüG beziehungsweise Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV während der Dauer der Solidarbürgschaft Dividenden und Tantiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen ausgeschlossen. Diese Regelung erfasst auch in der Praxis anerkannte Substitutionsvorgänge, namentlich die verdeckte Gewinnausschüttung. Dabei handelt es sich um wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Leistungen beziehungsweise geschäftsmässig nicht begründbaren Aufwand, die einer nahestehenden Person zufliessen (Märkli/Gut, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, in: AJP 2020, S. 722, 733). Verdeckte Gewinnausschüttungen können auch nach Art. 158 StGB strafbar sein (vgl. BGE 141 IV 104 E. 3.2).
6.2
6.2.1 Vorliegend besteht gemäss der Beschwerdeführerin bei einigen Transaktionen der C____ GmbH der dringende Verdacht verdeckte Gewinnausschüttungen an die Beschwerdegegnerin 2 und weitere nahestehende Personen zu sein. Gemäss der Staatsanwaltschaft hingegen weisen die Transaktionen auf dem Geschäftskonto der C____ GmbH einen klaren Bezug zur Geschäftstätigkeit der Unternehmung auf. Auch den Kreditkartenabrechnungen seien keine Verdachtsmomente zu entnehmen.
6.2.2 Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerdeschrift unter Ziffer C.i und C.ii auf mit den entsprechenden Lohnausweisen nicht übereinstimmende, in der Höhe variierende und zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten im Monat erfolgte Überweisungen an die Beschwerdegegnerin 2 und «[...]» sowie auf diverse, in der Höhe variierende und zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten im Monat erfolgte Vergütungen von mehreren zehntausend Franken, teilweise mit dem Vermerk Lohnzahlung, hin. Es erschiene nicht glaubhaft, dass ausgerechnet die Löhne der Beschwerdegegnerin 2 und D____ teilweise oder stets nicht im Zuge der monatlichen Sammelvergütung erfasst worden sein soll, sondern unregelmässig und beinahe willkürlich. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin 2 geweigert, die Arbeitsverträge von ihr und von D____ offenzulegen (vgl. Strafanzeige vom 9. September 2024, Rz. 25 ff.).
Hierauf führt die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung aus, die C____ GmbH habe im Jahr 2020 bei der Ausgleichskasse Löhne von gesamthaft CHF 590'731.85 deklariert, was weit mehr als die Summe sämtlicher in diesem Jahr vorgenommenen Sammelvergütungen mit dem Betreff «Lohnzahlung» sei. Neben den per Ende des Monats erfolgten Sammelvergütungen hätten also auch weitere Lohnzahlungen erfolgt sein müssen. Es sei nicht unplausibel, dass die Überweisungen der C____ GmbH Lohnzahlungen darstellen würden. Die C____ GmbH habe offensichtlich nicht jeden Monat jedem Mitarbeitenden den gleichen Lohn ausbezahlt.
Im Schreiben vom 31. August 2023 führte auch der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 mit Verweis auf die Lohnausweise 2020, 2021 und 2022 der Beschwerdegegnerin 2 und D____ aus, es handle sich bei den Überweisungen um Lohnzahlungen und demnach nicht um eine missbräuchliche Verwendung des Kredits.
Vorliegend stimmen die in den Lohnausweisen ausgewiesenen Löhne der Beschwerdegegnerin 2 und D____ mit denjenigen, die bei der Ausgleichskasse gemeldet wurden, überein (Beilage 5 – 10 des Schreibens vom 31. August 2023, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, pdf-Dokument, S. 305 ff.; Lohnmeldungen bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, pdf-Dokument, S. 61 ff.). Jedoch überzeugt das Argument der Staatsanwaltschaft, die bei der Ausgleichskasse im Jahr 2020 gesamthaft gemeldeten Löhne überstiegen die in diesem Jahr vorgenommenen Sammelvergütungen mit dem Betreff «Lohnzahlung», nicht, da in den Akten nicht sämtliche Kontoauszüge des Jahres 2020 vorhanden sind (beginnend beim 29. März 2020, vgl. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, pdf-Dokument, S. 165 ff.). Es erscheint durchaus fragwürdig, dass der Beschwerdegegnerin 2 und D____ ohne ersichtlichen Grund zu unterschiedlichen Zeiten und in unterschiedlicher Höhe Geldbeträge überwiesen wurden. Zudem kann den Kontoauszügen nicht entnommen werden, wen die Sammelvergütungen begünstigten. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum ein Teil des Lohnes an die Beschwerdegegnerin 2 und an D____ separat und nicht zusammen mit den Sammelvergütungen überwiesen wurde. Auch wenn – wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht – die bei der Ausgleichskasse im Jahr 2020 gemeldeten Löhne, die Überweisungen im Jahr 2020 gesamthaft überstiegen, bleiben die Zahlungen nicht nachvollziehbar. Insgesamt erscheinen die Lohnzahlungen der C____ GmbH ungewöhnlich und intransparent. Zum jetzigen Zeitpunkt ist also noch nicht restlos geklärt, wie die Zahlungen zu qualifizieren sind. Hierzu hätte die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungshandlungen tätigen müssen. Das Einholen der Arbeitsverträge und der monatlichen Lohnabrechnungen ab Januar 2020 der Beschwerdegegnerin 2 und D____ sowie die Einzelnachweise der getätigten Sammelvergütungen wäre angezeigt gewesen.
6.2.3 Weiter verdächtigt die Beschwerdeführerin Überweisungen an das Einzelunternehmen […], dessen alleinige Inhaberin die Beschuldigte ist, den Kauf eines Porsches Cayenne sowie Überweisungen an die […] AG, Überweisungen an die Donau Universität Krems und an die Universität St. Gallen, Barbezüge an Geldautomaten sowie zahlreiche Überweisungen über die zusätzlichen Konten der C____ GmbH bei der […], geschäftmässig nicht begründbar zu sein (Beschwerdeschrift, Rz. 29 mit Verweis auf die Strafanzeige vom 9. September 2024). Zudem listet die Beschwerdeführerin in der Replik vom 8. August 2025 zahlreiche Kreditkartenzahlungen auf, deren Bezug zum Geschäft der C____ GmbH höchst fraglich sei. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin geht die Staatsanwaltschaft weder in der Einstellungsverfügung noch in der Vernehmlassung ein, da sie in diesen Transaktionen keinen dringenden Verdacht einer verbotenen Dividendenausschüttung sehe. Gemäss der Beschwerdeführerin 2 seien die Zahlungen durch die Geschäftsbücher der C____ GmbH dokumentiert und die Argumente durch das Schreiben vom 31. August 2023 des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 2 entkräftet.
Nach Durchsicht der Akten des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens erscheinen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin einige Transaktionen verdächtig, nicht zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse gedient zu haben und sind somit erklärungsbedürftig. Bei Sichtung der Kreditkartenabrechnungen fallen insbesondere die hohen Ausgaben für Bekleidung (siehe bspw. die Überweisungen vom 27. Juni 2020 in Höhe von CHF 886.80 sowie vom 18. Juli 2020 in Höhe von CHF 178.55 an […], Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, pdf-Dokument, S. 486; Überweisung vom 20. September 2021 von CHF 1'406.40, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, pdf-Dokument, S. 584), Kosten für ein Fitnesscenter (Überweisung vom 7. Oktober 2021 von CHF 49.–, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, pdf-Dokument, S. 586), die Anschaffung von Schmuck (siehe Überweisung vom 12. August 2020 in Höhe von CHF 335.– an die […] in Basel, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, pdf-Dokument, S. 491) sowie Ausgaben für Möbel und Inneneinrichtung (siehe bspw. Überweisung vom 26. Juni 2020 von CHF 1'804.65 an die […] AG, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, pdf-Dokument, S. 486) ins Auge.
Auch die Überweisungen an die Universität St. Gallen vom 19. Januar 2021 von CHF 3'900.– (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, pdf-Dokument, S. 204) und vom 12. Oktober 2021 von CHF 5'996.67 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, pdf-Dokument, S. 243) sowie die Überweisungen an die Donau Universität Krems vom 14. Mai 2021 von CHF 4'467.60 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, pdf-Dokument, S. 220) und vom 22. Juni 2021 von CHF 781.83 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, pdf-Dokument, S. 228) erwecken den Verdacht, privaten Zwecken gedient zu haben. Die Erläuterungen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 2 in der Stellungnahme vom 31. August 2021 zu den Überweisungen an die Donau Universität Krems vermögen diesen Verdacht nicht zu entkräften, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Notwendigkeit bestand, die Weiterbildungen beziehungsweise den Masterstudiengang über die C____ GmbH zu finanzieren und inwiefern diese der Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse gedient haben. Zudem werden zu den Überweisungen an die Universität St. Gallen keine Ausführungen gemacht. Mithin ist eine Entkräftung des Verdachts nicht erfolgt.
Der pauschale Verweis der Staatsanwaltschaft auf den zu betreibenden Aufwand sowie das Argument, es seien auch Zahlungen getätigt worden, welche mit der Deckung der laufenden Liquiditätskosten zusammenhängen würden, entkräften den Verdacht auf andere geschäftmässig nicht begründbare Transaktionen nicht. Es erscheint unlogisch anzunehmen, die C____ GmbH habe ausschliesslich Zahlungen getätigt, die nicht zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse gedient hätten.
Die Staatsanwaltschaft durfte bei dieser Ermittlungslage nicht davon ausgehen, dass betreffend sämtlicher in Betracht kommender Delikte jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt sei. In Anbetracht der exemplarisch genannten verdächtigen Transaktionen wäre zumindest deren Abgleich mit den Geschäftsbüchern aus den Konkursakten der C____ GmbH angebracht gewesen. Die Staatsanwaltschaft hat demnach erneut ein Aktengesuch beim Konkursamt des Kantons Basel-Stadt einzuholen. Im Aktengesuch vom 4. März 2025 sind die Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft zwar erwähnt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, pdf-Dokument, S. 67), sie sind in den Akten des staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens jedoch nicht auffindbar, noch ist der Einstellungsverfügung oder der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Geschäftsbüchern der Unternehmung zu entnehmen.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist die Sache zur Weiterführung des Untersuchungsverfahrens – namentlich zur Einholung der Konkursakten inklusive der Geschäftsbücher – an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese wird nach Abschluss der Untersuchung erneut über die Verfahrenserledigung zu entscheiden haben.
7.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rückweisung der Sache an die untere Instanz als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei einzustufen (BGer 6B_560/2010 vom 29. März 2011 E. 3.4; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 436 N 4, je mit weiteren Hinweisen). Obsiegen die privaten Rechtsmittelkläger, so gehen die Kosten zulasten der Staatskasse (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 428 N 4 mit Hinweisen). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Staatskasse gehen.
7.3 Wendet sich die Privatklägerschaft wie im vorliegenden Fall erfolgreich an die Beschwerdeinstanz, ist sie gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO vom Staat für ihre Aufwendungen zu entschädigen (Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, in: forumpoenale 2021, 392, 395; AGE BES.2023.84 vom 4. Dezember 2023 E. 4.3; BES.2018.111 vom 3. Juli 2020 E. 3). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben keine Honorarnote eingereicht, sodass der angemessene Aufwand zu schätzen ist. Die Parteivertreter waren mit dem Fall vor Beschwerdeeinreichung bereits vertraut. Zudem konnten sie für die Beschwerdebegründung sowie für die zwei Repliken die wesentlichen Argumente aus der Strafanzeige vom 9. September 2024 und der Stellungnahme vom 25. März 2025 auf die Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft übernehmen. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, dem Studium der Einstellungsverfügung vom 10. April 2025, der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2025 sowie der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 14. Juli 2025 erscheint ein Zeitaufwand von acht Stunden als angemessen. Der Aufwand wird zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– entschädigt. Daraus resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'000.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (CHF 60.–) sowie 8.1 % MWST (CHF 166.85), insgesamt demnach CHF 2'226.85.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtigkeit der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2025 festgestellt. Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Staatskasse für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'226.85 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Rahel Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.