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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2017.60
ENTSCHEID
vom 31. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. Oktober 2017
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl vom 3. August 2017 setzte B____ (Beschwerdegegnerin) gegen A____ (Beschwerdeführer) folgende Forderungen in Betreibung: Alimente von März 2014 bis Mai 2015 in Höhe von CHF 42'900.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. Oktober 2014 und Alimente von August 2015 bis Juli 2017 von CHF 71'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 16. Oktober 2016, sodann Parteientschädigungen im Verfahren vor Bundesgericht von CHF 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2016, vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau von CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. Dezember 2015, und vor dem Obergericht Bern von CHF 1'771.20 zuzüglich 5 % Zins seit 30. Oktober 2015. Der Beschwerdeführer erhob am 9. August 2017 hiergegen Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 erteilte das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin definitive Rechtsöffnung und auferlegte dem Beschwerdeführer die Prozesskosten.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2017 (persönlich überbracht am 4. Dezember 2017) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Damit beantragt er die Aufhebung der definitiven Rechtsöffnung (Rechtsbegehren [RB] 3), eventualiter die Rückweisung des Falls zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (RB 4). Subeventualiter seien die Parteientschädigungen mit den Forderungen aus den Entnahmen aus dem Landwirtschaftsbetrieb und/oder dem Guthaben aus der Hilflosenentschädigung zu verrechnen (RB 5), seien die Alimentenforderungen ab dem 1. März 2015 mit CHF 2'000.– pro Monat zu berechnen (RB 6), seien die Verzugszinse für die Alimentenforderungen ab dem 9. August 2017 zu berechnen (RB 7), seien die Alimentenforderungen mit den Forderungen aus den Entnahmen aus dem Landwirtschaftbetrieb und/oder dem Guthaben aus der Hilflosenentschädigung zu verrechnen (RB 8), seien die Parteientschädigung wie auch die Gerichtsgebühren der Vorinstanz aufgrund des tieferen Streitwerts gebührend anzupassen (RB 9) und sei die Forderung aus Ausstellung für den Zahlungsbefehl auf CHF 103.30 festzulegen (RB 10). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, dass die Rechtskraft des "beschwerdebelasteten" Entscheids aufzuschieben sei (RB 2). Schliesslich verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (RB 1). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251 lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. November 2017 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde am 4. Dezember 2017 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts) und damit rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Frei-burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 4). Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 317 N 31). Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4a).
2.
2.1 Mit Zahlungsbefehl vom 3. August 2017 setzte die Beschwerdegegnerin mehrere auf verschiedenen Gerichtsentscheiden beruhende Forderungen in Betreibung, wogegen der Beschwerdeführer am 9. August 2017 Rechtsvorschlag erhob. Gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
2.2 Das Zivilgericht hat der Beschwerdegegnerin für den ganzen geltend gemachten Betrag Rechtsöffnung gewährt und dies gestützt auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. März 2013, einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Oktober 2015, einen Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 21. Dezember 2015 sowie ein Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2017. Dabei hat das Zivilgericht darauf hingewiesen, dass diese Entscheide gemäss den jeweiligen Bescheinigungen vom 6. November 2013, 17. Dezember 2015 und 8. Januar 2016 bzw. Art. 61 BGG rechtskräftige bzw. vollstreckbare definitive Rechtsöffnungstitel darstellten (angefochtener Entscheid, E. 2.1). Dies wurde und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt.
Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen hat das Zivilgericht ausgeführt, dass er nicht aufgezeigt habe, dass die geltend gemachten Forderungen beglichen seien. Der blosse Hinweis auf eine künftige güterrechtliche Forderung aus dem damals am Appellationsgericht noch hängigen Scheidungsverfahren und eventualiter auf eine von ihm erstellte Berechnung der Kapitalforderung sowie seines Guthabens aus dem Landwirtschaftsbetrieb könne nicht zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches führen. Auch seien die Forderungen nicht aus anderem Grund zumindest teilweise untergegangen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lägen weder eine verbindliche einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen noch ein entsprechendes rechtskräftiges Scheidungsurteil vor. Folglich seien die im Eheschutzverfahren angeordneten Massnahmen nicht aufgrund eines rechtskräftigen Scheidungsurteils dahingefallen und hätten nach wie vor Gültigkeit. Nachdem keine stichhaltigen Einwendungen gegen die in Betreibung gesetzten Forderungen vorgebracht worden seien, sei für diese Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Entscheid, E. 2.3 und 2.4). Die von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten Unterhaltszahlungen und Forderungen für Parteientschädigungen aus verschiedenen Verfahren beanspruchten Verzugszinsen sowie der jeweilige Zinslauf seien nicht zu beanstanden (E. 3.2 und 3.3).
2.3 Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde überhaupt mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, vermögen seine Einwendungen unter dem Titel "Ad 3-8" nicht zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Entscheid vom 5. Februar 2015 im Verfahren F.2013.372, welcher im vorinstanzlichen Verfahren mit seiner Gesuchsantwort vom 8. September eingereicht worden sei (Gesuchsantwortbeilage [GAB] 1), sei nicht berücksichtigt worden , womit der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei (Beschwerde, S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Bei diesem Dokument handelt es sich nicht um einen Entscheid, sondern um einen Auszug aus dem Protokoll der Einigungsverhandlung, in welchem gemäss klarem Wortlaut bloss eine "Aktennotiz betreffend Eckpunkte einer möglichen Scheidungsvereinbarung" zu Protokoll genommen worden ist. Aus diesem Dokument kann deshalb keine Abänderung der im Eheschutzverfahren angeordneten Massnahmen abgeleitet werden, wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 2.3).
Der Beschwerdeführer trägt sodann vor, dass die Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsbegehren ausgeführt habe, im Mai 2015 eine Schuldneranweisung beantragt zu haben. Somit könne es gar nicht sein, dass er ihr ab August 2015 die Alimente schuldig geblieben sei (Beschwerde, S. 5). Im Verfahren vor Zivilgericht hat er diese Einwendung noch nicht erhoben. Da es sich somit um ein neues Vorbringen handelt, kann es im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben E. 1.2). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht aufzeigt, in welchem Umfang die Alimente ab August 2015 aufgrund der Schuldneranweisung bereits untergegangen sein sollen.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5) sind auch die Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend die Verzinsung der Alimentenforderung (angefochtener Entscheid, E. 3.1 f.) nicht zu beanstanden. Da in den Gerichtsentscheiden, welche dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegen, der Termin für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen jeweils festgelegt worden ist, stellt dieser einen Verfalltag dar. Dies hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Folge, dass es weder einer Mahnung noch des Ablaufs einer angemessenen Reaktionszeit bedarf und der Verzug nach Ablauf des (gerichtlich) bestimmten Verfalltags eintritt (BGer 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1; Gauch/Schluep/ Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, Bd. II, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rn. 2726; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 N 49). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Appellationsgerichts (vgl. AGE BEZ.2017.39 vom 29. September 2017, E. 4.3). Der Verzugszins ist somit für die Alimentenforderungen zu Recht aufgrund des mittleren Verfalls berechnet worden.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend vorgebrachten Verrechnungsforderungen aus Güterrecht (Beschwerde, S. 5) ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 2.3) zu verweisen. Um zu erreichen, dass die Erteilung der Rechtsöffnung trotz der vorliegenden Rechtsöffnungstitel (hier: rechtskräftige Gerichtsurteile) unter Verweis auf die Verrechnung mit Gegenforderungen abgelehnt wird, hätte der Beschwerdeführer für die Verrechnungsforderungen Urkunden vorlegen müssen, welche mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (AGE BEZ.2017.12 vom 18. 2017, E. 2.2; Staehelin, a.a.O., Art. 81 N 10 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er im erstinstanzlichen Verfahren solche Urkunden eingereicht hätte. Der Beschwerdeführer hat für den von ihm geltend gemachten Anteil an der Hilflosenentschädigung keinerlei Belege eingereicht. Für die von ihm weiter geltend gemachte Forderung aus dem Landwirtschaftsbetrieb […] hat er lediglich eine von ihm aufgestellte Auflistung vorgelegt (GAB 3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellt auch die von ihm eingereichte (von niemandem unterzeichnete und auch nicht revidierte) "Jahresrechnung Steuern 2013", erstellt von der Agro-Treuhand […] (GAB 3) keinen Rechtsöffnungstitel dar, zumal dieser Jahresrechnung auch keine Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entnehmen ist. Dass die Beschwerdegegnerin gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mehr schuldet als er ihr, ändert an der Gewährung der Rechtsöffnung für die Betreibungsforderung der Beschwerdegegnerin nichts, da er seine behauptete Verrechnungsforderung eben nicht auf Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 SchKG stützen kann. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Gewährung der Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin in diesem Fall auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Soweit der Beschwerdeführer die Berechtigung der Höhe der von der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachten Parteientschädigungen bestreitet (Beschwerde, S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass diese eben durch die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegenden Urteile rechtskräftig festgelegt sind und daher im Rechtöffnungsverfahren nicht geprüft werden können. Demgegenüber sind (bzw. waren im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids) die angeblichen Forderungen des Beschwerdeführers aus Güterrecht noch nicht rechtskräftig festgestellt, womit sie auch nicht als Grundlage für die Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs vorgebracht werden können.
2.4 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel "Ad 9 und 10", dass das Zivilgericht zu Unrecht von einem Streitwert von rund CHF 120'000.– ausgegangen sei. Der Streitwert betrage maximal CHF 96'000.–, womit die Kosten für Zahlungsbefehl und Rechtsöffnung sowie die Parteientschädigung im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechend herabzusetzen seien (Beschwerde, S. 7). Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Zahlungsbefehl vom 3. August 2017 Forderungen über insgesamt CHF 120'000.– in Betreibung gesetzt (Gesuchsbeilage [GB] 2), für welche sie mit ihrem Gesuch vom 15. August 2017 vollumfänglich Rechtsöffnung verlangt hat. Es ist daher in keiner Weise zu beanstanden, wenn das Zivilgericht vorliegend von einem Streitwert von CHF 120'000.– ausgegangen ist.
3.
3.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid, erübrigt es sich, über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde (RB 2) zu entscheiden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, die gemäss Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) mit einer Gebühr von CHF 1'000.– festzusetzen sind. Da keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist, ist der Beschwerdegegnerin auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
3.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (RB 1). Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie finanziell nicht dazu in der Lage ist, die Prozesskosten zu begleichen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Diese Mittellosigkeit ist durch die gesuchstellende Person nachzuweisen und muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung, vorliegend also bei Beschwerdeerhebung, (fort-)bestehen. Zu belegen sind einerseits der aktuelle Lebensbedarf, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (statt vieler BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4). Je komplexer diese Verhältnisse sind, desto höhere Anforderungen sind an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation zu stellen (BGer 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.1). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse kann beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Gesuchsteller die Beanspruchung seines Vermögens, allenfalls auch durch Verpfändung oder Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um einen nicht aussichtslosen Prozess zu führen (Emmel, a.a.O., Art. 119 N 6). Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so darf seine Bedürftigkeit verneint und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden (BGer 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.1; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 7).
Der Beschwerdeführer kommt seinen Darlegungs- und Belegungsobliegenheiten vorliegend nur ungenügend nach. Er gibt an, arbeitslos und ausgesteuert zu sein. Hierzu reicht er eine Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 20. Juni 2017 ein, woraus sich die Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ergibt (Beschwerdebeilage [BB] 8). Weitere Angaben und Belege zu seiner Einkommenssituation wie auch zu seinem Lebensbedarf fehlen indessen vollständig. Der Beschwerdeführer behauptet bloss, seine Hablosigkeit sei gerichtsnotorisch, wobei er auf sein bei Appellationsgericht hängiges Scheidungsverfahren verweist (Beschwerde, S. 2). Es ist unstatthaft, in pauschaler Weise auf Eingaben und Belege aus anderen Verfahren zu verweisen. Es ist schlicht unmöglich und unzumutbar, wenn das Gericht in den Akten früherer oder gleichzeitiger Verfahren nach Ausführungen und Dokumenten suchen müsste, die der Gesuchsteller im neuen Verfahren zur Belegung seiner aktuellen finanziellen Situation berücksichtigt haben möchte. Abgesehen hiervon hat der Instruktionsrichter im genannten Scheidungsverfahren ZB.2016.26 bereits mit Verfügung vom 9. November 2017 das dortige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer dem Gericht seine Einkommenssituation und seine komplexe Vermögenslage nicht klar verständlich dargelegt und nur ungenügend belegt habe. Ein Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. November 2017 abgelehnt. In Kenntnis dieser beiden Abweisungen konnte sich der Beschwerdeführer mit seiner vorliegenden Beschwerde, welche vom 2. Dezember 2017 datiert, nicht damit begnügen, seine Prozessarmut bloss zu behaupten und hierfür pauschal auf das Scheidungsverfahren zu verweisen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Oktober 2017 (V.2017.932) wird abgewiesen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.