Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

 

BEZ.2015.30

 

ENTSCHEID

 

vom 16. Juni 2015

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Parteien

 

A_____                                                                              Beschwerdeführerin

[…]

 

gegen

 

B_____ AG                                                                     Beschwerdegegnerin

[…]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 8. Mai 2015

 

betreffend vorläufige Einstellung der Betreibung


Sachverhalt

 

Das Betreibungsamt Basel-Stadt forderte A_____ (Beschwerdeführerin) mit Vorladung und Pfändungsankündigung vom 14. April 2015 auf, am 22. April 2015 beim zuständigen Pfändungsbeamten zwecks Vollzugs der Pfändung in der Betreibung Nr. […] vorzusprechen. Darauf stellte die Beschwerdeführerin mit negativer Feststellungsklage vom 22. April 2015 beim Zivilgericht Basel-Stadt unter anderem das Begehren, es sei festzustellen, dass sie nicht Schuldnerin der betriebenen Forderung der B_____ AG über CHF 3'450.– sei. Ausserdem beantragte sie die vorläufige Einstellung der Betreibung. Am 4. Mai 2015 nahm die B_____ AG (Beschwerdegegnerin) zur Klage Stellung. Der Zivilgerichtspräsident wies das Begehren um vorläufige Einstellung der Betreibung am 8. Mai 2015 ab. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2015 zugestellt.

 

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 2015 (Postaufgabe am 23. Mai 2015) „Einsprache“ beim Zivilgericht, das die Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwies. In ihrer „Einsprache“ beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Betreibung vorläufig einzustellen und dass das Betreibungsverfahren bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu sistieren sei. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts zog die vor­instanzlichen Akten bei und verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Die Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Mit Beschwerde anfechtbar sind unter anderem erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10'000.– beträgt (vgl. Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Bei der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2015 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung und damit über eine vorsorgliche Massnahme. Der Streitwert liegt unter CHF 10'000.–, sodass Beschwerde erhoben werden kann (vgl. Bodmer/Bangert, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 85a SchKG N 28a.; Brönnimann, Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage 2014, Art. 85a N 15; Abbet, Les décisions du tribunal de première instance en procédure civile suisse: typologie, procédures et voies de droit, RVJ 2012, S. 351, 393; vgl. auch BGer 5A_269/2013 vom 26. Juli 2013; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich NE130007 vom 30. Juli 2013 E. 1.3 [ZR 2013 S. 122]). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist demzufolge einzutreten.

 

Zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Er kann aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

 

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 ZPO).

 

2.

2.1      Der Zivilgerichtspräsident wies das Begehren der Beschwerdeführerin um vorläufige Einstellung der Betreibung ab. Zur Begründung verwies er auf Art. 85a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), wonach das Gericht die Parteien nach Eingang der Klage anhöre und die Beweismittel würdige; erscheine die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so sei die Betreibung vorläufig einzustellen. Die Beschwerdeführerin – so der Zivilgerichtspräsident weiter – führe in ihrer Klage einzig aus, sie wisse nicht, „wie kommt die B_____ AG auf diese Forderung von Fr. 3450 gegen mich zu fordern noch wider gibt es Urteil noch ein Schuldanerkennung“. Aus der Eingabe der B_____ AG vom 4. Mai 2015 ergebe sich demgegenüber, wie sich die in Betreibung gesetzte Forderung begründe. Ferner sei zwischen den Parteien im Vorfeld der Klage offenbar Korrespondenz über die Angelegenheit geführt worden. Bei dieser Ausgangslage seien die pauschalen und weder substantiierten noch belegten Ausführungen in der Klage ungenügend um anzunehmen, dass die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheine (vgl. Verfügung vom 8. Mai 2015).

 

In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin zum einen die vorläufige Einstellung der Betreibung und zum anderen die Sistierung des Betreibungsverfahrens bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt. Den zweiten Antrag stellte sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Er ist demnach neu und kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden (vgl. Art. 326 ZPO; s.a. E. 1 hiervor). Damit ist einzig die Frage zu prüfen, ob der Zivilgerichtspräsident das Begehren der Beschwerdeführerin um vorläufige Einstellung der Betreibung zu Recht abgewiesen hat.

 

2.2      Nach Eingang einer Klage nach Art. 85a SchKG auf Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht, stellt das Gericht die Betreibung vorläufig ein, wenn ihm die Klage als „sehr wahrscheinlich begründet“ erscheint (Art. 85a Abs. 2 SchKG). Dies bedeutet, dass die Prozesschance des Schuldners als deutlich besser erscheinen muss als jene des Gläubigers. Zwar verlangt das Gesetz keine „offensichtliche Begründetheit“. Immerhin ging der Gesetzgeber mit dem Erfordernis der „sehr wahrscheinlichen Begründetheit“ aber über die im Rahmen vorsorglicher Mass­nahmen normalerweise verlangte „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ hinaus (vgl. BGer 4A_176/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2, mit Hinweisen).

 

2.3      Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, es gebe keinen „Rechtskraftentscheid“, der die betriebene Forderung rechtfertige. Sie habe am 21. August 2013 einen Unfall gehabt und sei bis zum 30. Mai 2014 krankgeschrieben gewesen. Die C_____ AG als Unfallversicherung sei der Auffassung, sie sei seit dem 30. November 2013 wieder gesund. Gegen die Ablehnung der Behandlungskosten durch die Unfallversicherung habe sie Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sodann wendet sie sich gegen den geltend gemachten Verzugsschaden (vgl. Beschwerde, S. 1 f.).

 

Ihre negative Feststellungsklage vom 22. April 2015 begründete die Beschwerdeführerin vor Zivilgericht einzig mit dem Satz: „Ich weiss nicht wie kommt die B_____ AG auf diese Forderung von Fr. 3450 gegen mich zu fordern noch wider gibt es Urteil noch ein Schuldanerkennung“. Die nunmehr in der Beschwerde vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sind neu und deshalb nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 326 ZPO; s.a. E. 1 hiervor). Sie vermögen nichts daran zu ändern, dass die Annahme des Zivilgerichtspräsidenten zutrifft, dass im Zeitpunkt seines Entscheids die spärlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht genügten, um ihre negative Feststellungsklage als sehr wahrscheinlich begründet erscheinen zu lassen.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.