Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2026.88

 

ENTSCHEID

 

vom 22. September 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Dorrit Schleiminger

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Rahel Friedli

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. Juni 2026 (VT.[...])

 

betreffend Erlass der Verfahrenskosten und Abschlussgebühr

 


 

Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. März 2026 der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Erwerben, evtl. Anstalten treffen zum Erwerb von Betäubungsmitteln im Internet zum Eigenkonsum – mehrfache Tatbegehung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1'600.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 16 Tagen, verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Auslagen in Höhe von CHF 735.60 sowie eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. Der Strafbefehl wurde innert der Frist von Art. 354 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht mit Einsprache angefochten und erwuchs demzufolge in Rechtskraft.

 

Der Beschwerdeführer ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingabe vom 8. Juni 2026 um Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten und der Abschlussgebühr. Mit Verfügung vom 22. Juni 2026 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab.

 

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2026 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Erlass der Auslagen und der Abschlussgebühr beantragt. Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2026 hat die Staatsanwaltschaft auf ihre Verfügung vom 22. Juni 2026 verwiesen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Rechtsschrift vom 12. August 2026 hat der Beschwerdeführer repliziert und an seinen Anträgen festgehalten.

 

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als diejenige Strafbehörde, welche dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 18. März 2026 die Verfahrenskosten sowie die Abschlussgebühr auferlegt hatte, mit Verfügung vom 22. Juni 2026 selbst über dessen Gesuch um Erlass dieser Kosten entschieden. Der Strafbefehl war mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen, sodass zu keinem Zeitpunkt ein Gericht mit der Sache befasst war.

 

1.2      Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig. Zuständig zur Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde wurde innert der Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO sowie schriftlich und begründet eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/ Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 425 N 4). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1).

 

2.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge über kein Vermögen, erziele kein Erwerbseinkommen und bestreite seinen Lebensunterhalt ausschliesslich mit Sozialhilfeleistungen (Akten S. 5, 17 f.). Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, die Abschlussgebühr entspreche dem gesetzlichen Minimalbetrag und den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei bereits bei der Festsetzung der Kosten Rechnung getragen worden; die auferlegten Kosten seien angesichts des im Vorverfahren getätigten Aufwands verhältnismässig und nicht zu beanstanden (Akten S. 1, 25 f.).

 

2.3      Der Beschwerdeführer erzielt kein Erwerbseinkommen und lebt von Sozialhilfeleistungen und damit vom Existenzminimum. Er gibt an, sich Anfang des Jahres 2026 während einiger Monate in stationärer Behandlung befunden zu haben. Aus dem eingereichten Kontoauszug ist ersichtlich, dass er in diesem Zeitraum reduzierte Sozialhilfeleistungen bezog (Akten S. 19 ff.).

 

Der Beschwerdeführer muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Angesichts der aus den Akten ersichtlichen Suchtproblematik ist auch nicht zu erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit wesentlich zum Besseren verändern wird. Zwar waren die Ermittlungen vergleichsweise umfangreich und den bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurde bereits bei der Festsetzung der Kosten Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Strafbefehls ohnehin bereits mit einer Busse von CHF 1'600.– belastet ist; eine zusätzliche Kostenlast würde ihn erheblich belasten und seine Resozialisierung gefährden. Um sein finanzielles und sonstiges Fortkommen nicht zu gefährden, erscheint es unter diesen Umständen gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten unter der Bedingung zu erlassen, dass er die Abschlussgebühr von CHF 200.– in 10 Raten zu CHF 20.– pünktlich und ohne Verzug begleicht. Die Raten sind jeweils auf Ende Monat zu leisten, erstmals auf das Ende des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids folgt. Bei nicht fristgerechter Zahlung oder Verzug mit einer Rate wird der gesamte Betrag von CHF 735.60 sofort zur Zahlung fällig.

 

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden dem Beschwerdeführer die mit Strafbefehl vom 18. März 2026 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 735.60 erlassen, unter der Bedingung, dass er die Abschlussgebühr von CHF 200.– in 10 Raten zu CHF 20.– pünktlich begleicht, erstmals auf Ende des Monats nach Eintritt der Rechtskraft. Bei Verzug wird der gesamte Betrag von CHF 735.60 sofort fällig.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Dorrit Schleiminger                                            BLaw Rahel Friedli

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.