Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

 

BEZ.2015.10

 

ENTSCHEID

 

vom 28. Mai 2015

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner   

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A_____ GmbH                                                                 Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […], Rechtsanwalt,

[…]

 

gegen

 

B_____                                                                         Beschwerdegegnerin 1

[…]

c/o […]

 

C_____                                                                         Beschwerdegegnerin 2

[…],

c/o […]

 

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 3. Dezember 2014

 

betreffend Abweisung der Prosekutionsklage (Definitiver Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts)


Erwägungen

 

Die Beschwerdeführerin A_____ GmbH hat gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 3. Dezember 2014 betreffend Prosekutionsklage Beschwerde erhoben. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss hat die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist nicht bezahlt. Auch innert Nachfrist, die ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO gesetzt wurde, hat sie nicht gezahlt. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Umständehalber kann auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet werden.

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Es wird auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet.

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

Dr. Alexander Zürcher

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.