Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2025.75

BES.2025.76

 

ENTSCHEID

 

vom 30. März 2026

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. Caspar Zellweger, Advokat,

Malzgasse 15, Postfach 130, 4010 Basel

 

B____                                                                             Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. Caspar Zellweger, Advokat,

Malzgasse 15, Postfach 130, 4010 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

C____                                                                     Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch MLaw Dominique Anwander,

Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz

 

D____                                                                        Beschwerdegegner 3

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch Dr. Michel Jutzeler, Advokat,

Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 11. Juli 2025 (VT.[...] und VT.[...])

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


 

Sachverhalt

 

Am 26. Oktober 2021 erstatteten A____ und B____ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen C____ (nachfolgend: Beschuldigte) und D____ (nachfolgend: Beschuldigter; beide zusammen: die Beschuldigten) wegen diverser Delikte, die im Zusammenhang mit einem Bauprojekt an der [...] begangen worden sein sollen. Sie machten im Wesentlichen geltend, ihnen sei von den Beschuldigten wahrheitswidrig vorgespiegelt worden, das Bauprojekt würde im Minergie-P-Standard oder in einem vergleichbaren Standard realisiert. In der Folge seien sie hinsichtlich dieser Eigenschaft einem Irrtum unterlegen und hätten dem Erwerb einer Stockwerkeigentumseinheit zu einem Preis zugestimmt, den sie bei Kenntnis der wahren Begebenheiten nicht zu zahlen bereit gewesen wären. Dadurch hätten sie einen Vermögensschaden erlitten. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin Strafverfahren gegen die Beschuldigten, die sie mit Verfügungen vom 11. Juli 2025 jedoch mangels Erhärtung eines Tatverdachts einstellte.

 

Mit Eingaben vom 28. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen. Darin stellten sie die Anträge, die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2025 (Verfahren VT.[...] und VT.[...]) seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Beschuldigten wegen Betrugs anzuklagen oder Strafbefehle wegen Betrugs gegen diese zu erlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahmen vom 5. September 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Die Beschuldigte, vertreten durch Advokatin MLaw Dominique Anwander, und der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Michel Jutzeler, liessen sich mit Eingaben vom 17. November 2025 mit den Anträgen auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerden vernehmen. Mit Eingaben vom 23. Januar 2026 hielten die Beschwerdeführer an ihren zuvor gestellten Anträgen fest und begründeten diese weiter. Der Beschuldigte antwortete darauf mit Eingabe vom 6. Februar 2026 und hielt ebenfalls an den bereits gestellten Anträgen fest. Die Beschuldigte verzichtete auf eine erneute Stellungnahme.

 

Der vorliegende Entscheid erging im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist dabei frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2023.137 vom 29. Januar 2024 E. 1.2; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Das ist bei den Beschwerdeführern der Fall (vgl. Strafantrag vom 26. Oktober 2021, in: Vorakten Ordner 1 S. 114 ff.).

 

1.3      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

 

1.4      Im Interesse der Prozessökonomie und zur besseren Übersicht sind die unter verschiedenen Aktenzeichen angelegten Beschwerden BES.2025.75 (Beschwerde gegen Einstellungsverfügung betreffend die Beschuldigte [VT.[...]]) sowie BES.2025.76 (Beschwerde gegen Einstellungsverfügung betreffend den Beschuldigten [VT.[...]]), welchen derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liegt, gemäss Art. 30 StPO zu vereinen.

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügungen vom 11. Juli 2025 (VT.[...] und VT.[...]) damit, dass ein heimliches und täuschendes Verhalten seitens der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne. Hätten die Beschwerdeführer den Minergie-P-Standard vereinbaren wollen, hätten sie eine schriftliche Zusicherung vereinbaren müssen. Eine solche liege jedoch nicht vor. Insbesondere tauge der Entscheid der Baurekurskommission vom 4. Dezember 2018 nicht als Zusicherung für den Minergie-P-Standard. Zudem stehe im unterzeichneten Werkvertrag, dass die Grundlüftung im Minergie-(Basis-)Standard gebaut werde, was seitens der Beschwerdeführer zu Nachfragen hätte führen müssen. Auch das Fehlen der Photovoltaikanlage im Baubeschrieb hätte für die Beschwerdeführer Anlass sein müssen, hinsichtlich der Einhaltung des Minergie-P-Standards Rücksprache zu nehmen. Sodann sprächen die Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die Leistungsausfälle des in Konkurs geratenen Fensterbauers und die Inrechnungstellung der von Beginn weg eigentlich erforderlichen Photovoltaikanlage eher für das Unvermögen der Beschuldigten als für ein beabsichtigtes Handeln. Des Weiteren sei auch kein Schaden auszumachen, da die Gemeinde Binningen mitgeteilt habe, dass das Bauprojekt zwar nicht die Werte des Minergie-P-Standards erreiche, das Projekt die Defizite jedoch mit hohen Werten in vergleichbaren Bereichen kompensiere und damit mit dem Minergie-P-Standard vergleichbar sei.

 

2.2      Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden vom 28. Juli 2025 und weiteren Eingaben vom 23. Januar 2026 zusammengefasst geltend, aus dem zugestellten Entscheid der Rekurskommission ergebe sich seitens der Beschuldigten die Erklärung, dass die Wohnung nach dem Minergie-P-Standard oder einem vergleichbaren Standard gebaut werden sollte. Eine Zertifizierung im Minergie-P-Standard oder einem vergleichbaren Standard habe die Grundlage des Entschlusses der Beschwerdeführer, die Wohnung zum vereinbarten Preis zu kaufen, gebildet. Es sei im vorliegenden Fall jedoch weder im Minergie-P-Standard noch in einem vergleichbaren Standard gebaut worden. Tatsächlich sei die ganze Überbauung nur als Minergie-Standard – nicht Minergie-P – zertifiziert worden. Dass eine Minergie-P-Baute gegenüber einer Minergie-Standard-Baute einen höheren Wert aufweise, werde durch zahlreiche Studien bewiesen.

 

2.3      Die Beschuldigte verwies in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2025 im Wesentlichen auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und schloss sich diesen an. Entscheidend sei, dass vertraglich kein Minergie-P-Standard vereinbart worden sei. Weder im Baubeschrieb noch im Totalunternehmer-Werkvertrag noch im Kaufvertrag oder in der Verkaufsdokumentation finde sich eine Zusicherung. Auch mit der Zustellung des Entscheids der Baurekurskommission vom 4. Dezember 2018 sei keine Zusicherung abgegeben worden, sondern es sei damit einzig die Information betreffend die Bewilligung des Projekts weitergeleitet worden. In zeitlicher Hinsicht sei ferner zu beachten, dass die Beschwerdeführer den Reservationsvertrag für die Wohnung bereits am 7. Mai 2018, somit über ein halbes Jahr vor dem Entscheid der Baurekurskommission vom 4. Dezember 2018 unterzeichnet hätten. Letzterer könne bereits deshalb nicht die Grundlage für den ursprünglichen Kaufentscheid der Beschwerdeführer bilden.

 

2.4      Der Beschuldigte stellt sich in seinen Stellungnahmen vom 17. November 2025 und 6. Februar 2026 zusammengefasst auf den Standpunkt, der Minergie-P-Standard sei weder zugesichert noch anderweitig vereinbart gewesen, was die Beschwerdeführer gewusst hätten. In den Vertragsunterlagen werde ein Minergie-P-Standard mit keinem Wort erwähnt. Die Vereinbarung des Minergie-P-Standards könne auch nicht nachträglich in den Vertrag «hineingelesen» werden, da eine Vertragsänderung der Schriftform bedurft hätte. Ferner könne aus der Weiterleitung des Entscheids der Baurekurskommission vom 4. Dezember 2018 keine Zusicherung abgeleitet werden, da ein weitergeleitetes Behördenpapier keine Zusicherung schaffe. Abgesehen davon spreche der Entscheid der Baurekurskommission davon, dass auch ein mit dem Minergie-P vergleichbarer Standard den Anforderungen genügen würde. Dass ein solcher im vorliegenden Fall erreicht worden sei, sei vonseiten der Gemeinde Binningen und der Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft bestätigt worden.

 

3.

3.1

3.1.1   Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Nach der Rechtsprechung darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Grundsatz «in dubio pro duriore»; BGE 146 IV 68 E. 2.1, 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 E. 4.1).

 

Angesprochen ist vorliegend der Einstellungsgrund des nicht erhärteten Tatverdachts. Eine Einstellung nach lit. a hat zu ergehen, wenn der fehlende Tatverdacht ohne Zweifel festgestellt werden kann oder, in Zweifelsfällen, wenn eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich oder jedenfalls weniger wahrscheinlich als ein Schuldspruch erscheint (Heiniger/Rickli, in Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 8; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 319 N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 15).

 

3.1.2   Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

 

3.2      Zunächst ist zu prüfen, ob sich eine vorsätzliche Irreführung der Beschwerdeführer durch die Beschuldigten nachweisen lässt. Gemäss Ziff. 25 Abs. 5 des Zonenreglements Siedlung und Landschaft der Gemeinde Binningen (Vorakten Ordner 3 S. 151) kann die Geschossflächenziffer für Bauten, die den Minergie-P-Standard oder einen vergleichbaren Standard erreichen, um 10 % erhöht werden. Im Rahmen des Bauprojekts an der [...] sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Das Erreichen des Minergie-P-Standards oder eines damit vergleichbaren Standards war somit unabdingbar für die Bewilligungsfähigkeit des Werkes, weshalb es sich dabei um eine Eigenschaft handelt, die von den Beschwerdeführern nach Treu und Glauben vorausgesetzt werden durfte (vgl. BGer 4A_173/2014 Vom 10. Juni 2014 E. 5.2, 4C.421/2006 vom 4. April 2007 E. 5.2; Antognini/Fey/Zindel/Schott, Basler Kommentar, 8. Auflage 2026, Art. 368 des Obligationenrechts [OR, SR 220] N 9).

 

Der Beschuldigte liess sich im September 2017 durch eine Mitarbeiterin der Gemeinde Binningen, Abteilung Hochbau und Planung, zusichern, dass eine Zertifizierung im Minergie-Standard ausreiche, um von einer Erhöhung der Geschossflächenziffer um 10 % profitieren zu können (E-Mail vom 13. September 2017, in: Vorakten Ordner 5 S. 165 f.). Aufgrund der erhaltenen Bestätigung durfte der Beschuldigte in guten Treuen davon ausgehen, mit der Zertifizierung im Minergie-Standard und der konkret geplanten Ausgestaltung des Bauwerks werde in einem vergleichbaren Standard wie Minergie-P gebaut. Dass die erstellte Baute einem mit Minergie-P vergleichbaren Standard entsprach, wurde denn auch von der Gemeinde Binningen nach der Fertigstellung des Bauwerks bestätigt (Vorakten Ordner 2 S. 174 f.). Die auf Anfrage der Staatsanwaltschaft durch die Gemeinde Binningen eingereichte Begründung für diese nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommene Einschätzung erscheint nachvollziehbar: Gewisse Werte würden zwar nicht für eine Zertifizierung im Minergie-P-Standard ausreichen; dies werde jedoch dadurch kompensiert, dass in einigen Bereichen hohe Werte erreicht worden seien (Vorakten Ordner 2 S. 175). Es ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (Beschwerde vom 28. Juli 2025 Rz. 35), nicht davon auszugehen, dass die Gemeinde das Schreiben lediglich erstellt hat, um eigene Versäumnisse zu kaschieren.

 

Zusammenfassend trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände davon ausgehen durften, es werde im Minergie-P-Standard oder einem damit vergleichbaren Standard gebaut. Zugleich bestand auf Seiten des Beschuldigten jedoch auch Grund zur Annahme, ein mit Minergie-P vergleichbarer Standard werde mit der vorgesehenen Bauweise erreicht. Die Erbringung des Nachweises, dass die Beschuldigten die Beschwerdeführer auf strafrechtlich relevante Weise täuschten, erscheint vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen.

 

3.3      Weiter müsste eine allfällige Täuschung arglistig erfolgt sein. Im vorliegenden Fall unterzeichneten die Beschwerdeführer am 15. November 2019 den Werkvertrag betreffend die Erstellung ihrer Stockwerkeigentumswohnung. Dieses Dokument enthält unbestrittenermassen keine Vereinbarung betreffend des Minergie-P-Standards. Der Vertrag enthält den Hinweis, dass die Grundlüftung dem Minergie-Standard entsprechen solle (Werkvertrag S. 14, in: Vorakten Ordner 3 S. 38). Auf der Website des Minergie-Vereins werden die verschiedenen Kategorien der Minergie-Zertifizierung vorgestellt. Demnach bilde «[d]er Minergie-Standard […] die Basis für alle Minergie-Produkte. […] Wer noch weiter gehen […] will, wählt Minergie-P oder Minergie-A» (https://www.minergie.ch/de/standards/neubau/minergie/). Somit ist die erwähnte Bestimmung im Vertrag so auszulegen, dass nicht nur offengelassen wurde, welche Minergie-Zertifizierung erfolgen sollte, sondern dass sogar explizit lediglich der Minergie-Standard, d.h. die am wenigsten weitgehende Minergie-Zertifizierung, vereinbart worden war.

 

Unzweifelhaft handelt es sich bei einem Werkvertrag, mit dem man sich zur Zahlung von CHF 1'460'000.– verpflichtet (Werkvertrag S. 19, in: Vorakten Ordner 3 S. 43), um ein Dokument von erheblicher Wichtigkeit. Eine genaue Prüfung des Inhalts – allenfalls unter Beizug eines Anwalts – wäre daher zu erwarten. Der Werkvertrag enthält keinen Hinweis darauf, dass im Minergie-P-Standard gebaut werden sollte. Wer mit dem Bau der Liegenschaft im Minergie-P-Standard rechnet, sich entsprechend über die Details dieser Bauweise informiert hat, aber nichtsdestotrotz ein Dokument unterzeichnet, auf dem lediglich der Minergie-Standard – nicht der Minergie-P-Standard – genannt wird, legt ein Verhalten an den Tag, welches das in einem solchen Fall erwartbare Mass an Aufmerksamkeit vermissen lässt. Aus diesem Grund erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung als unwahrscheinlich.

 

Daran ändert nichts, dass im Entscheid der Baurekurskommission vom 4. Dezember 2018 (Vorakten Ordner 3 S. 176) wiederholt festgehalten wurde, es müsse der Minergie-P-Standard oder ein vergleichbarer Standard eingehalten werden. Wie erwähnt (vgl. oben E. 3.2), ist angesichts der Bestätigung der Gemeinde Binningen im Jahr 2017 nämlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Auffassung war, es werde ein mit Minergie-P vergleichbarer Standard erreicht.

 

3.4      Schliesslich ist unklar, ob sich ein Vermögensschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen liesse. Die Beschwerdeführer machen geltend, eine Baute im Minergie-P-Standard sei wertvoller als eine Baute im Minergie-Standard. Dies mag tendenziell der Fall sein. Nachzuweisen ist jedoch nicht, ob Minergie-P-Bauten auf dem Markt durchschnittlich betrachtet höhere Verkaufspreise als Bauten im Minergie-Standard erzielen, sondern ob im konkreten Fall eine Minergie-P-Zertifizierung einen höheren Wert der Liegenschaft zur Folge gehabt hätte. Vorliegend wurde zwar keine Minergie-P-Zertifizierung erreicht, doch bescheinigte die Gemeinde Binningen, dass bei der Überbauung an der [...] ein mit Minergie-P vergleichbarer Standard erreicht worden sei (Vorakten Ordner 2 S. 175; vgl. oben E. 3.2).

 

3.5      Resümierend ist festzuhalten, dass sich eine strafrechtlich relevante Täuschung aller Voraussicht nach nicht nachweisen lässt, weshalb im Falle der Anklageerhebung ein Freispruch vom Vorwurf des Betrugs zu erwarten wäre. Darüber hinaus würde auch der Nachweis der Arglist wahrscheinlich nicht gelingen. Schliesslich ist ungewiss, ob sich ein Vermögensschaden mit hinreichender Sicherheit nachweisen lässt. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafverfahren gegen die Beschuldigten somit zu Recht eingestellt.

 

4.

4.1      Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]). Diese Gebühr ist mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von gesamthaft CHF 2'000.– zu verrechnen. Den Beschwerdeführern ist somit der Betrag von CHF 500.– zurückzuerstatten.

 

4.2      Die anwaltlich vertretenen Beschuldigten haben angesichts ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der von ihren Rechtsvertretern mit Honorarnoten vom 30. Januar 2026 und 6. Februar 2026 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zu vergüten, wobei der anwendbare Stundensatz praxisgemäss CHF 250.– beträgt.

 

Somit ist der Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Advokatin MLaw Dominique Anwander, ein Honorar von CHF 875.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 70.90, somit total CHF 945.90 auszurichten. Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Michel Jutzeler, ist ein Honorar von CHF 2'250.– und ein Auslagenersatz von CHF 67.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 187.50, somit total CHF 2'505.20 auszurichten.

 

Die Entschädigung beschuldigter Personen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht nach der Rechtsprechung zu Lasten der Gerichtskasse, wenn sie – wie vorliegend – als Beschwerdegegner betreffend die Verfahrenseinstellung von Offizialdelikten obsiegen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; AGE BES.2023.114 vom 27. Juni 2024 E. 4, vgl. Art. 432 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO; Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine [tabellarische] Übersicht, in: Forumpoenale 2021, S. 392, 395; anders noch Christen, Keine Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen?, in: Forumpoenale 2016 S. 160, 164).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerdeverfahren BES.2025.75 und BES.2025.76 werden vereinigt.

 

Die Beschwerden werden abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen. Die erhobenen Gebühren werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 2'000.– verrechnet, womit den Beschwerdeführern der Betrag von CHF 500.– zurückzuerstatten ist.

 

Der Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Advokatin MLaw Dominique Anwander, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 945.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Michel Jutzeler, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'505.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigte

-       Beschuldigter

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.