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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2016.24
ENTSCHEID
Vom 8. August 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom
17. März 2016
betreffend Revers
Sachverhalt
Am 17. März 2016 reichte B____ (Kläger und Beschwerdegegner) beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein gegen A____ (Beklagter und Beschwerdeführer). Der Kläger verlangte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass zwei letztwillige Verfügungen der verstorbenen C____ nichtig seien; eventualiter seien diese beiden letztwilligen Verfügungen für ungültig zu erklären und subeventualiter sei der Beklagte von der Erbschaft auszuschliessen (Klagebegehren 1). Sodann sei festzustellen, dass der Kläger als eingesetzter Erbe zu vollen Teilen am Nachlass beteiligt sei (Klagebegehren 2). Schliesslich sei festzustellen, dass Dr. D____ als Willensvollstrecker im Nachlass von C____ eingesetzt worden sei (Klagebegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Kläger, dass die in Rz. 55 ff. der Klage aufgeführten Teile der Klage und der Klagebeilagen dem Anwalt des Beklagten lediglich unter Revers ausgehändigt würden, d.h. mit der Verpflichtung, diese nicht an den Beklagten zuzustellen.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 setzte der instruierende Zivilgerichtspräsident dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 100'000.– (Ziffer 2). Zudem stellte er die Klage „dem Vertreter des Beklagten unter Revers der Rz. 55 ff. und der dazugehörigen Beilagen einstweilen zur Kenntnis“ zu (Ziffer 1). Der Vertreter des Beklagten sollte demgemäss folgenden Revers unterzeichnen: „Ich habe die in der Verfügung vom 17.03.2016, Abs. 1, bezeichneten Unterlagen eingesehen und verpflichte mich, diese meinem Klienten weder im Original noch in Kopie, auch nicht auszugsweise, auszuhändigen, ihm über darin enthaltene Ausführungen keine Kenntnis zu geben und in Rechtsschriften bloss in allgemeiner Form darauf zu verweisen.“
Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte am 13. April 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Beschwerdebegehren 1), eventualiter sei der Revers wie folgt abzuändern: „Ich verpflichte mich, die Klage ab Rz. 55 ff. und die dazugehörigen Beilagen nicht an meinen Klienten auszuhändigen“ (Beschwerdebegehren 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beklagte und Beschwerdeführer um Auferlegung der Prozesskosten an den Beschwerdegegner (Beschwerdebegehren 3), um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdebegehren 4) und um Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Beschwerdebegehren 5). Mit Verfügung vom 21. April 2016 wies der instruierende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 der Verfügung ab, mit der Begründung, dass dafür kein Anlass bestehe, solange der instruierende Zivilgerichtspräsident noch keine Frist zur Klageantwort gesetzt habe. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Begehren 1). Die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Begehren 3 und 4). Ausserdem sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, Sicherheit zu leisten für die mutmassliche Parteientschädigung des Beschwerdegegners (Begehren 5). Der Zivilgerichtspräsident beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren 1 bis 4 fest und beantragt die Abweisung des Sicherstellungsgesuchs des Beschwerdegegners. Die Tatsachen und die Vorbringen der Parteien sowie des Zivilgerichtspräsidenten ergeben sich, soweit sie von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.
Die angefochtene Verfügung vom 17. März 2016 ist prozessleitender Natur und somit unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2016 und damit während der Ostergerichtsferien zugestellt. Mit seiner Beschwerde vom 13. April 2016 hielt der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Ostergerichtsferien die zehntägige Beschwerdefrist ein (Art. 321 Abs. 2 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Anfechtung prozessleitender Verfügungen mit Beschwerde setzt voraus, dass das Gesetz deren Anfechtbarkeit ausdrücklich bestimmt oder dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Da die ZPO für die Anordnung eines Revers eine Anfechtungsmöglichkeit nicht explizit vorsieht, ist die Verfügung vom 17. März 2016 nur dann anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Diese Voraussetzung wird nachfolgend geprüft.
2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde einleitend vor, es gehe vorliegend darum, Ziffer 1 bzw. den Revers der angefochtenen Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen zu lassen. In der Klage werde mit einem verfahrensrechtlichen Antrag verlangt, dass der Grossteil der Klage sowie der Beweismittel dem beklagten Beschwerdeführer vorenthalten bzw. lediglich seinem Rechtsvertreter offengelegt werde. Der klagende Beschwerdegegner begründe seinen Verfahrensantrag damit, dass die von ihm verwendeten Akten nur unter Revers der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) herausgegeben worden seien. Der instruierende Zivilgerichtspräsident sei diesem Antrag in der angefochtenen Verfügung nicht nur gefolgt, sondern habe die Klage unter einem verschärften Revers dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Der Revers verunmögliche es dem Rechtsvertreter, die Klage und die Beweismittel mit dem Beschwerdeführer zu besprechen, zu analysieren und zu beantworten. Dies sei gravierend. Der Beschwerdegegner behaupte in der Klage, die Erblasserin sei mit Blick auf die letztwillige Verfügung nicht urteilsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer sei als einer der wenigen Freunde der ledigen und kinderlosen Erblasserin „Zeitzeuge“ der klägerischen Sachverhaltsbehauptungen – so der Beschwerdeführer weiter – und werde in den Akten der KESB oft erwähnt. Er verfüge somit über das notwendige Detailwissen, um die klägerischen Behauptungen zu widerlegen und die Beweismittel ins rechte Licht zu rücken. Dies setze aber voraus, dass er sich im Detail mit der Klage und den Beweismitteln auseinandersetze. Sollte der Revers Bestand haben, werde dies nicht möglich sein (Beschwerde, Rz. 1–4).
Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass die Anfechtbarkeit der vorliegenden Verfügung voraussetze, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Die Anfechtung sei namentlich dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch die angefochtene Verfügung erheblich erschwert werde. Im vorliegenden Fall verbiete die Verfügung dem Rechtsvertreter, den Grossteil der Klage (43 von 76 Seiten) sowie der Beweismittel (praktisch sämtliche Urkundenbeweise) dem Beschwerdeführer auszuhändigen und ihm über die darin enthaltenen Ausführungen Kenntnis zu geben. Zudem dürfe in Rechtsschriften nur in allgemeiner Form auf den Grossteil der Klage und der Beweismittel verwiesen werden. Die Verfügung beschneide nicht nur die allgemeinen Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers, sondern beinhalte auch viele tatsächliche Nachteile: Sinnvolle Besprechungen bzw. die gemeinsame Analyse der Klage und der Beweismittel würden verunmöglicht; eine Nutzung des Tatsachenwissens des Beschwerdeführers als „Zeitzeuge“ des Sachverhalts sei nur sehr beschränkt möglich; die Einschätzung der Erfolgsaussichten, die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie und dergleichen würden verkompliziert; das Verfassen von Rechtsschriften werde erheblich erschwert. Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter nicht möglich, das am Anfang stehende erstinstanzliche Verfahren auf Augenhöhe mit dem klagenden Beschwerdegegner zu führen. Somit drohten nicht leicht wiedergutzumachende (erhebliche) rechtliche und tatsächliche Nachteile (Beschwerde, Rz. 5–8).
2.1.2 Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, dass die KESB alle Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zur Unterzeichnung eines Revers verpflichtet habe, also nicht nur den Vertreter des Beschwerdeführers, sondern auch den Vertreter des Beschwerdegegners und den Vertreter der mutmasslichen gesetzlichen Erben. Der Vertreter des Beschwerdegegners sei in der Beratung und in der Erarbeitung der Klage ebenfalls an diesen Revers gebunden gewesen und habe sich stets daran gehalten (Beschwerdeantwort, Rz. 6). Der Beschwerdegegner räumt ein, dass die Klage ohne Revers einfacher zu beantworten sei. Umgekehrt sei es für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich zu verschiedenen Themen zu äussern, ohne vom konkreten Inhalt der Klage Kenntnis zu haben. Gerade dort, wo der Beschwerdeführer namentlich genannt werde, dürfte es dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Leichtes sein, den Beschwerdeführer zu befragen, was an einem bestimmten Datum passiert sei, ohne gegen den Revers zu verstossen. Auch die Frage der Urteilsfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt dürfte ohne Aktenkenntnis beurteilbar sei (Beschwerdeantwort, Rz. 10–12).
Zur Frage des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils führt der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, inwiefern ihm ein solcher Nachteil drohe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe seinerzeit eine Revers-Erklärung gegenüber der KESB unterzeichnet und sich damit verpflichtet, den Inhalt der Akten dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis zu bringen. Folglich ändere der vorliegend angefochtene Revers am momentanen Einsichtsrecht des Beschwerdeführers nichts. Vielmehr werde ihm das gleiche Einsichtsrecht wie dem Beschwerdegegner gewährt. Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners sei bei der Ausarbeitung der Klagebegründung vor dieselben Hindernisse gestellt gewesen wie der Vertreter des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werde durch die Unterzeichnung des Revers durch den Vertreter des Beschwerdeführers gerade sichergestellt, dass die Parteien das erstinstanzliche Verfahren auf Augenhöhe führen könnten (Beschwerdeantwort, Rz. 13–16).
2.1.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 führt der Zivilgerichtspräsident aus, dass ihm die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Problematik der teilweisen Zustellung der Klage und der dazugehörigen Beilagen bewusst sei. Im vorliegenden Fall sei die Klage dem Beklagten bisher lediglich zur Kenntnisnahme und nicht zur Klagebeantwortung zugestellt worden. Es sei ohnehin geplant gewesen, vor Fristansetzung zur Klageantwort die Problematik in Absprache mit den Parteien zu bereinigen. Aus diesen Gründen zeige sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde noch gar nicht mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil belastet gewesen sei. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen (Vernehmlassung, S. 1).
2.1.4 In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2016 begrüsst der Beschwerdeführer zunächst, dass der instruierende Zivilgerichtspräsident die vorliegende Problematik anerkenne und geplant habe, diese in Absprache mit den Parteien zu bereinigen. Problematisch sei jedoch, dass er es unterlassen habe, diese Absicht kundzutun. Eine entsprechende Ankündigung hätte zwingend vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung erfolgen müssen. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die zehntägige Rechtsmittelfrist sei dem Beschwerdeführer keine andere Wahl geblieben, als Beschwerde zu erheben (Stellungnahme, Rz. 11–16). Zur Frage des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt der Beschwerdeführer vor, der Zivilgerichtspräsident verkenne, dass ein Nachteil nicht bestehen, sondern lediglich drohen müsse. Das Drohen eines Nachteils habe er – der Beschwerdeführer – nachgewiesen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei (Stellungnahme, Rz. 17–19).
In seiner Stellungnahme nimmt der Beschwerdeführer sodann auch zur Beschwerdeantwort Stellung. Der Beschwerdeführer erachtet den „äusserst strengen Revers“ des Zivilgerichts im Wesentlichen als vollkommen unnötig, da bereits sämtliche Rechtsvertreter einem Revers gegenüber der KESB unterlägen. Somit bestehe gar keine Gefahr für allfällige schutzwürdige Interessen (Stellungnahme, Rz. 36–45). Es gehe dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht darum, dass er frei von jeglicher Revers-Verpflichtung den Fall bearbeiten könne, sondern darum, den über den Revers der KESB hinausgehenden Revers des Zivilgerichts entweder aufzuheben oder anzupassen (Stellungnahme, Rz. 51 und 52). Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, der Beschwerdegegner unterlasse es, auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten drohenden Nachteile einzugehen; er begnüge sich damit zu wiederholen, dass keine Nachteile beständen (Stellungnahme, Rz. 53–62).
2.2
2.2.1 Die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 17. März 2016 ist mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO; vgl. E. 1 hiervor). Ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für die betroffene Person günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, um den Gang des Prozesses nicht unnötig zu verzögern (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: BBl 2006, S. 7221, 7377). In der Lehre ist denn auch unbestritten, dass die Schwelle der Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen hoch anzusetzen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 9; Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, Art. 319 ZPO N 22; Blickenstorfer, in: Brunner et al. [Hrsg.], DIKE-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 319 ZPO N 40; Brunner, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 ZPO N 13). Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob neben rechtlichen Nachteilen auch tatsächliche Nachteile genügen (nur rechtliche Nachteile: Sterchi, a.a.O., Art. 319 ZPO N 11 und 12; Spühler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächliche Nachteile: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 319 ZPO N 15; Jeandin, a.a.O., Art. 319 ZPO N 22; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 ZPO N 40; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 319 ZPO N 27; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 25 N 31a). Die betroffene Person ist für das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, a.a.O., Art. 319 ZPO N 15).
2.2.2 Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer eine Vielzahl angeblicher Nachteile dar. Unter anderem könnten die Klage und die Beweismittel nicht gemeinsam analysiert werden und könne das Tatsachenwissen des Beschwerdeführers als „Zeitzeuge“ des Sachverhalts nur in sehr beschränktem Umfang genutzt werden (Beschwerde, Rz. 7; vgl. dazu ausführlicher E. 2.1.1). Die Frage, ob diese Nachteile den Anforderungen von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO genügen, kann offengelassen werden, da die Nachteile gegenwärtig nicht „drohen“.
Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Klage dem Beschwerdeführer unter Revers einstweilen zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Klage wurde ihm mit anderen Worten noch nicht zur Beantwortung übergeben. Weder in seiner Beschwerde vom 13. April 2016 noch in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2016 führt der Beschwerdeführer aus, dass die von ihm angeführten Nachteile bereits mit der blossen Zustellung der mit einem Revers behafteten Klage zur Kenntnisnahme drohten. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachteile beziehen sich vielmehr auf die Situation, in welcher die mit einem Revers behaftete Klage zur Beantwortung zugestellt wird. Die angeführten Nachteile würden dem Beschwerdeführer vorliegend folglich erst drohen, wenn ihm eine Frist zur Beantwortung der Klage gesetzt würde. Dies geschah mit der angefochtenen Verfügung gerade nicht. Aus der gleichen Überlegung wies der Instruktionsrichter des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Der Beschwerdeführer hatte sein Gesuch damit begründet, dass er bei Geltung des Revers die Klageantwort mit erheblichen Nachteilen verfassen müsste. Da dem Beschwerdeführer bislang jedoch noch keine Frist zur Klageantwort gesetzt worden war, bestand kein Anlass, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Verfügung vom 21. April 2016).
Dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation keine Möglichkeit hat, die Anordnung des Revers mit Beschwerde anzufechten, bedeutet nicht, dass er sich gegen dessen Anordnung, die sich einseitig auf die Ausführungen des Beschwerdegegners stützt, nicht zur Wehr setzen kann. Prozessleitenden Verfügungen kommt nämlich keine materielle Rechtskraft im Sinn einer Bindungswirkung zu. Das Gericht kann im Verlauf des Verfahrens auf sie zurückkommen und sie abändern oder aufheben (AGE BEZ.2015.50 vom 19. Oktober 2015 E. 3.2.2. am Ende; ZB.2012.52 vom 29. Mai 2013 E. 4.3; Zingg, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 59 ZPO N 108). Dem Beschwerdeführer wäre es ab dem Zeitpunkt der Anordnung des Revers somit offengestanden, dessen Aufhebung oder Einschränkung beim instruierenden Zivilgerichtspräsidenten zu verlangen.
2.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung (Zustellung der mit einem Revers behafteten Klage zur Kenntnisnahme) noch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Auf die Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden.
3.
Gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser stellte mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Partei, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, der Sozialhilfe bezieht, kann offengelassen werden, da seine Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397). Die Gewinnaussichten der vorliegenden Beschwerde erscheinen beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (vgl. E. 2.2 hiervor). Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die Prozesskosten zu tragen.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.– festgelegt (vgl. § 11 Abs. 1 Ziffer 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]). Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner zudem eine Parteientschädigung zu zahlen. Diese wird gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 14 (Grundhonorar) in Verbindung mit § 7 analog (Reduktion bei Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Streitpunkte) und § 12 Abs. 2 (Abzug im Beschwerdeverfahren) der Honorarordnung (HO, SG 291.400) auf CHF 4'000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, festgelegt. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.– entspricht dies einem Zeitaufwand von 16 Stunden. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdegegners um Sicherstellung seiner Parteientschädigung gegenstandslos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.– und hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von CHF 4'000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 320.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.