Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2025.53

 

ENTSCHEID

 

vom 10. November 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch Pasquino Bevilacqua, Fürsprecher,

Melchnaustrasse 1, Postfach 1357, 4900 Langenthal

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 15. Mai 2025

 

betreffend Erkennungsdienstliche Erfassung,

nichtinvasive Probenahme WSA sowie DNA-Analyse

 


Sachverhalt

 

Am 27. Februar 2025 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um ca. 00:42 Uhr an der [...]strasse [...] in [...] von der Polizei und dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert. Der Beschwerdeführer führte zu diesem Zeitpunkt fünf Minigrips mit Marihuana (netto total 11.5 Gramm) und mit Kokain kontaminiertes Notengeld in der Höhe von CHF 9'800.– mit sich. Weiter befand sich in dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen eine griffbereit deponierte Pfefferpistole sowie ein Couvert mit drei weiteren Minigrips mit Marihuana (netto total 6.5 Gramm).

 

In diesem Zusammenhang führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen des Strafverfahrens lud die Staatsanwaltschaft mit Vorladung vom 24. April 2025 den Beschwerdeführer am 14. Mai 2025 zur Befragung vor. Am besagten Tag führte die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer, begleitet durch seinen Rechtsvertreter, durch. Im Anschluss ordnete die Kriminalpolizei einen Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) an. Da sich der Beschwerdeführer weigerte, sich dieser Anordnung zu unterziehen, ordnete die Staatsanwaltschaft am 14. Mai 2025 die Durchführung beider Massnahmen mündlich an. Im Anschluss darauf wurde die erkennungsdienstliche Erfassung durchgeführt.

 

Der mündlichen Anordnung folgte am 15. Mai 2025 die schriftliche Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend «erkennungsdienstliche Erfassung sowie die nichtinvasive Probenahme WSA». Weiter erliess die Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2025 eine Verfügung über die Erstellung eines DNA-Profils.

 

Gegen beide Verfügungen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Pasquino Bevilacqua, Fürsprecher, mit Eingabe vom 30. Mai 2025 Beschwerde an das Appella-tionsgericht erhoben und beantragt, es seien die Verfügungen aufzuheben und die bereits erhobenen Daten des Beschwerdeführers aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten. Die ihm abgenommene DNA-Probe (WSA) und ein allfällig bereits erstelltes DNA Profil seien zu vernichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

 

Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 hat der zuständige Appellationsgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen und deren vollumfängliche Abweisung unter o/e-Kostenfolge beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 29. Juni 2025 auf eine Replik verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die verfügten Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung und nichtinvasive Probeentnahme WSA (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer rügt vorliegend die Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör. Er bringt vor, die Verfügung betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung enthalte keine Begründung und die Staatsanwaltschaft verweise lediglich auf den Befehl des Kriminalkommissärs. Die massgebliche Begründung müsse in einem Entscheid selbst enthalten sein, der Entscheid dürfe sich nicht damit begnügen, pauschal auf ein anderes Schriftstück zu verweisen. Erschwerend komme hinzu, dass die Staatsanwaltschaft auf ein Schriftstück verweise, welches von einer anderen Behörde in einem anderen Verfahren, nämlich der Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren, ergangen sei. Dies stelle eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dar (Beschwerde, Akten S. 9 ff.).

 

2.2      In ihrer Stellungnahme macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass dem Beschwerdeführer sowie seinem Rechtsvertreter zu jedem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, welche Massnahme angeordnet wurde und weshalb. Der fallzuständige Kriminalkommissär hätte die erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 Polizeigesetz [PolG, SG 510.100]) und nicht invasive Probenahme (Art. 255 StPO) mittels schriftlichem und begründetem Befehl vom 14. Mai 2025 angeordnet. Da sich der Beschwerdeführer weigerte, sich dieser Anordnung zu unterziehen, folgte die mündliche Anordnung, welche wiederum am darauffolgenden Tag mittels Verfügung vom 15. Mai 2025 verschriftlicht wurde. Die Verfügung basiere auf dem schriftlich und begründeten Befehl (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Akten S. 26).

 

2.3      Die erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 199 N 6). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).

 

Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 2.2, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

 

Da also auch die übrige Aufklärung und die übrigen Dokumente zu berücksichtigen sind, verfängt zunächst der Einwand des Beschwerdeführers nicht, wonach der Entscheid sich nicht damit begnügen dürfe, ohne eigene Begründung einfach pauschal auf ein anderes Schriftstück zu verweisen. Ebenfalls keine Rolle spielt, ob die Aufklärung und Dokumentation von der Polizei bzw. der Kriminalpolizei stammt, die ohnehin im Kanton Basel-Stadt Teil der Staatsanwaltschaft ist. Ob die Einvernahme dann tatsächlich im polizeilichen Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.

 

Im Übrigen kann festgestellt werden, dass aus dem Befehl vom 14. Mai 2025 und den Verfügungen vom 15. Mai 2025 genügend ersichtlich ist, welche Straftatbestände dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, um welchen Tatzeitraum es sich handelt (27. Februar 2025) und welche Zwangsmassnahmen durchgeführt werden sollen. Der Erlass dieser Verfügungen steht auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der durchgeführten Einvernahme, in welcher dem Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erläutert wurden. Es wurde ihm aufgrund des gefundenen Geldes und der Betäubungsmittel konkret vorgeworfen, er sei als Marihuana Kurier und somit im Betäubungsmittelhandel tätig (Vorakten, pdf-S. 97). Insgesamt waren dem Beschwerdeführer die Überlegungen der Staatsanwaltschaft bezüglich der angeordneten Massnahme genügend klar erkennbar. Ob die Voraussetzungen und die Begründung der Staatsanwaltschaft tatsächlich zutreffen, ist materiell zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daraus nicht abgeleitet werden.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer rügt weiter die Rechtmässigkeit und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen. Die erkennungsdienstliche Erfassung einer Person sowie die Abnahme eines WSA könne nur in dringenden Fällen mündlich angeordnet werden. Diese Dringlichkeit liege nicht vor, da die Identität des Beschwerdeführers sowie der Sachverhalt bereits bekannt gewesen seien. Indem die Staatsanwaltschaft die Massnahmen trotzdem mündlich angeordnet habe, verletze sie Art. 260 Abs. 3 StPO (Beschwerde, Akten S. 11 f.).

 

Der Beschwerdeführer moniert ferner das Vorliegen von erheblichen und konkreten Anhaltspunkten für andere Straftaten ausserhalb des laufenden Strafverfahrens. Solche würden entgegen den Behauptungen der Staatsanwaltschaft nicht vorliegen und es würde gänzlich an Ausführungen zum erforderlichen Schweregrad solcher Delikte fehlen (Beschwerde, Akten S. 13 f.).

 

3.2      Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die erkennungsdienstliche Erfassung, die Abnahme eines WSA sowie die Erstellung eines DNA-Profils regelmässig in einem frühen Ermittlungsstadium erfolge, in welchem noch keine umfassenden Erkenntnisse vorlägen, mithin ein hinreichender Tatverdacht für eine rechtsgenügliche Begründung ausreichen müsse. Dieser hinreichende Tatverdacht läge aufgrund der Anhaltesituation und den sichergestellten Gegenständen vor. Bei der Abnahme von Körpermerkmalen und des Speichels handle es sich um leichte Grundrechtseingriffe. Vorliegend ginge es um die Aufklärung einer Beteiligung des Beschuldigten am Betäubungsmittelhandel. Die Massnahmen seien somit als verhältnismässig und zumutbar zu qualifizieren (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Akten S. 26).

 

3.3

3.3.1   Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs, bei welchem weder die Haut verletzt wird noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).

 

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b - d StPO weiter präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).

 

Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber, a.a.O., Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität der in Frage stehenden Zwangsmassnahme sind, desto weniger dicht ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg]., Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2023.9 vom 13. Februar 2024 E. 3.3.1, BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).

 

3.3.2   Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung und des WSA rügt, weil es an der erforderlichen Dringlichkeit für eine mündliche Anordnung nach Art. 260 Abs. 3 StPO gefehlt habe, ist er nicht zu hören. Nach § 39 PolG sowie Art. 260 Abs. 2 StPO ist die Polizei grundsätzlich befugt, eine erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs eigenständig anzuordnen (siehe auch Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Anordnung erfolgte zunächst in schriftlicher Form und ist entsprechend begründet, womit dem Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne von Art. 260 Abs. 3 StPO Genüge getan wurde. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die nachträglich mündlich erteilte Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht eine eigenständige Anordnung im Sinne von Art. 260 Abs. 3 StPO darstellt, sondern eine Bestätigung der bereits rechtmässig erlassenen polizeilichen Verfügung im Sinne von Art. 260 Abs. 4 StPO. Die Schriftlichkeit der Anordnung war somit gewährleistet; die ergänzende mündliche Zustimmung erfolgte einzig deshalb, weil sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, dem rechtmässig ergangenen schriftlichen Befehl Folge zu leisten.

 

Selbst unter der Annahme, dass der Befehl von der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Polizei ersetzt und mangels Dringlichkeit direkt schriftlich hätte ergehen müssen, würde die mündliche Anordnung und schriftliche Bestätigung nicht zur Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse führen. Es handelt sich bei Art. 260 Abs. 3 StPO um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung kein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen würde (Beydoun/Santschi, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 260 N 20).

 

3.3.3   Ein hinreichender Tatverdacht für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt aufgrund der Akten vor. Vorliegend wurde bei der Kontrolle vom 27. Februar 2025 mit Kokain kontaminiertes Geld, sowie Betäubungsmittel in der Hosentasche des Beschwerdeführers und in adressierten Couverts in dem vom Beschwerdeführer geführten Personenwagen gefunden.

 

Die angeordneten Massnahmen dienen vorliegend der Aufklärung des Ausmasses einer allfälligen Beteiligung des Beschwerdeführers am Betäubungsmittelhandel. Dies wurde ihm bereits anlässlich der Einvernahme und auch im schriftlichen Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 14. Mai 2025 dargelegt, indem letzterer ausführt: «Zudem führte der Betroffene fünf verkaufsfertige Portionen mit Marihuana und eine Barschaft von insgesamt CHF 9'824.– auf sich, was darauf schliessen lässt, dass dieser bereits seit längerer Zeit dem Drogenhandel nachgehen dürfte.» (Vorakten, pdf-S. 31 und 97).

 

Die Identität des Beschwerdeführers und der initiale Sachverhalt sind zwar seit dessen Anhaltung vom 27. Februar 2025 bekannt. Allerdings wird ihm noch zusätzlich der Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen, der mithilfe der Massnahme im weiteren Verlauf des Verfahrens aufzuklären ist. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers dienen die Massnahmen daher der Aufklärung von Straftaten des vorliegend laufenden Verfahrens. Ein DNA-Profil kann zur Ent- oder Belastung des Beschwerdeführers im Verfahren gegen diesen mit gesicherten Spuren aus anderen Verfahren abgeglichen werden. Daher eignet sich das DNA-Profil, die Anlasstat aufzuklären. Dasselbe gilt für die erkennungsdienstliche Erfassung. Fingerabdrücke können abgeglichen werden. Fotos des Beschwerdeführers könnten beispielsweise Hinweise in weiteren Einvernahmen mit Hilfe einer Fotowahlkonfrontation liefern, welche die Vorwürfe bestätigen oder entkräften könnten. Gleichwertige mildere Massnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Spurenauswertung sind nicht ersichtlich, sodass die Erforderlichkeit ebenfalls zu bejahen ist. Schliesslich sind die angefochtenen Massnahmen auch verhältnismässig, weil es um die Aufklärung von Betäubungsmittelhandel, mithin schweren Delikten, geht.

 

Damit kann offen bleiben, ob genügend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte von einer gewissen Schwere gemäss Art. 255 Abs. 1bis StPO vorhanden sind, welche die fraglichen Grundrechtseingriffe rechtfertigen würden.

 

4.

Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Ausführungen abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer und trägt die Kosten des Verfahrens vollumfänglich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entsprechend ist auch der Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Nujin Ak

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.