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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
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BEZ.2014.98
ENTSCHEID
vom 5. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
B____ Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 14. November 2014
betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 12032007)
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wurden mit Entscheid vom 20. September 2013 des Zivilgerichts Basel-Stadt geschieden, und es wurde der Beschwerdeführerin ein monatlicher Unterhalt für die Kinder […] und […] von je CHF 550.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen bis zum jeweiligen 18. Altersjahr bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung zulasten des Beschwerdegegners zugesprochen. Gestützt auf diesen Entscheid leitete die Beschwerdeführerin die Betreibung bezüglich eine Forderung von CHF 22‘600.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2013 für „rückwirkende, der Kindsmutter zugesprochene Familienzulagen“ ein. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 11. September 2014 an das Zivilgericht verlangte die Beschwerdeführerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 22‘600.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2013, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin, „es sei von Amtes wegen eine Auszahlungsbestätigung der FamZu an den Arbeitgeber ([…]) zu verlangen und vom Arbeitgeber des Schuldners die Überweisungsbestätigung an den Schuldner“. Mit Verfügung vom 18. September 2014 forderte der Rechtsöffnungsrichter die Beschwerdeführerin auf, das Scheidungsurteil einzureichen, und erklärte, dass im Verfahren betreffend Rechtsöffnung keine amtlichen Erkundigungen eingeholt würden, sondern vielmehr die massgeblichen Unterlagen von der gesuchstellenden Partei einzureichen seien. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 nach. In der Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. November 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Kinderzulagen für den Zeitraum zwischen August 2008 und September 2013 geltend mache und sie sich dafür auf das Scheidungsurteil vom 20. September 2013 stütze. Der Zivilgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren gleichentags ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 500.–. Zudem nahm er den Antrag der Beschwerdeführerin um Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung zu Protokoll.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 12. Dezember 2014 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 20. Dezember 2014 Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der Rechtsöffnung im erstinstanzlich beantragten Umfang sowie Auferlegung der Betreibungs- und Gerichtskosten zulasten des Beschwerdegegners. Gleichzeitig beantragt die Beschwerdeführerin die Rüge der Vorinstanz wegen angeblicher Verweigerung der Akteneinsicht sowie die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht. Zuletzt ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Auf die Anordnung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte der Beschwerdeführerin ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2014 zugestellt worden. Mit der Postaufgabe ihrer Beschwerde am 20. Dezember 2014 hat sie diese Frist eingehalten (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Zuständige Beschwerdeinstanz ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
1.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel vorbehältlich vorliegend nicht einschlägiger Ausnahmebestimmungen ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Dieses sog. Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4). Die Beschwerde enthält als Beilage 2 eine Verfügung des Zivilgerichts vom 5. Februar 2014 betreffend das Scheidungsverfahren F.2008.498. Die Beschwerdeführerin hat diese Beilage erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht. Sie kann aufgrund des Novenverbots vorliegend nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für den Generalverweis auf die Akten F.2008.498 (Beschwerdebegründung, S. 2).
1.4 Die Beschwerdeführerin verlangt, „es sei der vorgehenden Instanz zu rügen, dass es ein Recht von mir ist auf a) eingeforderten Verhandlungsprotokoll [und] b) eingeforderten Akteneinsicht“. Weiter seien „diese[n] Anträge gegebenenfalls nachzuholen“. Sie rügt damit sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf Einsicht in die Akten und in das Verhandlungsprotokoll durch die Vorinstanz.
1.5 Die Parteien haben gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO Anspruch auf Akteneinsicht. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz mit Eingabe vom 21. November 2014 u.a. um Akteneinsicht und Zustellung des Verhandlungsprotokolls. Dieses Gesuch wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO retourniert. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. November 2014 enthält Verdächtigungen, wonach die Vorinstanz Akten beseitigen würde. Diese Verdächtigungen sind offensichtlich haltlos und damit ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO. Das Einzelgericht in Zivilsachen durfte das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. November 2014 daher an diese zurückweisen. Damit hat die Vorinstanz das Gesuch um Akteneinsicht nicht abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hätte mit einer neuen, den Anstand wahrenden Eingabe oder mit einer persönlichen Vorsprache auf der Kanzlei des Zivilgerichts die Einsicht in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens und damit auch in das dort befindliche Protokoll der Verhandlung vom 14. November 2014 beantragen können. Die Rüge der Verweigerung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz erweist sich daher als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
2.1 In der Sache beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 14. November 2014 und die Erteilung der Rechtsöffnung. Sie macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt und insbesondere das Schreiben der Sozialhilfe vom 3. April 2014 (Gesuchsbeilage 4, Beschwerdebeilage 3) nicht richtig gewürdigt. Die Beschwerdeführerin zweifelt zudem die Richtigkeit des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 an. Diesen Einwand kann sie nicht mehr im Verfahren um Rechtsöffnung erheben. Die Beschwerdeführerin hätte das Scheidungsurteil im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit einem Rechtsmittel anfechten müssen.
2.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abgewiesen und dazu ausgeführt, das Scheidungsurteil vom 20. September 2013 zwischen den Parteien stelle keinen Rechtsöffnungstitel für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung dar. Die Vorinstanz verweist in Ziffer 2.2 ihrer Entscheidbegründung zutreffend auf Art. 80 Abs. 1 SchKG. Demnach bewilligt das Rechtsöffnungsgericht die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Diese Voraussetzung ist vorliegend, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Ziff. 2) richtig ausführt, nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsöffnungsgesuch auf Ziffer 6 des Scheidungsurteils der Parteien vom 20. September 2013 gestützt (Protokoll der Verhandlung vom 14. November 2014, S. 2). Darin wird der Beschwerdegegner bei seiner Bereitschaft behaftet, der Beschwerdeführerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 550.– pro Kind zuzüglich allfälliger Kinderzulagen bis zum jeweiligen 18. Altersjahr zu bezahlen, dies ab dem Datum der Scheidung am 20. September 2013. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Scheidungsurteil vom 20. September 2013 einen Rechtsöffnungstitel für darin bezeichnete Ansprüche ab dem Scheidungsdatum, nicht jedoch für davor liegende Zeiträume. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Rechtsöffnung für CHF 22‘600.– nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2013 betrifft hingegen Kinderzulagen für den Zeitraum August 2008 bis 20. September 2013 und damit keine Forderungen ab dem 20. September 2013. Das von der Beschwerdeführerin als Beleg ihrer Forderung angeführte Schreiben der Sozialhilfe vom 3. April 2014 (Gesuchsbeilage 4, Beschwerdebeilage 3) ist kein gerichtlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG) oder anderer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG und konnte deshalb von der Vorinstanz auch nicht als Grundlage zur Erteilung der Rechtsöffnung verwendet werden. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgewiesen.
3.
3.1 Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO prinzipiell dessen Kosten zu tragen. Die Beschwerdeführerin ersucht indes um Befreiung von den ordentlichen und ausserordentlichen Kosten. Sie ist für das Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten, und eine Beschwerdeantwort wurde im vorliegenden Verfahren nicht angeordnet, weshalb keine Parteivertretungskosten entstanden sind.
3.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat diejenige Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, die bedürftig ist und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie finanziell nicht dazu in der Lage ist, die Prozesskosten zu begleichen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Diese Mittellosigkeit ist durch die gesuchstellende Person nachzuweisen und muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung, vorliegend also bei Beschwerdeerhebung, (fort-)bestehen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 4). Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Unterlagen betreffend ihre finanzielle Situation eingereicht. Die Frage der Mittellosigkeit kann jedoch offen bleiben, ist das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten doch aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten ihres Prozessstandpunkts abzuweisen. Rechtsbegehren sind als aussichtslos einzustufen, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dabei wird danach gefragt, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem solchen Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; Rüegg, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 117 N 18). Ob die Beschwerdeerhebung aussichtlos erscheint, beurteilt sich in einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 13). Vorliegend müssen die Prozessaussichten der Beschwerdeführerin aufgrund der eindeutigen Sach- bzw. Rechtslage bezüglich des fehlenden Rechtsöffnungstitels klarerweise als aussichtslos taxiert werden, was eine Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach sich zieht.
Die Beschwerdeführerin trägt damit die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.– (vgl. Art. 61 Abs. 1 und Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.35).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.