Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2025.85

 

ENTSCHEID

 

vom 5. November 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch MLaw Gabriel Giess, Advokat,

Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde

 

betreffend Rechtsverzögerung im Verfahren VT.[…]

 


Sachverhalt

 

Am Freitag. 20. Oktober 2023, kurz nach 21.17 Uhr, wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Liegenschaft [...] in Basel aufgrund einer zuvor gemeldeten angeblichen Freiheitsberaubung angehalten und festgenommen. Er soll sich zuvor in einer Wohnung im 2. Obergeschoss (OG) mit B____ aufgehalten, diesen festgehalten und mit einer Schusswaffe bedroht haben. In der bezeichneten Wohnung im 2. OG konnten über ein Kilogramm Kokain sowie diverse Minigrips mit Haschisch (total 114,1 Gramm) und Marihuana (total 3,6 Gramm) sichergestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat gestützt auf diesen Vorfall unter dem Aktenzeichen VT.[…] gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das BetmG, Erpressung evtl. Drohung und Freiheitsberaubung eröffnet. Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge bis zu seiner Entlassung am 4. Dezember 2023 in Untersuchungshaft.

 

Mit Eingabe vom 20. August 2025 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Gabriel Giess, Advokat, Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und beantragt, es sei unter o/e-Kostenfolge festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung begangen habe und es sei diese anzuweisen, das Verfahren umgehend an die Hand zu nehmen und die notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (sofern es überhaupt noch solche geben würde). Mit Stellungnahme vom 22. September 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsverzögerung, gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist (AGE BES.2024.89 vom 27. September 2024 E. 3.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Sie wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 20. August 2025 im Wesentlichen geltend, dass er am 20. Oktober 2023 verhaftet und Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Er sei in der Folge mehrere Wochen in Untersuchungshaft gewesen und am 4. Dezember 2023 aus der Haft entlassen worden. Der Beschwerdeführer bestreite eine strafbare Handlung in der Schweiz. Er wolle endlich Klarheit haben, weshalb er derart lange in Untersuchungshaft sein musste. Mit Schreiben vom 15. April 2024, 23. Juli 2024, 18. Oktober 2024 und 2. Januar 2025 habe die Staatsanwaltschaft geantwortet, dass der Fall aufgrund anderer dringlicher Fälle nicht bearbeitet werden könne. Seit der Haftentlassung im Dezember 2023 sei keine nennenswerte Verfahrenshandlung mehr ersichtlich, was von der Staatsanwaltschaft auch gar nicht bestritten werde.

 

2.2      Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Diese Grundsätze gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Behörde das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, also nicht innerhalb der Zeit handelt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 396 StPO N 17; AGE BES.2024.79 vom 23. August 2024 E. 3.2, BES.2019.183 vom 3. Januar 2020 E. 3.1). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (BGer 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1, 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2023, N 147; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9). Es liegt an der Staatsanwaltschaft, mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO) (AGE BES.2024.81 vom 23. Oktober 2024 E. 3.1, BES.2024.89 vom 27. September 2024 E. 3.1).

 

2.3     

2.3.1   Aus den Akten erhellt und es ist dem Beschwerdeführ insofern beizupflichten, dass es seit seiner Haftentlassung am 4. Dezember 2023 zu keinen bedeutsamen Ermittlungshandlungen mehr gekommen ist. Ersichtlich ist am 6. Dezember 2023 einzig der Eingang des forensisch toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 29. November 2023 betreffend die Untersuchung des Bluts und des Urins des Beschwerdeführers, wobei in diesem Zusammenhang festgehalten werden kann, dass entgegen seinen Aussagen der Beschwerdeführer positiv auf Kokain und Cannabinoide getestet wurde und er also eindeutigen Bezug zu Drogen hat, was das Vorantreiben der Ermittlungen umso mehr rechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist mithin auch zuzustimmen, dass die lange Untätigkeit der Staatsanwaltschaft in vorliegender Sache sachlich nicht zu begründen ist. Die Staatsanwaltschaft wendet denn auch nichts ein, das gegen die Annahme einer Rechtsverzögerung sprechen würde. Tatsächlich ist aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeits- und Jahresberichte sowie aus den Medien bekannt, dass die Fallbelastung der Staatsanwaltschaft sehr hoch ist. Dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten gesetzt werden, ist nicht zu beanstanden und entspricht beispielsweise auch der Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchgeführt werden müssen. Weiter ist ersichtlich, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers es unterlassen hat die Unterlagen, aus welchen sich ergibt, dass es aufgrund des schleppend vorangehenden Ermittlungsverfahrens angeblich zu grossen Problemen und Nachteilen für den Beschwerdeführer bei der Zuteilung des Sorgerechts gekommen sei (vgl. Eingabe Gies vom 20. Dezember 2024), einzureichen. Allerdings vermögen eine hohe Arbeitslast oder personelle Engpässe die übermässige Verfahrensdauer von bereits mehr als zwei Jahren und die damit verbundene Ungewissheit für den Beschwerdeführer vorliegend nicht zu rechtfertigen. Immerhin steht eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Sicherstellung von über einem Kilo Kokain) zur Diskussion. Es handelt sich somit nicht um einen Bagatellfall. Auch das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung wird deshalb tangiert, was offenbar auch die Staatsanwaltschaft erkannt hat, wenn sie geltend macht, dass das Verfahren vorzuziehen sei. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit gutzuheissen.

 

2.3.2   Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am Freitag. 20. Oktober 2023, kurz nach 21.17 Uhr, in der Liegenschaft [...] in Basel aufgrund einer zuvor gemeldeten angeblichen Freiheitsberaubung angehalten und festgenommen wurde. Er soll sich zuvor in einer Wohnung im 2. OG mit B____ aufgehalten, diesen festgehalten und mit einer Schusswaffe bedroht haben.C____, Vater des B____, soll die Polizei verständigt haben, nachdem sein Sohn ihn angerufen und die Situation so geschildert habe. Nach Aussagen des Vaters habe sein Sohn massive Drogenprobleme und müsse dem Beschwerdeführer anscheinend CHF 25'000.– bis 30'000.– bezahlen, ansonsten würde diesen B____ abknallen (vgl. Polizeirapport vom 20. Oktober 2023). In der bezeichneten Wohnung im 2. OG konnten über ein Kilogramm Kokain sowie diverse Minigrips mit Haschisch (total 114,1 Gramm) und Marihuana (total 3,6 Gramm) sichergestellt werden. Weiter wurde u.a. ein RIA-Formular sichergestellt. Mieterin der Wohnung ist D____ (vgl. zu den Verdachtsgründen eingehend die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts ZM.2023.278 vom 24. Oktober und 16. November 2023). Vor dem Hintergrund dieser personen- und sachbezogenen Verdachtsmomente drängt sich eine Befragung von D____ zu den Ereignissen in ihrer Wohnung sowie zu ihrem Verhältnis zu den involvierten Personen – einschliesslich des Geldüberweisers gemäss dem im Objekt aufgefundenen RIA-Formulars – auf. Weiter sind Abklärungen zur Identität und zum Verhältnis zwischen dem Geldüberweiser und dem Empfänger gemäss diesem Formular vorzunehmen, wobei B____ anschliessend seinerseits zum Ergebnis der Spurenauswertung evtl. Handyauswertungen und zu seinem Bezug zur Mieterin der Wohnung zu befragen ist. Zentral ist dabei die Frage, von wem B____ die in der Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel, die ihm aufgrund von Fingerabdrücken und DNA-Spuren klar zugeordnet werden können, erhalten hat. Sollte sich daraus eine erneute Belastung des Beschwerdeführers ergeben, ist B____ im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme mit diesem zu befragen. Unabhängig davon ist eine erneute – gegebenenfalls auf dem Rechtshilfeweg durchzuführende – Einvernahme des Beschwerdeführers angezeigt. Seine bisherigen Aussagen weisen zahlreiche Ungereimtheiten auf. Insbesondere erscheint sein Vorbringen, er sei zum Zweck eines Fahrzeugerwerbs in die Schweiz gereist, aufgrund des bei der Festnahme sichergestellten geringen Bargeldbetrags sowie der Ergebnisse der Chatauswertung als unglaubwürdig. Ebenfalls abwegig ist seine Erklärung, wie er zufällig auf B____ getroffen sei. Die auf seinem Mobiltelefon festgestellten Chatverläufe stehen vielmehr in engem Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften, nicht jedoch mit einem Autokauf. Die Staatsanwaltschaft ist daher gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO anzuweisen, die genannten und allenfalls weitere verdachtsbezogene Ermittlungshandlungen unverzüglich vorzunehmen.

 

3.

3.1      Aus dem Gesagten folgt zusammengefasst, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde für das staatsanwaltschaftliche Verfahren VT.[…] gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, die Ermittlungshandlungen im Sinne der Erwägungen unverzüglich vorzunehmen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

 

3.2      Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei kann auf den angemessenen Aufwand gemäss der Honorarnote des amtlichen Verteidigers vom 25. September 2025 abgestellt werden. Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Ermittlungshandlungen im Sinne der Erwägungen unverzüglich vorzunehmen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Gabriel Giess, Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 549.40 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF44.50, somit total CHF 593.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.