Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2025.47

 

ENTSCHEID

 

vom 8. September 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung (UT.[...])

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 24. Januar 2025 schriftlich Strafanzeige gegen die Herren [...] und [...], Kundenberater der Bank_B____, wegen Betrug. Darin machte er eine arglistige Vermögensberatung mit betrügerischer Absicht geltend. Am 23. April 2025 bat er schriftlich um Auskunft betreffend den aktuellen Stand des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Daraufhin bestätigte die Staatsanwaltschaft am 7. Mai 2025 den Erhalt der Strafanzeige und lud den Beschwerdeführer zur Präzisierung der Strafanzeige bis zum 23. Mai 2025 ein. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 an die Staatsanwaltschaft teilte der Beschwerdeführer mit, dass er einen Vermögensschaden durch die Saldierung seiner Konti bei der Bank_C____ von über CHF 50'000.– erlitten habe. Gleichzeitig informierte er über sein Vorhaben, eine «Strafanzeige wegen Rechtsverweigerung» gegen die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Am 21. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Staatsanwaltschaft. Dabei machte er die verweigerte Entgegennahme von Strafanzeigen durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Staatsanwaltschaft geltend. Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben vom 21. Mai 2025 inkl. Beilagen am 23. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Im gleichen Zug liess sie dem Appellationsgericht eine Kopie des eigenen Schreibens vom 7. Mai 2025 sowie dessen Beilagen zukommen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 stellte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts fest, dass die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen UT.[...] bereits ein Verfahren bezüglich der Anliegen des Beschwerdeführers führt, und ersuchte den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bis spätestens dem 24. Juni 2025 um Mitteilung, ob an der Rechtsverweigerungsbeschwerde festgehalten wird. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten unter Beizug der staatsanwaltlichen Akten (UT.[...]) ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden kann gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 6).

 

1.2      Zur Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung legitimiert ist jede Partei, die durch die Rechtsverweigerung oder -verzögerung selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist und somit ein rechtlich geschütztes Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Jedoch kann die Beschwerde nur so lange erhoben werden, als noch ein Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO besteht und/oder der Zeitpunkt der Rechtsmittelergreifung nicht gegen Treu und Glauben verstösst. Letzteres ist z. B. dann der Fall, wenn eine Rechtsverweigerung erst lange nach dem Ereignis geltend gemacht wird, obwohl eine frühzeitige Beschwerde dagegen möglich und auch zumutbar gewesen wäre (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 19).

 

Eine (formelle) Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obwohl eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 18; vgl. AGE BES.2024.70 vom 24. Januar 2025 E.2.1).

 

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass Wachtmeister [...] auf dem Polizeiposten Kannenfeld Basel seine Anzeigeerstattung verweigert habe. In der Eingabe vom 20. Juni 2025 präzisiert er, dass ihm in der Folge von der Staatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt worden sei, dass diese wegen Überlastung und Personalmangel keine Anzeige entgegennehmen könnten und er sich wiederum bei der Polizeiwache Kannenfeld melden sollte. Nachdem er am 24. Januar 2025 schliesslich schriftlich eingeschrieben Anzeige erstattet habe, habe er keinerlei Bestätigung der Staatsanwaltschaft erhalten. Auch dadurch sei ihm die Anzeigeerstattung verweigert worden. Bis heute sei keine Strafuntersuchung eröffnet worden.

 

Was die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, die Polizei habe seine Anzeige weder auf dem Polizeiposten noch telefonisch entgegengenommen, ist eine Beurteilung schwierig, da der Beschwerdeführer diesbezüglich wenig Angaben macht. Grundsätzlich hat die Polizei aufgrund des Verfolgungszwangs die Anzeige entgegenzunehmen. Ob dies verweigert wurde oder andere Umstände eine Rolle spielten, kann vorliegend nicht beurteilt werden. Ohnehin erfolgten die beschriebenen Ereignisse zeitlich vor der schriftlichen Anzeige an die Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2025. Diese wurde von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen, was ihm mit Schreiben vom 7. Mai 2025 bestätigt wurde. Idealerweise hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zwar umgehend den Eingang der Strafanzeige bestätigen sollen, die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Mitarbeiter der Bank_B____ befand sich jedoch unzweifelhaft in Bearbeitung. Diesem Umstand musste sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, zumal er das Schreiben vom 7. Mai 2025 erhalten und am 20. Mai 2025 auf dieses reagiert hat. Unter diesen Umständen fehlte es dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 21. Mai 2025 an einem Rechtsschutzinteresse für die Rüge der Rechtsverweigerung. Demnach verfügt er nicht über die erforderliche Legitimation, weswegen auf die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt bereits aus formellen Gründen nicht einzutreten wäre.

 

1.3      Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Aus der Beschwerde inkl. Beilagen geht hervor, dass erst nach drei Monaten auf Nachfrage des Beschwerdeführers auf die Strafanzeige reagiert und deren Erhalt bestätigt wurde. Trotz explizitem Geltendmachen der Rechtsverweigerung ist die Beschwerde daher auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverzögerung zu prüfen.

 

Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1; 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 5 N 1). So steht auch letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben und Parteianträge innert angemessener Frist behandelt werden und das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4; 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Geschädigte Personen haben zumindest ein Interesse daran, dass die erhobenen Deliktsvorwürfe ohne Verzug geklärt und allenfalls zur gerichtlichen Beurteilung gebracht werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2). Dieses Interesse wird gemäss Bundesgericht auch bei fehlender Aktualität bejaht, zumal auch die blosse Feststellung der bundesrechtswidrigen Rechtsverzögerung eine Art der Wiedergutmachung darstellt (vgl. BGer 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.4 ff.; vgl. Summers, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 5 StPO N 18). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Folglich ist der Beschwerdeführer als geschädigte Person im vorliegenden Fall durch die (allfällige) Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er zur Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt legitimiert ist.

 

1.4      Zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Dabei ist zu beachten, dass der Streitgegenstand durch die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung, beziehungsweise im vorliegenden Fall die angefochtene Unterlassung einer hoheitlichen Verfahrenshandlung, verbindlich festgelegt wird. In diesem Sinne bleibt die volle Kognition der Beschwerdeinstanz auf das konkret zur Diskussion stehende Beschwerdeobjekt beschränkt (Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 15). Soweit der Beschwerdeführer sachfremde Rügen aufbringt, welche keinen Zusammenhang mit der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung aufweisen und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden (Einwände bezüglich Arglist und rechtswidrigen Verhaltens der Mitarbeiter der Bank_B____), muss sich das Appellationsgericht damit nicht befassen.

 

Im Übrigen ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde unter dem Titel der Rechtsverzögerung einzutreten. Sie ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Staatsanwaltschaft rechtsverzögernd verhalten habe, indem sie den Eingang seiner schriftlichen Anzeigeerstattung vom 24. Januar 2025 nicht bestätigt und erst drei Monate später auf Nachfrage hin reagiert habe.

 

3.

Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1; 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2023, Rz. 147). Eine rechtswidrige Verzögerung wurde etwa angenommen bei einem Zuwarten von acht Monaten, von zehn Monaten und von drei Monaten in Kombination mit einem bereits verstrichenen Zeitraum von zwei Jahren seit dem Eingang der Strafanzeige (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 4.3; 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 2; BGE 122 IV 103 E.1.4; vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 9 m.w.H.). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGer 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1; 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich (BGer 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2). Aufgetretene Verzögerungen können dadurch kompensiert werden, dass in anderen Verfahrensabschnitten mit besonderer Beschleunigung agiert wird (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 11 m.w.H.; vgl. BGer 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2). Ob eine Strafverfolgungsbehörde das Beschleunigungsgebot verletzt hat, beurteilt sich in einer Gesamtwürdigung der Verfahrensführung (BGE 130 I 312 E. 5.2; 124 I 139 E. 2).

 

Den Akten zufolge hat die Kriminalpolizei nach Eingang der Strafanzeige vom 24. Januar 2025 über die Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2025 bis zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. April 2025 zunächst nicht reagiert bzw. keine Verfahrenshandlungen getätigt. Erst auf dieses Schreiben hat die Kriminalpolizei den Beschwerdeführer am 7. Mai 2025 zur Präzisierung der Strafanzeige eingeladen. In der beschriebenen dreimonatigen Untätigkeit ist bei einer Gesamtwürdigung der Verfahrensführung noch keine Rechtsverzögerung zu erblicken. Idealerweise hätte die Bitte zur Präzisierung der Strafanzeige früher erfolgen sollen. Gleichwohl reicht dieses einmalige Zuwarten von drei Monaten nicht aus, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO zu begründen. Insbesondere wurde auf Nachfrage des Beschwerdeführers innerhalb nur zweier Wochen reagiert. Insgesamt wurde das Interesse des Beschwerdeführers an einer zügigen Verfahrensabwicklung nicht derart intensiv beeinträchtigt, dass von einer bundesrechtswidrigen Rechtsverzögerung ausgegangen werden könnte. Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen daher nicht.

 

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.­– wird zurückerstattet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Lorena Christ

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.