|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
|
BEZ.2014.21
ENTSCHEID
vom 13. März 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
Swiss International Air Lines AG Beschwerdegegnerin
Malzgasse 15, 4052 Basel
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 6. November 2013
betreffend Forderung
Sachverhalt
A_____ buchte am 17. Juli 2012 bei der Fluggesellschaft Swiss International Air Lines AG über deren Internetseite vier Retourflugtickets für die Strecke Zürich-Barcelona mit einem Hinflug am 30. Juli 2012 und einem Rückflug am 1. August 2012 zu einem Ticketpreis von je CHF 440.90. Den Hinflug nach Barcelona trat A_____ mit ihrer Mutter und ohne die beiden Kinder ihres Bruders an; deren beide Flugtickets blieben auf dem Flug von Zürich nach Barcelona unbenutzt. Für den Rückflug erschienen A_____ und ihre Mutter sowie die beiden Kinder auf dem Flughafen Barcelona. Unter den Parteien ist umstritten, ob den zwei Kindern der Flug von Barcelona nach Zürich in der Folge verweigert wurde, wie A_____ geltend macht, oder ob die Fluggesellschaft – gemäss ihrem Standpunkt – die Kinder nach Zürich geflogen hätte, den Flugpreis indessen aufgrund der tatsächlich geflogenen Route neu berechnet hätte. Unbestrittenermassen flogen A_____ und ihre drei sie begleitenden Personen auf einem anderen Weg, nämlich mit der Lufthansa nach München, und von dort fuhren sie mit einem gemieteten Personenwagen nach Hause.
A_____ forderte von der Swiss International Air Lines AG mit Klage vom 19. Juni 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolge CHF 1‘345.15, zuzüglich 5% Zins seit dem 17. August 2012. Weiter beantragte sie die Feststellung der Unlauterkeit und Ungültigkeit von „Ziff. 3.3 der Beförderungsbestimmungen der Swiss Air Lines AG, wonach der Flugschein nur gültig ist, wenn die Flüge in der gleichen Reihenfolge absolviert werden und andernfalls eine Neuberechnung des Flugpreises auf der Basis des tatsächlichen Reisewegs erfolgt“ (Klagbegehren 2). Das Zivilgericht hat die Klage mit Entscheid vom 6. November 2013 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Dagegen hat A_____ am 5. März 2014 Beschwerde erhoben und mit dieser unter Kosten- und Entschädigungsfolge ihre erstinstanzlich gestellten Anträge wiederholt, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Swiss Air Lines AG schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2014 unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Abweisung sowohl des Leistungs- wie auch des Feststellungsbegehrens. Die Parteien haben am 27. Juni 2014 bzw. 14. Juli 2014 eine nicht angeordnete Replik und Duplik eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Beim angefochtenen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 6. November 2013 handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert liegt jedoch unter CHF 10'000.–, womit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 308 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Auf die rechtzeitig (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Unbestritten ist im vorliegenden Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2012 über die Internetseite der Beschwerdegegnerin vier Retourtickets von Zürich nach Barcelona und zurück mit Hinflug am 30. Juli 2012 und Rückflug am 1. August 2012 zum Ticketpreis von je CHF 440.90 kaufte. Bei diesem Vorgang hat die Beschwerdeführerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdegegnerin akzeptiert. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter den Hinflug von Zürich nach Barcelona angetreten haben, die beiden Kinder aber nicht. Den Rückflug hingegen hat die Beschwerdeführerin mit ihren drei Begleitpersonen nicht angetreten, sondern ist mit einer anderen Fluggesellschaft von Barcelona nach München geflogen und dann mit einem Mietauto in die Schweiz zurück gefahren. Sie macht eine Schadenersatzforderung geltend für den Flug von Barcelona nach München für 4 Personen und den daran anschliessenden Transfer von München in die Schweiz mit einem Mietauto sowie die anschliessenden Zugkosten.
2.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihren Schadenersatzanspruch vor Zivilgericht mit einer angeblichen Vertragsverletzung der Beschwerdegegnerin. Sie führt dazu aus, sie habe am Flughafen in Barcelona erfahren, dass die beiden mit ihr reisenden Kinder nicht mehr auf der Passagierliste des Swiss-Fluges LX1955 stünden; die Beschwerdegegnerin habe damit den vereinbarten Transport von Barcelona nach Zürich verweigert (vgl. Protokoll vom 6. November 2013, S. 2). Für diese Behauptung trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast, da sie daraus Ansprüche für sich ableitet. Sie geht in ihrer Beschwerde daher fehl, wenn sie ausführt, dass die Beschwerdegegnerin den Nachweis erbringen müsse, dass die beiden Kinder auf dem Flug LX1955 hätten mitfliegen können (Beschwerde S. 4). Zudem hat die Beschwerdeführerin nach Art. 55 ZPO dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützt, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts bzw. eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung; die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, von ihr beantragte Zeugen zu befragen. Sie hält an ihrer Sachverhaltsdarstellung fest, dass ihr am Schalter in Barcelona gesagt worden sei, die beiden Kinder seien von der Passagierliste des Fluges LX1955 gestrichen worden, womit am 1. August 2012 keine Beförderungsmöglichkeit mit der Beschwerdegegnerin bestanden habe. Die Beschwerdeführerin beantragte daher in der erstinstanzlichen Verhandlung die Bekanntgabe von Namen und Adressen dieser Auskunftspersonen und ihre Befragung. Mit der Beschwerde erneuert sie diesen Antrag nun allerdings als Befragung von Zeugen und präzisiert diese als „Schalterangestellte vom 1. August 2012 in Barcelona (Abfertigung des Fluges LX1955)“ (Beschwerde S. 5f.).
3.2 Im Beschwerdeverfahren wird die
Rechtsanwendung frei überprüft, während die Feststellung des Sachverhalts einer
bloss eingeschränkten Kontrolle unterliegt. Erforderlich ist eine qualifiziert
fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. „Offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhaltes“ (Art. 320 lit. b ZPO) ist dabei gleichbedeutend
mit Willkür (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-
berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/
Genf 2013, Art. 320 N 5). Die Feststellung des Sachverhalts durch die erste
Instanz ist nur dann offensichtlich unrichtig, wenn sie aktenwidrig ist, d.h.
wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt
ist (Sterchi, in: Berner Kommentar
zur Zivilprozessordnung, Art. 320 N 8). Eine antizipierte Beweiswürdigung der
Vorinstanz lässt nur dann Raum für die Gutheissung der Beschwerde, wenn
formgerecht und rechtzeitig beantragte Beweismittel zum Nachweis einer erheblichen
Tatsache ohne stichhaltigen Grund abgelehnt worden sind (BGE 122 III 219
E. 3c). Nach der Rechtsprechung kann der Richter das Beweisverfahren
schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen
oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Appellationsgericht greift daher nur
ein, wenn die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar ist, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen
Versehen beruht und in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widerspricht
(BGer 4P.143/2005 vom 18. August 2005 E. 2.2 mit einem weiteren Hinweis).
3.3 Im vorliegenden Fall hat das Zivilgericht auf eine Befragung von Schalterangestellten verzichtet mit der Begründung, es sei unmöglich, den oder die damals anwesende/n Schalterangestellte/n zu eruieren und zu befragen. Zusätzlich erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ohnehin keinen Anspruch auf einen Transport gehabt hätte, weil Ziff. 3.3.6 der Beförderungsbedingungen („Erscheinen Sie für einen Flug nicht, ohne uns im Voraus darüber zu informieren, können wir ihre Reservation für den Rück- oder Anschlussflug streichen“) einen solchen Anspruch ausschliesse (E. 3c.bb). Die Vorinstanz wendete Ziff. 3.3.6 der Beförderungsbedingungen hier indessen zu Unrecht an. So räumt die Beschwerdegegnerin ausdrücklich ein, dass sie bereit gewesen sei, „die vier A_____“ mit dem Flug LX1955 nach Zürich zu transportieren (vgl. Plädoyer vom 6. November 2013 im Protokoll des Zivilgerichts vom 6. November 2013, S. 2). Damit anerkennt die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin und der drei sie begleitenden Personen auf Transport nach Zürich. Bei dieser Anerkennung kann die Klage nicht abgewiesen werden mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Beförderungsbedingung Ziff. 3.3.6 keinen Anspruch auf Transport habe. Die Klage wäre nur dann abzuweisen, falls die Klägerin ihre Darstellung des Sachverhalts, wonach die Beschwerdegegnerin ihr den Rückflug für die vier Personen verweigert haben soll, nicht beweisen kann.
3.4.
3.4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte
vor Zivilgericht die Befragung von Auskunftspersonen und die Bekanntgabe durch
die Beschwerdegegnerin von Namen und Adressen der Personen, die damals „am
Schalter“ waren (vgl. Protokoll des
Zivilgerichts vom 6. November 2013, S. 5). Das Zivilgericht hat diesen
Beweisantrag abgewiesen mit der sinngemässen Begründung, dass es nicht möglich
sei, die Schalterangestellten zu eruieren, welche den beiden Kindern den Flug
LX 1955 dorthin verweigert haben sollen. Auch wenn die Darlegung in dieser
Kürze nicht ausreichend erscheint, so erweist sich die Abweisung des
Beweisantrags im Ergebnis als richtig.
3.4.2 Die Vorinstanz bringt mit ihrer
Begründung zum Ausdruck, dass der gestellte Antrag auf Befragung der Personen,
die damals „am Schalter“ waren (Protokoll des Zivilgerichts vom 6. November
2013, S. 5) zu unbestimmt und daher nicht ausführbar ist, weil diese Personen
nicht eruiert werden können. Diese Beurteilung ist haltbar. So ist allgemein
bekannt, dass ein Flughafen eine Vielzahl von Schaltern aufweist und die
Fluggäste für einen bestimmten Flug mehrere Schalter passieren müssen und dabei
zudem regelmässig eine Auswahl unter mehreren offenen Schaltern haben. In der
Regel sind dies Schalter für den Check-In, die Sicherheitskontrolle und das
Boarding. Das Einchecken am Schalter kann entfallen, falls dieses bereits im
Voraus elektronisch erfolgte. Es kommt hinzu, dass nur beim Boarding-Schalter Angestellte
der Beschwerdegegnerin die Kontrollen vornehmen. Beim Check-In und bei der
Sicherheitskontrolle handelt es sich notorischerweise um Angestellte des Flughafens
und nicht um solche der Fluggesellschaft. Diese Angestellten sind bekanntlich
auch nur in der Lage festzustellen, ob jemand auf der Flugliste ist oder nicht.
Sie entscheiden jedoch nicht darüber, ob eine nicht auf der Flugliste stehende
Person noch kurzfristig auf diese Liste gesetzt wird oder nicht. Darüber
entscheiden weder die Angestellten beim Check-In noch bei der
Sicherheitskontrolle noch beim Boarding, sondern die Angestellten am Flugscheinschalter
der jeweiligen Fluggesellschaft. Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, ob ihr
die angebliche Streichung von der Passagierliste bei einem der Schalter des
Check-In oder beim Swiss-Flugscheinschalter oder bei der Sicherheitskontrolle
oder beim Boarding mitgeteilt worden sein soll. Insbesondere beim Check-In und
bei der Sicherheitskontrolle sind regelmässig mehrere Schalter offen, die von
einer Vielzahl von Angestellten betrieben werden. Es wäre daher an der Klägerin
gelegen, die Funktion des Schalters zu beschreiben und mit seiner genauen
Bezeichnung sowie einer Zeitangabe bestimmbar zu machen. Es verwundert auch,
wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr zu wissen scheint, ob es sich bei der
Person am von ihr und ihren Begleitpersonen aufgesuchten Schalter um eine Frau
oder um einen Mann gehandelt haben soll. Die Beschwerdeführerin beschränkte
sich in ihrer Beschwerde auf die „Befragung der Schalterangestellten/des
Schalterangestellten vom 1. August 2012 in Barcelona (Abfertigung des Fluges
LX1955“). Damit erweist sich der Beweisantrag der Beschwerdeführerin als zu unbestimmt
und nicht ausreichend. Das Zivilgericht konnte daher davon ausgehen, dass diese
als Auskunftspersonen angerufenen Angestellten nicht hätten eruiert werden
können.
3.4.3 Grundsätzlich darf die Abnahme einer rechtzeitig und formrichtig beantragten erheblichen Zeugenbefragung nicht mit dem Argument abgewiesen werden, es könne nicht damit gerechnet werden, dass sich eine Person noch an das streitige Geschehen erinnern könne. Eine Ablehnung des Antrags ist indessen zulässig, sofern bei willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass das beantragte Beweismittel an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern wird (vgl. BGer 6P.165/2004 bzw. 6S.435/2004 vom 27. April 2005 E. 2).
Selbst wenn im vorliegenden Fall die Schalterangestellten, welche die Flugtickets der Beschwerdeführerin bearbeiteten, hätten ausfindig gemacht werden können, ist davon auszugehen, dass ihre Aussage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Klärung der umstrittenen Frage ergeben hätte. So ist es bekannt, dass Schalterangestellte an Flughäfen mit dem Check-In, der Sicherheitskontrolle und dem Boarding eine Arbeitsleistung erbringen, die in einem ausserordentlich grossen Ausmass aus Routine und Wiederholung gleichförmiger kurzer Abläufe besteht. So werden für einen einzelnen Flug regelmässig mehr als hundert Passagiere kontrolliert. Und jede einzelne Abfertigung beschränkt sich in zeitlicher Hinsicht auf wenige Minuten oder gar Sekunden. Damit können die mit der Kontrolle und Abfertigung von Personen beschäftigten Angestellten eines Flughafens sich nur kurze Zeit an eine einzelne Kontrolle oder Abfertigung erinnern. Es ist daher auch davon auszugehen, dass immer wieder Passagiere mit (teilweise) ungültigen Tickets an einem Flugschalter erscheinen, weshalb auch derartige Situationen den Angestellten nicht längere Zeit in Erinnerung bleiben werden. Hinzukommen mögliche sprachlich bedingte Verständigungsschwierigkeiten und die seit dem Ereignis verflossene Zeit, hier immerhin 2 ½ Jahre. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist davon auszugehen, dass die Angestellten sich bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 19. Juni 2013 nach über zehn Monaten sich nicht mehr an eine Diskussion mit der Beschwerdeführerin hätten erinnern können (zur subjektiven Untauglichkeit des Beweismittels vgl. Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 152 N 29). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, wie er dem erwähnten BGE 6P.165/2004 vom 27. April 2005 zugrunde liegt. Dort stand die Frage zur Beurteilung, ob Zeugenaussagen in einem Strafverfahren zu den Umständen im Zusammenhang mit einem mehrfachen und 6 Jahre zurückliegenden Sexualverkehr noch ein massgebender Stellenwert beigemessen werden kann. Das Erinnerungsvermögen an singuläre Geschehnisse im privaten Rahmen unterscheidet sich erheblich vom Vermögen, sich an im Beruf erlebte Routineabläufe erinnern zu können, zumal wenn sie sich innert wenigen Minuten repetieren. Die Vorinstanz hat daher zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung darauf geschlossen, dass eine Befragung von Schalterangestellten als Zeugen am Beweisergebnis nichts ändern kann, weil solche Zeugen sich nicht an den angeblichen Vorfall erinnern könnten.
3.5. Aus dem Dargelegten folgt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, ihre Behauptung zu beweisen, wonach die Beschwerdegegnerin den beiden sie begleitenden Kindern den Flug von Barcelona nach Zürich verweigert haben soll. Damit kann die Beschwerdeführerin keinen ihr entstandenen Schaden belegen. Sie hat als Klägerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb das Zivilgericht ihr Begehren auf Schadenersatz zu Recht abgewiesen hat.
4.
4.1 Mit ihrem zweiten Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass Ziff. 3.3 der Beförderungsbedingungen der Beschwerdegegnerin unlauter und ungültig sei. Sie zitiert in ihrem Rechtsbegehren dazu aus Ziff. 3.3.1 dieser Bedingungen folgendermassen „wonach insbesondere der Flugschein nur gültig ist, wenn die Flüge in der gleichen Reihenfolge absolviert werden und anderenfalls eine Neuberechnung des Flugpreises auf der Basis des tatsächlichen Reisewegs erfolgt“. Diese Bedingung betrifft die Sequenzregelung. In der Beschwerdebegründung (S. 10 Ziff. 5) wird nun neu die Regelung von Ziff. 3.3.6 (Streichung bei no-show) kritisiert. Ziff. 3.3.6 wurde aber mit der Klage weder als unlauter gerügt noch die Feststellung ihre Unzulässigkeit beantragt; diese Beförderungsbedingung ist daher nicht zu beurteilen. Das Vorbringen mit der Beschwerde ist verspätet.
4.2 Das Zivilgericht trat auf das Klagebegehren 2 mangels Darlegung eines Feststellungsinteresses nicht ein. Mit diesem beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die Sequenzregelung unlauter sei. Sie führte kurz aus, welche Gründe sie zur Annahme der Unlauterkeit veranlassen. Zu den Voraussetzungen, um überhaupt auf das Feststellungsbegehren eintreten zu können, beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf die Bemerkung: „Zum Rechtsbegehren 2: Das ist grundsätzlich subsidiär, aber ein Interesse liegt vor. Es geht um eine grundsätzliche Frage“ (Protokoll des Zivilgerichts vom 6. November 2013, S. 3 unten). Mehr brachte sie auch in ihrem zweiten Vortrag und ihren weiteren Äusserungen nicht vor (Protokoll des Zivilgerichts vom 6. November 2013, S. 4). Das ist offensichtlich ungenügend. Die Beschwerdeführerin hätte, wie die Vorinstanz auf S. 13 f unter Ziff. 4 ihres Entscheids ausführt, nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG und Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges Interesse darlegen müssen, dies aber nicht getan. Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Klagbegehren 2 nicht eingetreten. Die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 12, III.) sind neu und im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig.
5.
Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese betragen im vorliegenden Fall CHF 1‘700.– (zum Gebührenrahmen vgl. § 11 Abs. 1 Ziffer 6 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]).
Sodann ist die Parteientschädigung zu beziffern; dies gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine Honorarnote eingereicht worden ist (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 105 ZPO N 6 f.). Im Beschwerdeverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen (vgl. § 12 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO; SG 291.400]). Der Zuschlag für die Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahren (vgl. § 4 Abs. 2 HO) und der Abzug für das Beschwerdeverfahren (vgl. § 12 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig auf, so dass die Parteientschädigung mit CHF 1‘456.60.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, festzusetzen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘700.- und hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘456.60 zuzüglich CHF 116.55 MWST zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.