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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2015.3
ENTSCHEID
vom 4. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Dezember 2014
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Das Zivilgericht Basel-Stadt bewilligte mit Entscheid vom 24. April 2013 B_____ und C_____ die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung gegen A_____ in der Höhe von CHF 3'905.80 zuzüglich Zins und Betreibungskosten. Gestützt darauf stellten B_____ und C_____ am 2. September 2013 beim Betreibungsamt Basel-Stadt das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt kündigte daraufhin A_____ die Pfändung an und lud ihn auf den 11. Dezember 2013 vor. Nach zahlreichen Verzögerungen fand die Pfändung am 19. Juni 2014 an der Heimadresse des Schuldners an der […]strasse […] statt. Daran nahmen ein Pfändungsbeamter, der Vorsteher des Betreibungsamts und A_____ teil. Das Betreibungsamt konnte dabei keine Vermögenswerte des Schuldners pfänden. Nach Abklärungen vollzog es die Pfändung am 26. August 2014 an den Stammanteilen der D_____ GmbH in […], deren alleiniger Gesellschafter der Schuldner ist. Nachdem die Pfändungsurkunde A_____ am 11. November 2014 hatte zugestellt werden können, erhob dieser am 20. November 2014 Aufsichtsbeschwerde. Die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 ab.
Gegen diesen Entscheid erhob A_____ am 22. Januar 2015 Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt er „die Zurückweisung an die Vorinstanz und/oder eine Parteiverhandlung“ sowie „eine Wiedergutmachungssumme von CHF 5'000.– für die erlittene Unbill“. Der Instruktionsrichter der oberen Aufsichtsbehörde verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Die Einzelheiten der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]). Der Beschwerdeführer ist vor der unteren Aufsichtsbehörde unterlegen und somit zur Beschwerde legitimiert. Das Rechtsmittel wurde rechtzeitig erhoben. Auf die Beschwerde ist demzufolge grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.3 hiernach).
1.2 Mit der Beschwerde können Gesetzesverletzungen und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO analog). Die Fragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, sind aus den Akten klar ersichtlich und es sind auch keine Beweise abzunehmen. Deshalb ist der vorliegende Entscheid entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nach Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.3 Mit der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG können Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamts angefochten werden. Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche Fragen auseinanderzuhalten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für die materiell-rechtlichen Fragen ist das Gericht anzurufen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 17 SchKG N 9–14). Der Bestand einer Forderung, für welche die definitive Rechtsöffnung bewilligt worden und ein Pfändungsverfahren im Gang ist, kann daher nicht im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG beurteilt werden. Er ist auf dem Weg der Klage durch das Gericht zu klären. Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung bestreitet (vgl. Beschwerde, S. 3).
Die obere Aufsichtsbehörde beurteilt, ob die untere Aufsichtsbehörde aufgrund der vor dieser gestellten Anträge, behaupteten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel richtig entschieden hat. Es ist deshalb unzulässig, die ursprüngliche Beschwerde vor der oberen Aufsichtsbehörde zu ergänzen und neue Rügen vorzutragen (vgl. Art. 326 ZPO analog; AGE BEZ.2012.90 vom 3. Dezember 2012 E. 1.4). Mit der vorliegenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitet der Beschwerdeführer jedoch seine Vorwürfe auf seine Gläubiger aus und unterstellt ihnen, Straftaten begangen zu haben (Beschwerde, S. 2 f.). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, zumal die Aufsichtsbehörden auch nicht zuständig sind, die Strafbarkeit des Verhaltens von Gläubigern zu erörtern. Sie beurteilen allein das Verhalten des Betreibungs- und Konkursamts. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die beantragte Zusprechung einer „Wiedergutmachungssumme von CHF 5'000.–“ (Beschwerde, S. 4). Dieses Begehren ist neu sowie unbegründet und fällt nicht in die Zuständigkeit der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt.
2.
2.1 Die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde richtete sich gegen die Pfändung an der […]strasse […] vom 19. Juni 2014 und gegen die Pfändung der Stammanteile vom 26. August 2014. Dabei rügte der Beschwerdeführer das Verhalten von Angestellten des Betreibungsamts. Unter teilweiser Bezugnahme auf das deutsche Strafgesetzbuch beschuldigte er den Pfändungsbeamten und den Vorsteher des Betreibungsamts der Drohung, der Nötigung sowie „Straftaten im Amt“. Der Pfändungsbeamte habe willkürlich eine unrechtmässige Pfändungsurkunde erstellt, die der Vorsteher des Betreibungsamts genehmigt habe. Beide hätten ihm mehrmals gedroht. Ausserdem hätten sie ihn mehrmals mit falschen oder unrichtigen Namen oder Adressen betrieben (vgl. Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vom 20. November 2014).
Die untere Aufsichtsbehörde erwog hierzu, dass keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das beanstandete Verhalten der Angestellten des Betreibungsamts strafbar sei. Daher bestehe kein Anlass für ein Disziplinarverfahren (Entscheid, E. 2).
2.2 In seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde rügt der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Entscheid willkürlich sei. Die Begründung, worin diese Willkür liegen soll, ist zu grossen Teilen nicht nachvollziehbar. So weist der Beschwerdeführer etwa in einem „Vorwort“ darauf hin, dass seine Generalvollmacht nicht widerrufen worden und damit noch immer gültig sei (Beschwerde, S. 1). Welche Bedeutung diese Vollmacht für das vorliegende Verfahren hat, bleibt unklar. Unverständlich sind auch die Ausführungen, wonach das Auto von E_____ gepfändet worden sei und diese tatsächlich B_____ heisse (Beschwerde, S. 2 mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid, E. 1). B_____ ist Gläubigerin im Verfahren auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 24. April 2013; auf dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerden traten weder das Appellationsgericht noch anschliessend das Bundesgericht ein [vgl. AGE BEZ.2013.30 vom 16. September 2013; BGer 5D_202/2013 vom 4. November 2013]). Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ist nicht erkennbar. Ausserdem übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in der beanstandeten Erwägung bloss dessen eigene Ausführung wiedergegeben hat (vgl. Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vom 20. November 2014, S. 4).
Soweit der Beschwerdeführer vor der oberen Aufsichtsbehörde wiederholt, dass der Vorsteher des Betreibungsamts ihm gedroht und ihn genötigt habe, befasst er sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz. Er belegt seine Behauptung nicht ansatzweise und führt bloss aus, dass er genötigt worden sei, an der Pfändung vom 19. Juni 2014 zu erscheinen, obwohl er ärztlich für vernehmungs- und verhandlungsunfähig erklärt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 2). Diesbezüglich verwies die Vorinstanz auf die Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 8. Dezember 2014 (Entscheid, E. 2.2). Aus dieser ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrfach dafür gesorgt hat, dass die Pfändung nicht hat vollzogen werden können. Am 1. April 2014 reichte er ein Arztzeugnis ein, das ihn bis zum 22. April 2014 arbeits- und verhandlungsunfähig erklärte. Nachdem das Betreibungsamt Basel-Stadt dasjenige von Emmental-Oberaargau am 22. Mai 2014 um Rechtshilfe ersucht habe, habe sich der Beschwerdeführer mit einem Termin zur Pfändung an seiner Heimadresse bereit erklärt unter der Bedingung, dass das Rechtshilfeersuchen zurückgezogen werde, was am 10. Juni 2014 geschehen sei (vgl. Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 8. Dezember 2014). Die Pfändung an der […]strasse […] erfolgte am 19. Juni 2014 und somit lange nach Ablauf der ärztlich attestierten Verhandlungsunfähigkeit. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei trotz Arztzeugnis genötigt worden, an der Pfändung zu erscheinen, ist nach dem Gesagten offensichtlich falsch. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass keine Anzeichen für ein strafbares Verhalten vorliegen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist auch vor der oberen Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei allerdings Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zukünftig im Fall von vergleichbar unbegründeten Beschwerden mit der Auferlegung von Kosten rechnen muss.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.