Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2025.78

 

ENTSCHEID

 

vom 2. April 2026

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                            Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat,

Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. Juli 2025 (UT.[…])

 

betreffend Zustellung Nichtanhandnahmeverfügung und Entschädigungs-

forderung

 


Sachverhalt

 

Aufgrund einer Anzeige des Generalsekretariats an den Ersten Staatsanwalt vom 12. September 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen die Verantwortlichen der B____ GmbH in Liquidation. Mit Nichtanhandnahme vom 19. März 2025 verfügte der Leitende Staatsanwalt, auf die Strafanzeige werde nicht eingetreten, da der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Juli 2025 wurde das Gesuch von A____ um Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung abgelehnt und ebenfalls die geltend gemachte Entschädigungsforderung.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 7. August 2025 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die ihn betreffende Nichtanhandnahmeverfügung des Verfahrens UT.[…] zuzustellen. Es sei ihm für die Wahrung seiner Verfahrensrechte im betreffenden Verfahren eine Entschädigung von CHF 2’961.70 auszurichten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 9. September 2025 Stellung zur Beschwerde genommen. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 5. November 2025.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Akten der Staatsanwaltschaft ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Der Beschwerdeführer behauptet, faktisch sei gegen ihn ein Untersuchungsverfahren als Beschuldigter geführt worden, woraus er einen Anspruch auf Mitteilung der Verfahrenseinstellung (Art. 321 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) und eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) ableitet. Ob er seine Beschuldigtenstellung zu Recht geltend macht, ist nachfolgend zu klären, und auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1      In der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers um Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung abgelehnt. Sie hat dies damit begründet, das Generalsekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt habe am 12. September 2024 eine E-Mail an den Ersten Staatsanwalt gesandt, worin Verdachtsmomente gegen die «Verantwortlichen der B____ GmbH» geäussert worden seien. Weder aus der Mail an sich noch aus den mitgesandten Unterlagen habe sich ein Anfangsverdacht unrechtmässiger Handlungen im Zusammenhang mit A____ ergeben. Infolgedessen habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren gegen die Verantwortlichen der B____ GmbH in Liq. eröffnet und im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens erste Abklärungen vorgenommen. Aus den der Anzeige des Generalsekretariats beiliegenden Unterlagen sei hervorgegangen, dass A____ jeweils als Produktionsleiter aufgeführt worden sei, Frau [...] als Leiterin Musik, [...] als Verantwortlicher Musik und [...] für die Bühne/Ausstattung verantwortlich. Die Sichtung des Kapitaleinzahlungskontos der B____ GmbH habe in der Folge ergeben, dass die vier genannten Personen zu gleichen Teilen je CHF 2’500.– an das Stammkapital beigesteuert hätten, während die restlichen CHF 10’000.– von einer niederländischen Stiftung eingezahlt worden seien. Es sei daher aktenkundig, dass innerhalb der B____ GmbH in Liq. keine hierarchische Struktur im Sinne eines Vorgesetzten-/Unterstellungsverhältnisses geherrscht habe – ein weiteres Element, warum A____ auch weiterhin nicht im Zentrum der polizeilichen Ermittlungen gestanden sei. Aus der Geldflussanalyse des auf die B____ GmbH lautenden Kontos sowie aus den vorliegenden Unterlagen hätten sich für die Staatsanwaltschaft im polizeilichen Ermittlungsverfahren in der Folge keinerlei begründete Hinweise auf strafbare Verhaltensweisen gegenüber den damals Verantwortlichen der B____ GmbH ergeben. Hingegen habe es noch einige Verständnisfragen gegeben, welche nur mittels Aussagen eines diesbezüglichen Insiders beantwortbar gewesen seien – daher sei A____ in seiner damaligen Eigenschaft als Produktionsleiter ausgewählt worden. Von einem «geheimen» Strafprozess – wie in der Eingabe vom 23. Juli 2025 behauptet – könne nicht die Rede sein. Es habe zum Zeitpunkt der Terminierung der Einvernahme von A____ kein Anfangsverdacht gegen ihn auf strafbare Verhaltensweisen bestanden und daher auch keinerlei Veranlassung seitens der Staatsanwaltschaft, ihn als beschuldigte Person vorzuladen. Dem Basler Kommentar zur StPO zu Art. 111 Note 2a sei damit zu folgen, wenn dargelegt werde, dass blosse Verdächtigungen oder vage Vermutungen noch nicht genügten, um eine Person in den Status einer beschuldigten Person zu versetzen. In casu sei A____ also zu Recht als Auskunftsperson im polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 179 StPO einvernommen worden. Eine Entschädigung für Anwaltskosten der Auskunftsperson sei nicht vorgesehen. Was die Mitteilung betreffend den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung anbetreffe, werde in den Bestimmungen von Art. 310 Abs. 2 StPO auf diejenigen der Einstellung verwiesen; Art. 321 StPO sehe keine Mitteilung an die Auskunftsperson vor – der Antrag auf Zustellung sei daher abzuweisen.

 

2.2      Der Beschwerdeführer argumentiert, wenn gegen eine Person Strafanzeige erhoben werde, die dann durch Nichtanhandnahmeverfügung förmlich erledigt werde, habe die beschuldigte Person grundsätzlich das Recht, über die Strafanzeige und deren förmliche Erledigung durch die Staatsanwaltschaft informiert zu werden. Im vorliegenden Fall behaupte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei gar nie beschuldigte Person gewesen, weshalb ihm weder eine Nichtanhandnahmeverfügung, noch eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zustehe. Bereits in der Begründung ihrer Verfügung vom 25. Juli 2025 widerspreche sich die Staatsanwaltschaft. Darin erwähne sie, es sei ein Strafverfahren gegen die «Verantwortlichen der B____ GmbH in Liq.» eröffnet worden. Gemäss Handelsregisterauszug sei der Beschwerdeführer «Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung» der B____ GmbH in Liq. und somit in rechtlicher Hinsicht ohne Weiteres als Verantwortlicher dieser GmbH zu bezeichnen. Zudem sei der Beschwerdeführer als Produzent des Anlasses «[...]» öffentlich in Erscheinung getreten und habe in den Medien die Absage des Anlasses erklären bzw. die Verantwortung dafür übernehmen müssen. Er sei somit auch operativ für die B____ GmbH tätig gewesen und habe diese im Aussenverhältnis vertreten. Mit der Umschreibung «Verantwortliche der B____ GmbH in Liq.» sei somit in erster Linie der Beschwerdeführer gemeint und es treffe daher nicht zu, wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung behaupte, dieser sei «nicht im Zentrum der polizeilichen Ermittlungen» gestanden. Auch die Umstände seiner Einvernahme zeigten dies, sei er doch der einzige Gesellschafter gewesen, welcher von der Staatsanwaltschaft einvernommen bzw. überhaupt erst kontaktiert worden sei. Mit Vorladung vom 27. November 2024 sei er von der Staatsanwaltschaft aufgefordert worden, am 9. Dezember 2024 als Auskunftsperson auszusagen. Im Rahmen eines Telefonats vom 5. Dezember 2024 habe KK C____ bestätigt, dass der Beschwerdeführer als beschuldigte Person in Betracht komme und er deshalb des Recht zur Aussageverweigerung sowie zum Beizug eines Anwalts habe. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 habe der Rechtsvertreter sodann offiziell das Vertretungsverhältnis bekanntgegeben und zudem klargestellt, der Beschwerdeführer müsse unter diesen Umständen gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO nicht als Auskunftsperson, sondern als beschuldigte Person befragt werden. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer in der auf den 8. Januar 2025 angesetzten Einvernahme trotzdem als Auskunftsperson befragt. Immerhin habe sie ihm ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden, wovon er Gebrauch gemacht habe. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, sie habe diesen Aufwand aufgrund von vagen Vermutungen betrieben, sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Vielmehr liege es auf der Hand, dass die Staatsanwaltschaft die Parteirechte zu beschneiden versuchte (z.B. Teilnahmerechte), indem sie die formelle Eröffnung des Strafverfahrens bewusst in die Länge gezogen habe und ihre Ermittlungen möglichst lange unter dem Titel des «polizeilichen Ermittlungsverfahrens» führte. Als positiver Nebeneffekt sparte sie sich mit diesem Vorgehen zudem die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, sollte sie das Verfahren einstellen müssen. Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne es jedoch auf die formelle Eröffnung nicht ankommen, weshalb man von einem materiellen Eröffnungsbegriff ausgehe. Entscheidend sei demnach, wann das Verfahren faktisch eröffnet worden sei, andernfalls läge es vollständig im Ermessen der Staatsanwaltschaft, wann die Parteien welche Rechte erhielten. Vorliegend bestünden keine Zweifel, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer faktisch bereits vor dessen Einvernahme eröffnet habe, zumal die Vorladung vom 27. November 2024 auf dem Briefkopf der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte erfolgt sei. Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft die Einvernahme zwingend durchführen wollen, obwohl der Beschwerdeführer schon davor angegeben habe, er werde keine Aussagen machen bzw. keine Auskünfte erteilen. Eine Person, die keine Auskunft erteilen wolle, lasse sich schon begrifflich nicht als Auskunftsperson bezeichnen, weshalb sie einzig beschuldigte Person sein könne. Unter all diesen Umständen sei der Beschwerdeführer beschuldigte Person in einem Strafverfahren gewesen, welches schliesslich abgeschlossen worden sei. Er habe deshalb das Recht auf Information über den Verfahrensabschluss, ungeachtet, ob der Abschluss in Form einer Einstellungsverfügung oder einer Nichtanhandnahmeverfügung erfolgt sei.

 

Eine beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO habe im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung zudem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter sei vor allem der finanzielle Aufwand für die anwaltliche Vertretung im Strafverfahren zu verstehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Entschädigung auch dann auszurichten, wenn die betroffene Person zwar beanzeigt, von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde aber kein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei, mithin eine sogenannte Nichtanhandnahmeverfügung ergangen sei.

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung geäussert, das Aktenzeichen laute UT.[...] (UT = unbekannte Täterschaft), weil gegen keine bestimmte Person je ein (polizeiliches Ermittlungs-)Verfahren eröffnet worden sei. Das Generalsekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt habe am 12. September 2024 eine E-Mail an den Ersten Staatsanwalt gesandt, worin Verdachtsmomente gegen die «Verantwortlichen der B____ GmbH» geäussert worden seien. Die darin enthaltenen Ausführungen hätten keine Rückschlüsse auf konkrete Tatvorwürfe zu Lasten einzelner Personen erlaubt, sodass ein UT-Verfahren eröffnet worden sei. Der Frage nach dem Vorhandensein eines dringenden Tatverdachts, also ob und gegen wen konkrete Umstände und Erkenntnisse bestehen würden, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfülle, habe sich in der Folge das polizeiliche Ermittlungsverfahren gewidmet, unter anderem durch Erlass einer Editionsverfügung an einen Finanzintermediär und den Beizug der Akten des Konkursamtes Basel-Stadt. Auch diese Dokumente hätten in der Folge keinen Tatverdacht erhärtet, welcher es begründet hätte, A____ und/oder die weiteren gemäss dem Handelsregister zeichnungsberechtigten Personen der B____ GmbH konkreter Tathandlungen zu beschuldigten. A____ Ausführung, er sei in erster Linie als beschuldigte Person gemeint gewesen, sei eine reine Vermutung und treffe jedenfalls in Bezug auf die Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft nicht zu. Um den Sachverhalt zusätzlich neben den eingeholten Dokumenten zu würdigen und damit ihrem gesetzlichen Auftrag nachzukommen, habe sich die Staatsanwaltschaft dazu entschieden, A____ im polizeilichen Ermittlungsverfahren als Auskunftsperson zu befragen und zwar deshalb, weil er für die Finanzen des Projektes [...] verantwortlich gezeichnet habe und sich die Staatsanwaltschaft daher insbesondere von ihm Antworten auf einige konkrete Fragen betreffend einzelne Ausgaben im Zusammenhang mit dem Projekt erhofft habe. Die Befragung von Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren sei ausdrücklich geregelt (Art. 142 Abs. 2 und Art. 179 Abs. 1 StPO). A____ sei entsprechend als Auskunftsperson im polizeilichen Ermittlungsverfahren befragt worden. Er habe sich einen Rechtsbeistand genommen und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was sein gutes Recht gewesen sei, ihn jedoch nicht zur beschuldigten Person gemacht habe. Gemäss seiner Beschwerde bestünden keine Zweifel, dass gegen ihn faktisch ein Strafverfahren eröffnet worden sei, da die Vorladung an ihn mittels Briefkopfs der Staatsanwaltschaft erfolgt sei. Offen bleibe allerdings, wessen Briefkopf ein Mitarbeitender der Staatsanwaltschaft in Ausübung seiner Funktionen sonst verwenden sollte. Das Verfahren sei in der Folge nach Beendigung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens mittels Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen worden. Für die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens habe es an jeglicher Veranlassung gefehlt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe in einem Verfahren gegen Unbekannt zielorientiert die wesentlichen Dokumente eingeholt und ausgewertet. Sie habe blosse Verdächtigungen oder vage Vermutungen unter die Lupe genommen und sei zum Entschluss gekommen, es fehle an einem hinreichenden Anfangsverdacht.

 

2.4      Replicando hat der Beschwerdeführer ausgeführt, die Staatsanwaltschaft weise zwar darauf hin, die Verfahrensnummer beginne mit «UT» und nicht mit «VT», was bestätige, dass der Beschwerdeführer nicht beschuldigte Person gewesen sei. Mit diesem Einwand zeige die Staatsanwaltschaft jedoch gerade auf, dass sie von einem formellen Eröffnungsbegriff des Strafverfahrens ausgehe. Sie verkenne, dass einer Eröffnungsverfügung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich deklaratorische Wirkung zukomme und somit der Wechsel von «UT» zu «VT» irrelevant sei. Die Strafuntersuchung im Sinne der StPO gelte als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginne. Indem die Staatsanwaltschaft einräume, sie sei aktiv geworden, nachdem das Generalsekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt am 12. September 2024 dem Ersten Staatsanwalt eine E-Mail geschrieben habe, räume sie ein, damals materiell ein Strafverfahren eröffnet zu haben. Sie räume weiter ein, in der besagten E-Mail seien die «Verantwortlichen der B____ GmbH» verdächtigt worden, womit primär, wenn nicht gar ausschliesslich der Beschwerdeführer gemeint gewesen sei, zumal er bei der B____ GmbH für die finanziellen Belange verantwortlich gewesen sei. Dies bestätige die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme selbst, indem sie erwähne, sie habe dem Beschwerdeführer einige Fragen betreffend einzelne Ausgaben stellen wollen und sich «ganz im Sinne des beförderlichen Weiterkommens des Verfahren» zu einer Befragung als Auskunftsperson im polizeilichen Ermittlungsverfahren entschieden. Die Staatsanwaltschaft scheine mithin der Ansicht zu sein, es liege allein in ihrer Entscheidung, ob ein Verfahren materiell eröffnet werde, oder ob das Verfahren lediglich als polizeiliche Ermittlung und damit nicht als eröffnet gelte. Diese Ansicht widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und werde den Interessen der betroffenen Person nicht gerecht, denn diese habe weitergehende Verteidigungsrechte, als wenn sie lediglich Auskunftsperson sei. Trotz Ankündigung, der Beschwerdeführer werde keine Aussagen machen, sei eine Einvernahme mit ihm durchgeführt worden. Auch dies sei ein klarer Hinweis, dass die Befragung mehr als bloss der Beschaffung von Informationen und Auskünften gedient habe, habe die Einvernahme doch vielmehr eine Konfrontation mit den gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden Verdächtigungen dargestellt. Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme bezeichnenderweise die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Strafverfahrens verwechselt, denn hierfür reiche ein hinreichender Anfangsverdacht aus (Art. 309 StPO). Ein solcher sei bereits anzunehmen, wenn Anzeichen auf eine strafbare Handlung hindeuteten, also eine gewisse Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens bestehe. Sofern ein solcher Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person bestehe, habe sie den Status der beschuldigten Person und müsse auf ihre Beschuldigtenrechte aufmerksam gemacht werden. Hingegen sei der von der Staatsanwaltschaft erwähnte «dringende Tatverdacht» nur bei einem Antrag um Untersuchungs- oder Sicherheitshaft erforderlich (Art. 221 StPO). Schliesslich lamentiere die Staatsanwaltschaft, der zuständige Untersuchungsbeamte habe bei der Vorladung zur Einvernahme gar keine andere Wahl gehabt, als den Briefkopf der Staatsanwaltschaft zu verwenden. Die Verwendung eines bestimmten Briefkopfes signalisiere jedoch die Zugehörigkeit zu einer konkreten Institution und dem Adressaten der entsprechenden Vorladung werde mitgeteilt, er werde entweder durch die Polizei oder eben durch die Staatsanwaltschaft zur Befragung aufgeboten. Dass die Vorladung unter dem Briefkopf der Staatsanwaltschaft erfolgt sei, stelle einen weiteren Hinweis dafür dar, dass sie sich mit dem vorliegenden Fall befasst habe. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung sei damit materiell ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden.

 

2.5     

2.5.1   Es ist strittig, ob die getätigten Abklärungen noch im Rahmen des polizeilichen Vorverfahrens stattgefunden haben, oder ob die Staatsanwaltschaft bereits ein Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten führte, ohne dieses jedoch formell eröffnet zu haben.

 

Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, wenn gegen eine Person Strafanzeige erhoben werde, die dann durch Nichtanhandnahmeverfügung förmlich erledigt werde, habe die beschuldigte Person grundsätzlich das Recht, über die Strafanzeige und deren förmliche Erledigung durch die Staatsanwaltschaft informiert zu werden, so ist festzuhalten, dass die Strafanzeige eben nicht namentlich gegen den Beschwerdeführer gerichtet war, sondern das Justiz- und Sicherheitsdepartement beanzeigte, dass sich «die Verantwortlichen der B____ AG» [recte: GmbH] wegen Veruntreuung strafbar gemacht haben «könnten». Aus dieser vorsichtigen Formulierung erhellt bereits, dass keine Anschuldigung vorhanden war, sondern nur die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens zur Kenntnis gebracht wurde und dieses gegebenenfalls auch nicht dem Beschwerdeführer angelastet wurde, sondern nicht näher bezeichneten «Verantwortlichen» aus den Reihen der B____ GmbH. Es war daher notwendigerweise zunächst zu eruieren, ob im Rahmen der Tätigkeit der B____ GmbH überhaupt Hinweise auf ein strafbares Handeln vorhanden waren.

 

Auch die weiteren vom Beschwerdeführer behaupteten Anzeichen dafür, dass die Staatsanwaltschaft zwar nicht formell, jedoch faktisch bereits ein Untersuchungsverfahren eröffnet habe und dies gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten, überzeugen nicht: Dass die Staatsanwaltschaft gemäss ihren eigenen Angaben aktiv geworden sei, nachdem das Generalsekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt am 12. September 2024 dem Ersten Staatsanwalt eine E-Mail geschrieben habe, ist keineswegs das Eingeständnis, dass sie ein «materielles Strafverfahren» eröffnet hat. Gemäss Art. 306 Abs. 1 StPO stellt die Polizei im Ermittlungsverfahren unter anderem auf der Grundlage von Anweisungen der Staatsanwaltschaft den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Nach Eingang der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft musste diese bereits aktiv werden, um die Polizei anzuweisen, sich im Rahmen des polizeilichen Vorverfahrens mit der Sache zu befassen.

 

Gemäss Art. 142 Abs. 2 StPO kann die Polizei beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen. Vor diesem Hintergrund schreibt Art. 179 Abs. 1 vor, dass die Polizei jede Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson zu befragen hat (Kerner, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 179 N 1). Unter beschuldigter Person versteht man im Sinne eines Oberbegriffs jene natürliche oder juristische Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Art. 111 geht von einem materiellen Beschuldigtenbegriff aus. Entscheidend ist, ob aus objektiver Sicht konkrete Verdachtsgründe, die auf die Begehung (oder Teilnahme an) einer Straftat hindeuten, vorliegen. Schon die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens setzt das Bestehen eines Anfangsverdachts voraus. Sofern ein solcher Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person besteht, hat sie den Status der beschuldigten Person und muss auf ihre Beschuldigtenrechte aufmerksam gemacht werden (Art. 113 Abs. 1, Art. 158 ff.). Hingegen kann – wie im vorliegenden Fall – die blosse Verdächtigung oder eine vage Vermutung noch nicht genügen, um eine Person in den Status einer beschuldigten Person zu versetzen (Engler, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023Art. 111 StPO N 1, 2a).

 

Dass der Briefkopf der Staatsanwaltschaft für einen Laien den Anschein erwecken soll, dass eine anstehende Einvernahme bereits im Rahmen des Untersuchungsverfahrens der Staatsanwaltschaft stattfindet, ändert nichts an der Vorladung und Befragung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson und nicht als Beschuldigter. Auch die Durchführung der Einvernahme, obschon der Beschwerdeführer bereits vorgängig mitteilen liess, dass er «nun doch» weder Aussagen machen, noch ein Statement abgeben werde (Mail RA Horlacher vom 7. Januar 2025), führte nicht dazu, dass er faktisch Beschuldigter war. Ob das Festhalten an der Einvernahme unter diesen Vorzeichen sinnvoll war, kann offenbleiben – da der Beschwerdeführer keine Aussagen machte, gestaltete sich die Befragung entsprechend unergiebig (Protokoll Einvernahme vom 8. Januar 2025). Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Einvernahme über den Eingang der Anzeige informiert, eine Konfrontation mit Ermittlungsergebnissen fand bei dieser Gelegenheit jedoch nicht statt, was der Theorie der Aushebung seiner Verfahrensrechte zuwiderläuft. Gegen eine solche Taktik der Staatsanwaltschaft spricht namentlich auch, dass – wie vom Beschwerdeführer selbst festgestellt – keine weiteren Einvernahmen stattfanden, von denen er unter Missachtung seiner Teilnahmerechte hätte ausgeschlossen werden können.

 

Die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage des Kriminalkommissärs (KK) C____, wonach er (A____) als beschuldigte Person in Betracht komme, findet sich sinngemäss auch in der Aktennotiz von KK C____ vom 9. Dezember 2024: Er habe Rechtsanwalt [...] mitgeteilt, die Ermittlungen würden ergebnisoffen geführt, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer dereinst als beschuldigte Person zu befragen sein werde. Dies ist jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits Beschuldigter war. Die Feststellung von KK C____ entspricht vielmehr den in Art. 178 lit. d StPO beschriebenen Auskunftspersonen, die, ohne selbst beschuldigt zu sein, als Täterschaft oder Teilnehmende der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden können. Dies wird denn auch dem damaligen Stand der Ermittlungen gerecht, war doch gerade abzuklären, ob sich aus den zur Anzeige gebrachten Verdachtsmomenten ein konkreter Verdacht auf ein strafbares Verhalten ergeben würde. Gegebenenfalls wären solche Handlungen einer oder mehreren Personen innerhalb der B____ GmbH zuzuordnen gewesen – zu diesem Personenkreis gehörte auch der Beschwerdeführer.

 

Das Vorgehen des mit der Sache betrauten Kriminalkommissärs zeigt eine ergebnisoffene Untersuchung, die unter Umständen zu einem konkreten und hinreichenden Tatverdacht hätte führen können. Da diese nicht der Fall war, wurde durch die Staatsanwaltschaft kein Untersuchungsverfahren eröffnet, sondern durch den Leitenden Staatsanwalt am 19. März 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Es ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt als Beschuldiger geführt wurde. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf Art. 310 Abs 2 in Verbindung mit 321 StPO das Gesuch um Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht abgelehnt.

 

2.5.2   Nachdem der Beschwerdeführer nicht Beschuldigter war, geht die Argumentation seines Rechtsvertreters, wonach eine beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung nach ergangener Nichtanhandnahmeverfügung habe, von Vornherein ins Leere.

 

Das Recht des Beschwerdeführers, sich auch als Auskunftsperson von einem Rechtsbeistand begleiten und beraten zu lassen, ist unbestritten. Auskunftsperson sind auf dieses Recht hinzuweisen, womit sich die Situation mit jener des Beschuldigten scheinbar gleich präsentiert. Es stellt indes einen entscheidenden Unterschied dar, ob ein Rechtsbeistand vor dem Hintergrund mandatiert wird, dass die dafür entstandenen Aufwendungen entschädigt werden, wenn sich der Verdacht nicht erhärtet und eine Einstellung oder ein Freispruch erfolgt, wie es Art. 429 Abs. 1 StPO für beschuldigte Personen vorsieht. Nimmt hingegen eine Auskunftsperson eine anwaltliche Vertretung in Anspruch, hat sie diese praxisgemäss selbst zu finanzieren. Der Hinweis auf den konventionsrechtlichen Anspruch des Beschuldigten auf eine Vertretung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO ist folglich nicht mit dem Hinweis bei einer analogen Anwendung dieser Norm auf eine Auskunftsperson gleichzusetzen (Epprecht Simon/Gfeller Diego R., Verwertbarkeit von Aussagen nach dem Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person, AJP 2017 S. 1281 ff., 1283).

 

Art. 167 StPO hält sodann fest, dass eine Zeugin/ein Zeuge Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen habe. Für die beschuldigtenähnliche Auskunftsperson nach 178 lit. d–f besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung (Jositsch Daniel/Schmid Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 167 N 3).

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.– (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.