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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2025.8
ENTSCHEID
vom 20. Januar 2026
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch Sine Selman, Rechtsanwältin,
Löwenstrasse 17, Postfach, 8001 Zürich
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. Januar 2025 (VT.[...])
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen C____, B____ (nachfolgend Beschuldigter) und unbekannte Täterschaft wegen strafbarer Verletzung ihrer Ehre (üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung) bei der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, LU. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, LU die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Übernahme der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte sich mit Gerichtsstandverfügung vom 14. Oktober 2024 zuständig für das Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.
Gegen diese Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 Beschwerde erhoben. Sie lässt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft, zur Weiterführung des Strafverfahrens, beantragen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1% MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid relevant – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i. V. m. Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 94).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die beanzeigten Delikte zweifelsohne selbst und unmittelbar betroffen und konstituierte sich am 29. Februar 2025 als Privatklägerin. Sie ist somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden, womit auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGer 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1). Diesem Grundsatz entsprechend hat sich die Staatsanwaltschaft beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben und darf nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.4, 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr diejenige des dafür zuständigen Sachgerichts, die Beweise abschliessend zu würdigen.
2.2 Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Gerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1, BES 2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 f.; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2.2.2 m. w. H., BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 m. w. H.; vgl. auch Heiniger/Rickli, a. a. O., Art. 319 StPO N 8 m. w. H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erhob zunächst am 9. Januar 2024 Strafanzeige gegen den Beschuldigten (Vorakten, S. 44 ff.). Darin legt sie dar, dass sie am 1. September 2022 das Amt als Leiterin des [...] übernommen habe. In einer geschlossenen Facebook-Gruppe, welche aus 328 Mitgliedern bestehe und sich aus aktuellen Studierenden und Alumni des [...] zusammensetze, seien verschiedene Äusserungen getätigt worden, welche sie in ihrer Ehre verletzt hätten und ihr via Whats-App von Dritten übermittelt worden seien (Strafanzeige, Rz. 2 ff.). Der Beschuldigte habe am 15. Oktober 2023 unter dem Pseudonym «[...]» einen Kommentar verfasst, der sich auf einen Post beziehe, welcher von der Beschwerdeführerin handle. Im Kommentar behaupte der Beschuldigte, dass die Beschwerdeführerin ausser Kontrolle sei und was sie einigen Studierenden angetan habe und wie sie die Schule führe, sei nicht OK. Die ehrverletzende Aussage laute wörtlich: «Because she’s out of control. […] What she did to some students and how she s handelijg the school is really not ok.» (Strafanzeige, Rz. 14 ff.). Die getätigte Äusserung über ihren Führungsstil, der gänzlich ausser Kontrolle sei, verletze sie dabei in ihrer Ehre und greife sie sowohl auf persönlicher als auch auf beruflicher Ebene in schwerer Weise an und entspreche in keinster Weise der Wahrheit. Damit seien die Tatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Beschimpfung nach Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 101) erfüllt (Strafanzeige, Rz. 22 ff.).
3.2 Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 (Akten, S. 1 ff.) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, da die angezeigten Handlungen keinen Straftatbestand erfüllen würden. Die Verfahrenseinstellung begründete sie damit, dass durch die Tatbestände der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB (namentlich üble Nachrede und Beschimpfung) ausschliesslich der strafrechtlich relevante Ehrbegriff der sittlichen Ehre geschützt werde. Die berufliche Ehre werde – als Teilbereich der gesellschaftlichen Geltung – davon nicht erfasst. Aus dem Kommentar des Beschuldigten ergebe sich eine Kritik am Führungsstil und der Kritikfähigkeit der Beschwerdeführerin, aber kein Vorwurf eines ethisch verpönten oder gar strafbaren Handelns. Sowohl die Aussage «She’s out of control» und «what she did to some students […] is really not ok» seien im Rahmen des Kontextes einer Antwort auf die Frage einer Drittperson, wieso die Beschwerdeführerin übergangen und das Personaldepartement direkt involviert worden sei, und darum als Kritik am beruflichen Handeln, nicht als Angriff auf die durch Art. 173 ff. StGB geschützte sittliche Ehre zu sehen. Insbesondere lasse sich aus der Aussage, «out of control» zu sein, nicht eine emotionale Instabilität ableiten, sondern aus dem Kontext des beruflichen Handelns «bloss» eine mangelnde Bereitschaft, geführt zu werden. Auch eine Aussage zu ihrem Führungsstil («how she s handlijg the school is really not ok») betreffe aus den gleichen Gründen nur die berufliche, nicht aber die sittliche Ehre. Der Beschuldigte werfe der Beschwerdeführerin auch keine strafbaren Handlungen vor. Der Straftatbestand eines Delikts gegen die Ehre liege nicht vor, weswegen das Verfahren einzustellen sei.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 31. Januar 2025 (Akten, S. 4 ff.) im Wesentlichen eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» geltend, da die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall einen Strafbefehl zu erlassen oder eine Anklage zu erheben habe und ein Verfahren nur bei klarer und eindeutiger Straflosigkeit einzustellen sei. Die angezeigten Passagen aus dem Kommentar des Beschuldigten seien alles andere als sachlich vertretbar. Zum einen würde der Beschuldigte mit der Wendung «She’s out of control» die Beschwerdeführerin als emotional instabile und unbeherrschte Person darstellen. Diese Äusserung impliziere, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihr Verhalten zu steuern, und verleihe ihr das abwertende Image einer unberechenbaren und unangemessen reagierenden Person. Der Beschuldige zeichne die Beschwerdeführerin als Person, die sich nicht unter Kontrolle habe und sich unbeherrscht verhalte – eine Eigenschaft, die in der gesellschaftlichen Sittlichkeit als negativ und äusserst verwerflich angesehen werde. Eine derartige Charakterisierung sei ehrverletzend, da sie geeignet sei, das gesellschaftliche Ansehen der Beschwerdeführerin zu untergraben und sie als moralisch fragwürdige Person darstelle, die sich in sozialen und privaten Beziehungen nicht angemessen verhalte (Beschwerde, Rz. 19 und 20). Zum anderen knüpfe die Formulierung an der stereotypen Vorstellung von Frauen als emotional unbeherrscht oder irrational an und diene dazu, die Geschädigte in ihren beruflichen wie auch persönlichen Kompetenzen zu delegitimieren (Beschwerde, Rz. 13). Des Weiteren würden die beiden Aussagen «What she did to some students» und «how she’s handelijng the school» in Kombination den Eindruck erwecken, dass seitens der Beschwerdeführerin ein gravierendes Fehlverhalten vorliege, möglicherweise im Zusammenhang mit Fehlentscheidungen, Machtmissbrauch oder sogar einer schädigenden Handlung gegenüber Studierenden und dies sich nicht auf einen Einzelfall beschränken würde. Dabei sei neben der beruflichen auch die sittliche Ehre betroffen, weil die Formulierung den Eindruck erwecke, sie habe sich in moralisch äusserst verwerflicher Weise gegenüber den Studierenden verhalten (Beschwerde, Rz. 23 und 24). Eine Verurteilung wegen Ehrverletzungsdelikten sei sehr wahrscheinlich bzw. zumindest wahrscheinlicher als ein Freispruch, daher hätte die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall einen Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben müssen (Beschwerde Rz. 28).
3.4 Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2025 (Akten, S. 27 ff.) äussert sich die Staatsanwaltschaft ergänzend und hält fest, dass der Kommentar des Beschuldigten eine Antwort auf die Frage einer Drittperson, wieso nicht das Gespräch mit der Beschwerdeführerin gesucht, sondern direkt die Personalabteilung informiert worden sei, gewesen sei. In diesem Kontext sei die Aussage, dass die Beschwerdeführerin «ausser Kontrolle» sei, eine Begründung für den direkten Kontakt mit der Personalabteilung durch nicht weiter bekannte Personen unter Ausschluss der Beschwerdeführerin. Es handle sich bereits auf den ersten Blick um eine Erklärung, wieso ein (weiterer) Austausch mit der Beschwerdeführerin aus Sicht des Beschuldigten in der thematisierten, berufsbezogenen Sache zwecklos sei, nicht um ein Anknüpfen an «stereotype Vorstellungen von Frauen als emotional unbeherrscht oder irrational» (Stellungnahme, S. 2).
Dies gelte in sogar noch verstärktem Ausmass für die Aussage «What she did to some students and how she s handelijng the school is really not ok». Die kürzeste Beschreibung der Leitung einer Schule sei «hand[e]li[j]ng the school». In der Wahrnehmung dieser Aufgabe seien Interaktionen mit Schülern und Entscheide, die diese betreffen, unvermeidlich. Diese «nicht ok» zu finden, stelle nicht nur die mildest mögliche Form von Kritik dar, sondern betreffe ausdrücklich nur die beruflichen Handlungen der Beschwerdeführerin. Ihr moralisch-sittlicher Wert, ihre Geltung als Mensch, bleibe unangetastet. Dass die Beschwerdeführerin nicht kritikfähig sei, werde aus der Sicht des Beschuldigten als Begründung für die Abschaffung ebendieser und somit wiederum im beruflichen Bereich thematisiert (Stellungnahme, S. 2).
3.5 In ihrer Replik vom 22. April 2025 (Akten, S. 40 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren zuvor dargelegten Ansichten fest. Sie führt im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, dass die ehrverletzenden Äusserungen des Beschuldigten erforderlich gewesen seien. Der Staatsanwaltschaft hält sie entgegen, dass die deutschsprachige Wendung «ausser Kontrolle» weniger wertend konnotiert sei als die englischsprachige Formulierung «she’s out of control». Zudem handle es sich nicht um eine schlichte, neutrale Erklärung für das unterlassene Gespräch mit der Beschwerdeführerin, sondern um eine herabwürdigende Ehrverletzung, da suggeriert werde, dass die Beschwerdeführerin einen schlechten Charakter habe und deswegen jedes Gespräch mit ihr unmöglich sei (Replik, Rz. 5). Des Weiteren verkenne die Staatsanwaltschaft, dass die Aussage «What she did to some students and how she s handeling the school is really not ok» eine generelle Missbilligung des gesamten Verhaltens der Beschwerdeführerin betreffe und nicht nur die berufliche Tätigkeit (Replik, Rz. 7). Ebenfalls sei die Bemerkung «#team[...] LOL» eine derartige Lächerlichmachung, welche eine ehrverletzende Wirkung entfalte (Replik, Rz. 8).
4.
4.1 Sämtlichen strafbaren Handlungen gegen die Ehre gemeinsam ist die strafrechtliche Definition des Ehrbegriffs bzw. die Definition von dessen Schutzbereich. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 148 IV 409 E. 2.3, 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3, 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1 [nicht publ. in BGE 147 IV 65], je m.w.H.). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend, sondern der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsadressat einer Äusserung unter den gesamten konkreten Umständen beimisst (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1, 128 IV 53 E. 1a; BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je m.w.H.). Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3, 131 IV 23 E. 2.1). Ob die Äusserung mündlich oder schriftlich gemacht wird, ist unerheblich (vgl. Art. 176 StGB). Nicht jede Kritik oder negative Darstellung stellt eine Ehrverletzung dar, auch nicht jede angebliche unwahre Behauptung (Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Vor Art. 173 StGB N 27). Der Angriff muss demnach von einiger Erheblichkeit sein. So bleiben gemäss Bundesgericht «verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen» straflos (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. Zürich 2025, Vor Art. 173 StGB N 1; BGE 71 IV 187 E. 2; BGer 6B_877/2018 E. 2.2). Als ehrverletzend gilt beispielsweise der Vorwurf strafbaren Verhaltens (Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 4; vgl. BGE 118 IV 153 E. 3a, 106 IV 115, 101 IV 292; BGer 6B_844/2018).
Üble Nachrede nach Art. 173 StGB ist gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten eines ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen im vorstehend erläuterten Sinn beschuldigt oder verdächtigt wird, oder wenn solche Äusserungen weiterverbreitet werden (Ziff. 1 Abs. 1 und 2). Die Behauptung muss sich somit auf Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Werturteilen) beziehen und sie muss gegenüber Drittpersonen geschehen (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, m.w.H.). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie bei übler Nachrede auf die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2).
4.2 Im Folgenden gilt es zu klären, ob die getätigten Aussagen des Beschuldigten eine Ehrverletzung darstellen bzw. ein derartiges Ausmass erreichen, dass sie eine Ehrverletzung begründen.
4.2.1 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt, dass sich sämtliche Aussagen des Beschuldigten auf die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin des [...] beziehen (Stellungnahme, S. 2).
Die Aussage des Beschuldigten «she’s out of control» erfolgte anlassbezogen zur Begründung, weshalb zum damaligen Zeitpunkt ein sachliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll und weshalb sich die Studierenden aus diesem Grund direkt an das HR wenden wollten. Aus dem Kommentar des Beschuldigten ergibt sich zudem, dass er die Beschwerdeführerin bereits mehrfach mit berufs- bzw. schulbezogenen Anliegen konfrontiert hatte, diese darauf jedoch nicht eingegangen sei («I already confronted her several times and she just doesn’t care at all»). Vor diesem Hintergrund ist die beanstandete Aussage dahingehend zu verstehen, dass aus Sicht des Beschuldigten das konkrete berufliche Verhalten der Beschwerdeführerin kritisiert wird. Namentlich wird ihr vorgehalten, ihre Funktion als Leiterin des [...] in einer Weise ausgeübt zu haben, die einen sachlichen Austausch über wiederholt vorgebrachte Anliegen nicht zuliessen. Aufgrund dessen hat der Beschuldigte die Beschwerdeführerin als «out of control» bezeichnet. Angesichts der klaren funktionalen und zeitlichen Einbettung der Aussage wird – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – auch nicht suggeriert, dass die Beschwerdeführerin einen schlechten Charakter habe und deswegen per se jedes Gespräch mit ihr unmöglich sei. Ebenso wenig vermag das Vorbringen zu überzeugen, wonach die Aussage an stereotype Vorstellungen von Frauen als emotional unbeherrscht oder irrational anknüpfe. Weder gibt die Aussage für sich genommen Anlass zu einer solchen Interpretation, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte, die einen entsprechenden Schluss zulassen würden. Ein Durchschnittsadressat erkennt in der Aussage eine Kritik am beruflichen Verhalten der Beschwerdeführerin im Umgang mit den Studierenden.
Bezüglich der Aussage «What she did to some students and how she’s handling the school is really not ok» kann sich vollumfänglich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft angeschlossen werden. Die wohl kürzeste Umschreibung der Leitung einer Schule ist «handling the school». In der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind Interaktionen mit Studierenden sowie Entscheidungen, die diese betreffen, zwangsläufig. Diese als «nicht ok» zu bezeichnen stellt nicht nur die mildest mögliche Form von Kritik dar, sondern bezieht sich ausdrücklich auf das berufliche Handeln der Beschwerdeführerin. Weiter führt die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass der Ausdruck «#team[...] LOL» im Zusammenhang mit der Abschaffung der Klassenmeetings steht, welche zuvor im Rahmen der Berufsausübung durch die Beschwerdeführerin durchgeführt worden waren. Die fehlende Kritikfähigkeit der Beschwerdeführerin wird aus Sicht des Beschuldigten als Begründung für die Abschaffung ebendieser angeführt und damit erneut ausschliesslich im beruflichen Kontext thematisiert (Stellungnahme, S. 2). Ein Durchschnittsadressat erkennt darin nur eine Kritik an einer beruflichen Fähigkeit der Beschwerdeführerin, nämlich ihrem Führungsstil des [...], aber keineswegs einen Angriff auf die persönliche Ehre bzw. ihre Geltung als ehrbarer Mensch.
Die weiteren Äusserungen, welche in der besagten Gruppe von Dritten getätigt wurden, sind dem Beschuldigten nicht anzurechnen.
4.2.2 Da sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte an denselben Ehrbegriff anknüpfen und dieser in keinem der angezeigten Tatbestände erfüllt ist, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung des Entlastungs- bzw. Wahrheits- und Gutglaubensbeweises.
4.2.3 Im Ergebnis eigneten sich die Äusserungen des Beschuldigten lediglich dazu, die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre als Geschäftsfrau bzw. als Leiterin des [...] herabzusetzen. Die Äusserungen gingen für den Durchschnittsadressat nicht über die Kritik an den beruflichen Leistungen bzw. am beruflichen Verhalten der Beschwerdeführerin hinaus. Ehrverletzungsdelikte bieten keinen Schutz vor jeglicher Kritik an menschlichem Verhalten. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt der beanstandeten Äusserungen nicht einverstanden ist und sich dadurch subjektiv in ihrer Ehre verletzt fühlt, lässt sich keine Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre ableiten. Vorliegend liegen somit keine strafbaren Handlungen gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB vor.
4.3 Aus dem Erwogenen lässt sich schliessen, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt. Ein Freispruch erscheint deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung, weshalb die Durchführung einer Hauptverhandlung als Ressourcenverschwendung erscheint. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft demnach berechtigterweise eingestellt. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 800.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG.154.810]). Diese ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Der Beschuldigte hat keine Parteientschädigung geltend gemacht.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw David Menzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.