|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
|
BEZ.2015.10
ENTSCHEID
vom 28. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A_____ GmbH Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […], Rechtsanwalt,
[…]
B_____ Beschwerdegegnerin 1
[…]
c/o […]
C_____ Beschwerdegegnerin 2
[…],
c/o […]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 3. Dezember 2014
betreffend Abweisung der Prosekutionsklage (Definitiver Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts)
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin A_____ GmbH hat gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 3. Dezember 2014 betreffend Prosekutionsklage Beschwerde erhoben. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss hat die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist nicht bezahlt. Auch innert Nachfrist, die ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO gesetzt wurde, hat sie nicht gezahlt. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Umständehalber kann auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es wird auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.