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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2026.69
ENTSCHEID
vom 21. August 2026
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Flavia Traub
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, Postfach 375, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Schützenmattstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 27. April 2026 (ES.2026.187 / VT.[...])
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Übertretungsanzeige («Avis de contravention») vom 30. Oktober 2025 wegen Nicht- oder nicht gut sichtbarem Anbringen des Parkzettels am Fahrzeug am 25. September 2025 um 16:25 Uhr an der [...]strasse 187, 4053 Basel, von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse in Höhe von CHF 40.– bestraft. Als der Beschwerdeführer diese auch nach der Mahnung («Rappel») vom 18. Dezember 2025 nicht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 20. März 2026 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft erklärte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. März 2026 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse in Höhe von CHF 40.– sowie bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 209.60 (Auslagen CHF 9.60, Abschlussgebühr CHF 200.–) auferlegt.
Mit Schreiben vom 1. April 2026 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies das Verfahren mit Schreiben vom 22. April 2026 zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt mit der Bemerkung, die Einsprache sei aus Sicht der Staatsanwaltschaft verspätet erhoben worden. Mit Verfügung vom 27. April 2026 trat das Einzelgericht in Strafsachen unter Verzicht auf Erhebung von Gerichtskosten auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein.
Gegen diese Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2026 (Postaufgabe 9. Mai 2026) in französischer Sprache Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. April 2026 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3 Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in einer anderen Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2022.151 vom 3. März 2023 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer Landessprache verfasst. Die Eingabe umfasst lediglich eine Seite und ist in einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen. Dessen ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 und BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2). Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids werden nachfolgend auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. BGE 143 IV 117 E. 3; AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2).
1.4 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1.; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sicherzustellen, dass seine Beschwerde fristgerecht am Bestimmungsort eintrifft bzw. rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Übergibt er die Sendung einer ausländischen Poststelle, so muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2025.55 vom 3. Juli 2025 E. 2.2). Die Beweislast für die fristgerechte Übergabe an die Schweizerische Post liegt beim Beschwerdeführer. Er muss daher nachweisen, dass er die Sendung früh genug aufgegeben hat, so dass die Beschwerde rechtzeitig bei der zuständigen Beschwerdebehörde eingehen konnte (BGer 6B_256/2022 vom 21. März 2022 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Riedo, a.a.O., Art. 91 StPO N 68 mit weiteren Hinweisen; Brüschweiler/Grünig, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2020, Art. 91 StPO N 7). Vom Beschwerdeführer kann dabei erwartet werden, dass er der zuständigen Behörde innert der Beschwerdefrist von sich aus mitteilt, dass er die Frist eingehalten hat. Hierzu hat er entsprechende Beweismittel einzureichen (vgl. BGE 147 IV 526, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtzeitigkeit muss dabei mit Gewissheit feststehen, die bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGer 6B_256/2022 vom 21. März 2022 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Vorakten S. 36) am 30. April 2026 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit am 1. Mai 2026 und endete am 11. Mai 2026, da der 10. Mai 2026 auf einen Sonntag fiel. Die Beschwerde datiert zwar auf den 3. Mai 2026, wurde aber erst am 9. Mai 2026 in Frankreich abgegeben (Akten S. 2). Die Übergabe an eine französische Postgesellschaft vermag die Frist jedoch nicht zu wahren. Massgebend ist vielmehr, wann die Eingabe von der Schweizerischen Post effektiv entgegengenommen wurde. Vorliegend lässt sich dieser Zeitpunkt nicht aus den Akten entnehmen. Insbesondere wurde die Beschwerde nicht mit einer Sendungsverfolgung aufgegeben. Auch hat der Beschwerdeführer keine anderweitigen Beweismittel eingereicht, aus denen sich eine fristgerechte Übergabe an die Schweizerische Post ergeben würde. Das Appellationsgericht verzeichnete den Eingang der Beschwerde erst am 27. Mai 2026 (Akten S. 2). Damit ist nicht nachgewiesen, dass die Eingabe spätestens am 11. Mai der Schweizerischen Post übergeben wurde. Grundsätzlich hätte der Beschwerdeführer den Nachweis der rechtzeitigen Übergabe zu erbringen. Da er juristischer Laie ist und als ausländischer Staatsangehöriger mit den schweizerischen Verfahrensvorschriften nicht ohne Weiteres vertraut sein dürfte, wäre ihm unter Umständen Gelegenheit zu geben, den entsprechenden Nachweis nachzureichen. Darauf kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers ausnahmsweise davon ausgegangen wird, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde, ist sie abzuweisen (vgl. nachfolgende E. 2). Auf die Beschwerde ist daher ausnahmsweise einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl verspätet erhoben wurde. Gegen einen Strafbefehl kann innert 10 Tagen Einsprache erhoben werden. Diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Wie in E. 1.4 bereits ausgeführt, ist bei einer Postaufgabe im Ausland darauf abzustellen, wann die Eingabe von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird.
2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der am 23. März 2026 erlassene Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 1. April 2026 zugestellt wurde (Vorakten S. 29). Demnach endete die 10-tägige Einsprachefrist am 13. April 2026, da es sich beim 11. April 2026 um einen Samstag handelte. Ein auf den 1. April 2026 datiertes Einspracheschreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft wurde am 8. April 2026 in Frankreich aufgegeben, jedoch erst am 14. April 2026 der Schweizerischen Post überliefert (Vorakten S. 10 ff.) und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist. Es obliegt auch hier dem Beschwerdeführer, sicherzustellen, dass seine Beschwerde fristgerecht am Bestimmungsort eintrifft bzw. rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird, und dies zu belegen. Wie das Strafgericht Basel-Stadt zutreffend ausgeführt hat, ist demnach die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft verspätet erhoben worden, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.
3. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens das Nichtanbringen des Parkzettels hinter der Frontscheibe und damit eine Parkbusse ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Einsprachen vom 1. April 2026 und 3. Mai 2026 lassen hingegen darauf schliessen, dass er von einer Geschwindigkeitsübertretung ausgeht und mithin vermutungsweise zwei Verfahren miteinander verwechselt.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten zu tragen. Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Übersetzung Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (einschliesslich Beschwerde vom 3. Mai 2026)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Flavia Traub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.