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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2018.11
BEZ.2018.12
ENTSCHEID
vom 27. März 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
[…] Schuldnerin
Kanton Basel-Stadt Gläubiger
4051 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 5. Dezember 2017
betreffend Betreibung und Pfändung
Sachverhalt
Am 15. und 16. Juni 2017 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführerin) in vier Betreibungen die Pfändungsankündigungen zu. Eine dieser Betreibungen – Nr. [...] – war mit einer Vorladung auf den 28. Juni 2017 verbunden. Zudem stellte ihr das Betreibungsamt am 16. Juni 2017 in zwei weiteren Betreibungen die Zahlungsbefehle zu. Am 25. Juni 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Pfändungsankündigungen und Zahlungsbefehle Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (Verfahrensnummer [...]). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 wies diese die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Am 29. August 2017 zahlte die Beschwerdeführerin sodann einen Betrag von CHF 4‘000.– beim Betreibungsamt ein. Die am 18. September 2017 versandte Pfändungsurkunde holte die Beschwerdeführerin nicht ab. Da die Erhebung der Beschwerde vom 25. Juni 2017 (Verfahrensnummer [...]) im System nicht vermerkt war, erstellte das Betreibungsamt am 3. Oktober 2017 über den eingegangenen gepfändeten Betrag von CHF 4‘000.– eine Zwischenabrechnung und versandte diese. Gegen diese Zwischenabrechnung erhob die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2017 eine weitere Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde (Verfahrensnummer [...]). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 wies die untere Aufsichtsbehörde auch diese Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diese beiden Entscheide vom 5. Dezember 2017 wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2017 bei der unteren Aufsichtsbehörde. Auf eine entsprechende Aufforderung der unteren Aufsichtsbehörde hin teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Januar 2018 (Poststempel vom 10. Januar 2018) mit, dass die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen und an die obere Aufsichtsbehörde weiterzuleiten sei. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 leitete die untere Aufsichtsbehörde die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2017 und 8. Januar 2018 weiter an die obere Aufsichtsbehörde. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Im vorliegenden Entscheid wird die Beschwerde gegen die beiden Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde vom 5. Dezember 2017 in einem einzigen Entscheid behandelt.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
2.
Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Eine Verfahrensvereinigung ist auch im Rechtsmittelverfahren möglich. Demnach können von einer Partei gegen mehrere Entscheide ergriffene Rechtsmittel in demselben Rechtsmittelverfahren behandelt werden (Jenny/ Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 125 N 12; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 125 N 5). Vorliegend werden die Beschwerdeverfahren [...] und [...] vereinigt.
3.
Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14).
Im vorliegenden Fall stellt die Beschwerdeführerin keinen Antrag in der Sache. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus ihrer Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2017. Die Beschwerdeführerin führt lediglich aus, dass sie die Steuerberechnungen habe sichten lassen und die Zahlen zutreffen könnten. Es störe sie aber enorm, wie man die Situation darstelle. Sie möchte absolut klar machen, dass sie auf amtliche Einladungen und Mitteilungen stets reagiert habe, obwohl sie derzeit kaum laufen könne. Bei Gericht und auf dem Betreibungsamt habe sie auch die Auskunft erhalten, dass sie vorläufig kein Geld einzahlen soll. Es sei eine sehr hässliche Situation, die eindeutig seit über 30 Jahren so geplant und gewollt sei. Sie suche einen Weg, darauf zu reagieren und die Situation sichtbar zu machen. Die Beschwerdeführerin stellt mit anderen Worten kein Rechtsbegehren, weshalb auf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen die beiden Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 5. Dezember 2017 (AB.2017.39 und 73) wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
- Kanton Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.