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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
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BEZ.2015.25
ENTSCHEID
vom 8. Mai 2015
Mitwirkende
Dr.
Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
B_____ Versicherungen AG Gläubigerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 4. Mai 2015
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A_____ (Beschwerdeführer) ist Inhaber des im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragenen Einzelunternehmens „C_____“ (Firmennummer CHE-[…]). Das Unternehmen bezweckt die Ausführung von sanitären Installationen und Heizungsarbeiten sowie Umbauten und Renovationen. Mit Entscheid vom 4. Mai 2015 eröffnete das Zivilgericht im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine Forderung der B_____ Versicherungen AG (Gläubigerin) den Konkurs über den Beschwerdeführer. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung des Konkurses.
Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. […]) im Betrag von CHF 3‘291.60 nebst Zinsen und Kosten nachweislich beim Betreibungsamt zu Gunsten der Gläubigerin hinterlegt. Die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist damit erfüllt.
2.3 Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie nicht vorliegt. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Er muss insbesondere nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (vgl. zum Ganzen BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3 mit Hinweisen).
Die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Aus dem aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2015 geht hervor, dass sämtliche betriebenen Forderungen bezahlt sind. Dies gilt auch für die jüngste Betreibungsforderung: In der Betreibung Nr. […] hat der Beschwerdeführer die Forderung von CHF 2‘047.20 nebst Zinsen und Kosten ebenfalls beim Betreibungsamt bezahlt (siehe Quittung des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 7. Mai 2015 sowie die Abrechnung vom gleichen Tag). Der Auszug aus dem Betreibungsregister zeigt weiter, dass der Beschwerdeführer offenbar vorwiegend Rechnungen von öffentlich-rechtlichen Gläubigern und von Versicherungen nur mit Verzögerung begleicht. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Auszügen seines Postkontos geht ein aktueller Saldo zu seinen Gunsten von CHF 51‘654.15 hervor. Aufgrund dieser Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass keine oder jedenfalls keine substantiellen fälligen Forderungen gegen den Beschwerdeführer bestehen. Zudem ist glaubhaft dargetan, dass der Betrieb des Beschwerdeführers bei liquiden Mitteln von derzeit rund CHF 50‘000.− wirtschaftlich lebensfähig ist und er seinen laufenden Verpflichtungen ohne weiteres nachkommen kann. Die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint damit deutlich wahrscheinlicher als seine Zahlungsunfähigkeit.
2.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung beglichen. Mit diesem säumigen Verhalten hat er das Beschwerdeverfahren veranlasst und daher trotz Gutheissung der Beschwerde die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 ff. ZPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 4. Mai 2015 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.