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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2015.13
ENTSCHEID
vom 29. Oktober 2021
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof
Parteien
A____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
betreffend das Beschwerdeverfahren BEZ.2015.13
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 13. April 2015 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.– (AGE BEZ.2015.13 vom 13. April 2015). Am 3. Mai 2015 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten, welches das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. Juni 2015 abwies (AGE BEZ.2015.13 vom 23. Juni 2015). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 stellt der Gesuchsteller ein zweites Gesuch um Erlass der Gerichtskosten.
Erwägungen
1.
Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] N 2). Da der Entscheid des Appellationsgerichts (AGE BEZ.2015.13 vom 13. April 2015) rechtskräftig ist, ist auf das Erlassgesuch betreffend die Gerichtskosten dieses Verfahrens einzutreten.
Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist der Einzelrichter zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Der Gesuchsteller legt in seiner Eingabe vom 4. Oktober 2021 dar, dass er in der Sache BEZ.2015.13 Erlass beantrage. Aus den Gesuchsbeilagen sei ersichtlich, dass seine Pfändung «voraussichtlich noch über ein Jahr und sogar drüber hinaus» laufe. Daher sei es ihm auch nicht erlaubt, Rückzahlungsvereinbarungen zu treffen und einzugehen. Ein Erlass der Kosten würde ihm helfen.
2.2 Die Gerichtskosten können gestundet oder bei andauernder Mittellosigkeit erlassen werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat. Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können. Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden. Der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten setzt deshalb zusätzlich voraus, dass das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2019.80 vom 22. Dezember 2020 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Im vorliegenden Fall wird das Einkommen des Gesuchstellers seit dem 10. November 2020 und längstens bis zum 10. November 2021 gepfändet (vgl. Pfändungsurkunde vom 14. Dezember 2020 [bei den Gesuchsbeilagen]). Damit ist glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsteller derzeit nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten zu bezahlen. Hingegen ist aufgrund dieser längstens bis zum 10. November 2021 laufenden Einkommenspfändung nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm auch während der zehnjährigen Verjährungsfrist voraussichtlich nicht möglich sein wird, die Gerichtskosten von CHF 250.– zu bezahlen. Die vom Gesuchsteller eingereichte Berechnung des Existenzminimums vom 10. November 2020 weist einen monatlichen Überschuss von durchschnittlich CHF 177.– auf. Dem Gesuchsteller ist es daher zumutbar, die Gerichtskosten nach Wegfall der Einkommenspfändung innert nützlicher Frist zu bezahlen. Damit fehlt es bereits an der Voraussetzung der andauernden Mittellosigkeit.
Mit dem Entscheid vom 13. April 2015 wurde auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten, da die Beschwerde keinen Antrag und keine genügende Begründung enthielt (vgl. AGE BEZ.2015.2013 vom 13. April 2015 E. 2). Hätte der Gesuchsteller bereits damals ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, hätte es somit wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen. Mit einer Gutheissung des vorliegenden Erlassgesuchs würde folglich auch das Verbot der Umgehung der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen. Hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im damaligen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen, kommt auch im vorliegenden Verfahren ein Erlass der Kosten nicht in Frage.
3.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des Verfahrens BEZ.2015.13 abzuweisen ist. Der Gesuchsteller hat die ihm auferlegten Gerichtskosten von CHF 250.– zu bezahlen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2015.13 wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.