Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

 

BEZ.2014.7

 

ENTSCHEID

 

vom 29. April 2015

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführerin 1

[…]

 

B____                                                                                Beschwerdeführer 2

[…]

 

gegen

 

Staatliche Schlichtungsstelle                                Beschwerdegegnerin 1

für Mietstreitigkeiten

Utengasse 36, 4005 Basel

 

C____                                                                               Beschwerdegegner 2

[…]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

 

betreffend Ausstandsbegehren


Sachverhalt

 

Mit Eingabe an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (SSM) vom 3. Januar 2014 beantragten A___ und B____ den Ausstand der SSM als Gesamtbehörde in den SSM-Verfahren Aktennummern […], […], […]und […], mit der Begründung, die SSM habe am 30. September 2013 eine Strafanzeige gegen sie (A____ und B____) wegen Wuchers bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, weshalb die SSM mit Sicherheit nicht in der Lage sei, ihren Standpunkt in diesen Verfahren unparteiisch und unvoreingenommen zu beurteilen.

 

Hintergrund dieser Strafanzeige war die Mitwirkung einiger Mitglieder der SSM in ihrer Funktion als Vollzugsbehörde des Gesetzes über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern (GAZW, SG 861.500) an einem von A____ und B____ eingereichten Baubewilligungsverfahren betreffend die A____ und B____ gehörende Liegenschaft […]strasse 5 (Bauverfahren […]). Nachdem diese Mitglieder der SSM einen Augenschein durchgeführt und die Liegenschaft […]strasse 5 besichtigt hatten, stellten sie fest, dass in der Liegenschaft aufgrund eingezogener Zwischenwände „engste Platzverhältnisse mit boxenartigen Räumen herrschen“, welche „teilweise weder über Fenster noch über Heizungen verfügen“ (Strafanzeige vom 30. September 2013), was zur Anzeigeerstattung führte.

 

Mit Verfügung der SSM vom 14. Januar 2014 wurde dem Ausstandsbegehren von A____ und B____ insofern stattgegeben, als zu einer neuen Verhandlung betreffend den Fall Aktennummer […] ohne Kommissionsmitglieder der SSM, welche in das Bauverfahren […] betreffend die Liegenschaft Färberstrasse 5 involviert waren, geladen wurde.

 

Mit Beschwerde vom 24. Januar 2014 beantragen A____ und B____ dem Appellationsgericht die Aufhebung der Verfügung der SSM vom 14. Januar 2014 und die Feststellung, dass die SSM als Gesamtbehörde gegenüber den Beschwerdeführern in den Ausstand zu treten habe, unter o/e- Kostenfolge. Da sie indessen auch Beschwerde gegen eine gleichlautende Verfügung der SSM vom 14. Januar 2014 betreffend den Fall Aktennummer […] beim Appellationsgericht erhoben hatten, ersuchten sie gleichzeitig um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid in jener Sache, da „sich die dortige Beschwerde mit exakt dem gleichen Sachverhalt“ auseinandersetze. Mit Entscheid des Appellationsgericht vom 8. April 2014 wurde die Beschwerde im genannten Fall kostenfällig abgewiesen (AGE BEZ.2014.8). Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil vom 18. September 2014 nicht eingetreten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgewiesen soweit auf sie eingetreten wurde, wobei die Kosten den Beschwerdeführern auferlegt wurden (BGer 4A_326/2014). Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts vom 2. Februar 2015 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob sie an der vorliegenden Beschwerde festhalten, nachdem sie einer ersten entsprechenden Aufforderung keine Folge geleistet hatten. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 teilten die Beschwerdeführer dem Appellationsgericht mit, dass sie an der Beschwerde festhalten und bezahlten den daraufhin einverlangten Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig.

 

Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Der Ausstand von Gerichtspersonen in zivilrechtlichen Verfahren ist in den Art. 47 ff. ZPO geregelt, welche auch für Mitglieder von Schlichtungsbehörden gelten (Weber, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Art. 47 ZPO N 10). Entscheide über Ausstandsbegehren sind innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2      Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 Einführungsgesetz ZPO [EG ZPO, SG 221.100]). Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid in Bezug auf die gerügte unrichtige Rechtsanwendung mit voller Kognition (Art. 320 lit. a ZPO).

 

2.

Wie die Beschwerdeführer selbst ausführen lassen, ist vorliegend der gleiche Sachverhalt zu beurteilen wie im Verfahren vor Appellationsgericht Aktennummer BEZ.2014.8. Im dortigen Entscheid setzte sich das Appellationsgericht ausführlich mit dem seitens der Beschwerdeführer erhoben Vorwurf auseinander, die SSM sei als Gesamtbehörde – und damit alle ihre Mitglieder – aufgrund der im Namen der SSM eingereichten Strafanzeige nicht in der Lage, in einem (anderen) die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren unvoreingenommen und unbefangen zu urteilen. Dabei liess es das Appellationsgericht offen, ob der Entscheid der SSM, diejenigen Behördenmitglieder, welche für die Strafanzeige verantwortlich zeichneten, von die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren auszuschliessen, rechtlich unumgänglich sei. Es legte indessen unmissverständlich klar, dass alle anderen Behördenmitglieder keinesfalls einer Ausstandspflicht unterliegen würden. Darauf ist zu verweisen (AGE BEZ.2014.8 E. 3.2). Das Bundesgericht stellte sodann im jenen Entscheid betreffenden Urteil klar, dass Ausstandsbegehren gegen Behörden per se nicht zulässig seien (BGer 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3). Im Übrigen schützte es die Ausführungen des Appellationsgerichts (a.a.O. E. 2.4.2). Da es vorliegend den gleichen Sachverhalt zu beurteilen gilt, ist die Beschwerde aus den genannten Gründen ebenfalls abzuweisen.

 

3.

Unklar bleibt, weshalb die Beschwerdeführer unter diesen – ihnen bestens bekannten – Umständen überhaupt auf einer Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestanden haben. Das Appellationsgericht behält es sich vor, zukünftige Eingaben vergleichbaren Inhalts ohne weitere Bearbeitung zurück zu schicken (Art. 132 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführer tragen aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.