|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2026.2
ENTSCHEID
vom 2. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Joelle Cruz
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Dezember 2025 (ES.2025.480)
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2025 (VT.[...]) wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) schuldig erklärt und mit einer Busse in Höhe von CHF 40.– bestraft; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt CHF 209.60 (Auslagen CHF 9.60, Abschlussgebühr CHF 200.–) auferlegt.
Mit Schreiben vom 18. November 2025, welches der Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2025 zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 trat das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Mit undatiertem Schreiben, adressiert an das Strafgericht, erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts vom 11. Dezember 2025. Die Beschwerde wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2026 zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Strafgerichts vom 11. Dezember 2025 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.
1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (Bähler, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer nimmt in seinem Schreiben auf die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts Bezug, und führt aus, dass er den Brief der französischen Post übergeben habe und dieser vom 21. November 2025 datiert sei (Akten, S. 5). Als Nachweis legte er die Quittung der französischen Post bei. Dies genügt den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.
In formeller Hinsicht verlangt das Erfordernis der Schriftlichkeit, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Formerfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung wurde im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Aus prozessökonomischen Gründen wurde jedoch auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung verzichtet, zumal die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt wird, ohnehin abzuweisen ist. Auf die Beschwerde ist deshalb, trotz der fehlenden eigenhändigen Unterschrift, einzutreten.
2.
2.1 In der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 11. Dezember 2023 erwog das Strafgericht, der Strafbefehl sei am 17. November zugestellt worden. Dieser sei in deutscher Sprache unter Beilage einer Information für Fremdsprachige zugestellt worden, welche unter anderem eine Erklärung der Rechtsmittel auf Französisch enthalten habe. Die Einsprachefrist laufe demnach bis zum 27. November 2025. Die Einsprache weise zwar das Datum vom 18. November 2025 auf, sei aber erst am 3. Dezember 2025 der französischen Post übergeben worden und habe am 5. Dezember 2025 die schweizerische Grenzstelle und damit die schweizerische Post erreicht. Die Einsprache sei somit verspätet erhoben worden.
2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1).
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, geht aus den Akten hervor, dass der Strafbefehl vom 28. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer am 17. November 2025 zugestellt wurde (Vorakten, S. 30). Die zehntägige Frist zur Einreichung einer Einsprache begann folglich am 18. November 2025 zu laufen und endete am 27. November 2025. Gemäss der beigelegten Quittung der französischen Post wurde die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl von diesem am 21. November 2025 versendet («Date de dépôt», Akten, S. 41). Die Sendung des Beschwerdeführers ist zudem mit einem Stempel der französischen Post vom 21. November 2025 versehen (Vorakten, S. 14). Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde jedoch gemäss Sendungsverfolgung erst am 3. Dezember 2025 der französischen Post übergeben und hat am 5. Dezember 2025 die massgebliche schweizerische Grenzstelle (Art. 91 Abs. 2 StPO) erreicht (Vorakten, S. 28). Folglich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2025 verspätet eingegangen ist.
3.
Nach dem Gesagten ist das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Grundsätzlich werden die Kosten im Rechtsmittelverfahren von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verteilung der Gerichtsgebühren für Verfahren vor dem Appellationsgericht richtet sich nach dem Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810, § 1 Abs. § lit. c in Verbindung mit § 21 GGR). Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers wird vorliegend umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joelle Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.