Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2017.60

 

ENTSCHEID

 

vom 30. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

 

gegen

 

B____                                                                               Beschwerdegegnerin

[...]  

vertreten durch C____, Rechtsanwalt,

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. Oktober 2017

 

Entscheid des Appellationsgerichts vom 31. Mai 2018

(vom Bundesgericht am 30. April 2019 zurückgewiesen)

 

betreffend Rechtsöffnung


 

Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 (V.2017.932) erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. [...] (Zahlungsbefehl vom 3. August 2017) die definitive Rechtsöffnung für die Unterhaltsbeiträge von CHF 42'900.– (März 2014 bis Mai 2015) plus Zins zu 5% ab 31. Oktober 2014 und von CHF 71'000.– (August 2015 bis Juli 2017) plus Zins zu 5% ab 16. Oktober 2016 sowie für die Parteientschädigungen von CHF 2'500.– (Verfahren vor Bundesgericht), CHF 1'000.– (Verfahren vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau) und CHF 1'771.20 (Verfahren vor dem Obergericht Bern), jeweils plus Zinsen.

 

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wandte sich gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, welches seine Beschwerde sowie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 31. Mai 2018 (BEZ.2017.60) abwies und ihm die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.– auferlegte. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2018 an das Bundesgericht. Dieses hiess seine Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2019 (4A_579/2018) teilweise gut und hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom 31. Mai 2018 insoweit auf, als damit die Rechtsöffnung für den Zinsenlauf der Unterhaltsforderung bestätigt wurde. Der Beginn des Zinsenlaufs für die Forderungen für Unterhalt im Rahmen der Betreibung Nr. [...] wurde vom Bundesgericht neu auf den 3. August 2017 festgesetzt und für den vor diesem Datum verlangten Verzugszins wurde die Rechtsöffnung verweigert. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Sache wurde zur Festsetzung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden zu CHF 4'500.– dem Beschwerdeführer und zu CHF 1'000.– der Beschwerdegegnerin auferlegt und der Beschwerdeführer wurde zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von CHF 4'000.– verpflichtet.

 

Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 hat der Präsident des Appellationsgerichts den Parteien eine Frist zur Stellungnahme betreffend die Kostenfrage angesetzt. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die im Entscheid des Appellationsgerichts vom 31. Mai 2018 festgelegte Kostenregelung beizubehalten und zu bestätigen. Der Beschwerdeführer liess sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen. Der Präsident des Appellationsgerichts hat dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 26. Juli 2017 eine Frist zur freiwilligen Stellungnahme zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin angesetzt. Mit Schreiben vom 4. August 2019 beantragt der Beschwerdeführer eine Abänderung der Kostenverlegung zuungunsten der Beschwerdegegnerin. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an das kantonale Gericht zurück, so hat dieses seinem neuen Entscheid die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat es sich auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand des neuen Entscheids ergibt. Dieser Gegenstand ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, und 117 IV 97 E. 4a; vgl. VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 1.1 und VD.2010.39 vom 28. Februar 2012 E. 1; ferner statt vieler AGE AZ.2009.5 vom 29. September 2011 E. 1.1). Für den Rückweisungsentscheid ist – wie bereits für den Beschwerdeentscheid – das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers einzig mit Bezug auf den Beginn des Zinsenlaufs gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen (Ziff. 1 des Urteildispositivs). Hat das Bundesgericht die Sache nur noch zur Festsetzung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Appellationsgericht zurückgewiesen, (Ziff. 1.2 Satz 2 des Urteildispositivs), ist zu prüfen, inwiefern die teilweise Gutheissung zu einer Abänderung des Entscheids des Appellationsgerichts im Kostenpunkt führt. Die Neufestsetzung des Beginns des Zinsenlaufs auf den 3. August 2017 für die Unterhaltsbeträge von CHF 42'900.– und von CHF 71'000.– führt im Ergebnis zu einer Reduktion der beiden Zinsforderungen um total CHF 8'263.75 (CHF 5'735.– + CHF 2'528.75). Dieser Betrag macht im Verhältnis zu den fünf in Betreibung gesetzten Hauptforderungen von total CHF 119'171.20 (CHF 42'900.– + CHF 71'000.– + CHF 2'500.– + CHF 1'000.– + CHF 1771.20) einen Prozessgewinn von 6,9% aus.

 

2.2      Gemäss Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist für die Aufteilung der Kosten regelmässig das Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren geforderten und dem im Urteil zugesprochenen Forderungsbetrag massgebend (Urwyler/Grütter, in: Brunner et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 106 N 6; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 106 N 9; Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 106 N 7). Der Grundsatz von Art. 106 ZPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Dabei sind die vor der Beschwerdeinstanz noch strittigen Rechtsbegehren massgeblich (AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.2 und ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 4.2.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, Art. 106 N 5). Der Erfolg des Rechtmittels misst sich daran, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bewirkt wird (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.3, Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 106 N 5).

 

2.3      Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Hauptforderungen, für welche die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren Rechtsöffnung beantragt hat, nach wie vor vollumfänglich. Das bundesgerichtliche Urteil vom 30. April 2019 führt einzig dazu, dass sich die dem Beschwerdeführer auferlegte akzessorische Zinsschuld im Ergebnis verringert. Es fragt sich nun, ob für das Obsiegen bzw. Unterliegen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 ZPO, wie für die Bemessung des Streitwerts gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO, lediglich die eingeklagte Hauptforderung massgeblich ist oder ebenfalls die darauf von der Beschwerdegegnerin geforderten Zinsen. Diese Frage wird von der Lehre grösstenteils nicht diskutiert. Einzig Pesenti nimmt sich der Frage an und kommt zum Schluss, dass auch die zugesprochenen Zinsen für die Beurteilung des Prozessausgangs massgeblich sind (Pesenti, Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] – Unter besonderer Berücksichtigung der kantonalen Gebührentarife, Basel 2017, S. 156). In diesem Sinne entschied auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. November 2018, als es den Beschwerdeführenden, allerdings unter Anwendung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), einen Teil der Verfahrenskosten auferlegte, da diese im Punkt der geltend gemachten Zinsen nicht obsiegt hatten. Demgegenüber auferlegten verschiedene kantonale Gerichte in der Vergangenheit die Prozesskosten vollumfänglich der in der Hauptforderung unterliegenden Partei, obwohl den jeweiligen Rechtsbegehren in Bezug auf die Zinsen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde (vgl. Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern HG 17 98 vom 23. Januar 2018 und Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich ZH LB160085-O/U vom 26. April 2017 [beide abrufbar auf www.swisslex.ch]).

 

Die Frage kann vorliegend indes offen bleiben. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist in der Regel nämlich nicht zu berücksichtigen (AGE BEZ.2019.32 vom 7. August 2019 E. 7.3, ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 10 und ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5). Dabei wird ein Obsiegen in der Grössenordnung von ca. 90% als vollständiges Obsiegen gewertet (Jenny, a.a.O., Art. 106 N 10). Die Beschwerdegegnerin obsiegt nach wie vor hinsichtlich der Rechtsöffnung für die Forderungen von insgesamt CHF 119'171.20 sowie der Verzugszinsen seit dem 3. August 2017. Die Verweigerung der Rechtsöffnung für die vor diesem Datum geforderten Zinsen führt lediglich zu einer Differenz zum Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz im Umfang von 6,9% (vgl. E. 2.1), was deutlich unter dem massgeblichen Schwellenwert für eine anteilsmässige Kostenverlegung liegt. Folglich hätte der Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens auch dann vollumfänglich zu tragen, wenn die Zinsdifferenz für die Frage des Obsiegens berücksichtigt würde.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.– sowie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.

 

            Der Beschwerdeführer zahlt der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'430.– zuzüglich CHF 194.40 MWST.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

M.A. HSG Nick Mezger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.