Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2015.26

 

ENTSCHEID

 

vom 29. Mai 2015

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Beat Jucker  

 

 

 

Beteiligte

 

A_____                                                                               Beschwerdeführerin

[…]

 

B_____ Bank

[…]

 

Kanton Basel-Stadt

4001 Basel, vertreten durch Appellationsgericht Basel-Stadt,

Zentrales Rechnungswesen Gerichte, Bäumleingasse 1, 4051 Basel

 

C_____

[…],

vertreten durch […], Advokat,

[…]   

 

D_____

[…]

 

Betreibungsamt Basel-Stadt

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 20. April 2015 betreffend Abweisung der Beschwerde vom 18. Februar 2015


Sachverhalt

 

In der Pfändungsgruppe Nr. […] wurde am 30. Januar 2015 über die noch nicht abgerechneten Teile der Kollokationsplan und die Verteilungsliste erstellt. Gleichentags wurde auch in den Pfändungsgruppen Nr. […] und Nr. […] der Kollokationsplan und die Verteilungsliste ausgefertigt und den Parteien am 2. Februar 2015 zugesandt. Dagegen erhob A_____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 18. Februar 2015 Beschwerde. Die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2015 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; SchKG]). Als solche amtet gemäss § 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SG 230.100; EG SchKG) ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.

 

1.2      Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vor­schriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Art. 319 ff. ZPO zum Beschwerdeverfahren.

 

1.3      Eine Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthal­ten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange­fochten wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Neue Anträge, welche von jenen im vorinstanzlichen Verfahren abweichen, sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin ein Verbot neuer Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO; vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 ZPO N 3). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Beschwerdeführerin in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 ZPO N 38).

 

1.4      Die vorliegende Beschwerde vom 7. Mai 2015 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, warum der vorinstanzliche Entscheid unrichtig ist und setzt sich mit dessen Begründung in keiner Weise auseinander. Sie legt zudem nicht dar, inwiefern die vorgenommenen Abrechnungen und Zuteilungen unrichtig sein sollen, sondern bestreitet ausschliesslich ihre Schuldpflicht für die fraglichen Betreibungsforderungen. Dazu kommt, dass die Anträge zumindest teilweise – soweit sie überhaupt verständlich sind – von denjenigen abweichen, welche die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt stellte. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge im Beschwerdeverfahren jedoch unzulässig. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

 

2.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Pro­zessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1‘500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Vorliegend wird indes umständehalber auf die Erhebung von Kosten und das Aussprechen einer Busse verzichtet.

 

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

MLaw Beat Jucker

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.