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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2018.16
ENTSCHEID
vom 18. April 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
B____ Gläubiger 1
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
C____ Gläubiger 2
[...]
vertreten durch [...],
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 8. März 2018
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Mit Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2017 pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt vier Fahrzeuge von A____ (Schuldner und Beschwerdeführer) unter Hinweis auf den Drittanspruch der Ehefrau des Schuldners. In der Pfändungsurkunde wurde vermerkt, dass die Pfändung der Fahrzeuge nur auf ausdrückliches Verlangen der Vertreterin des betreibenden Gläubigers B____ erfolge. Am 29. Dezember 2017 gelangte der Schuldner per Einschreiben an das Betreibungsamt und bezog sich unter dem Titel "Beschwerde/Richtigstellung" zu "einigen Punkten aus den Bemerkungen", die er richtigstellen wollte. Mit Entscheid vom 8. März 2018 trat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt auf die Beschwerde nicht ein.
Hiergegen hat der Schuldner am 18. März 2018 (Postaufgabe: 19. März 2018) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Damit beantragt er, den angefochtenen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde aufzuheben und auf seine Beschwerde einzutreten. Auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es ist deshalb unzulässig, die ursprüngliche Beschwerde vor der oberen Aufsichtsbehörde zu ergänzen und neue Rügen vorzutragen (AGE BEZ.2015.3 vom 4. Mai 2015).
2.
2.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/ Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.2 Die untere Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die in der Beschwerde angebrachten Bemerkungen zur Pfändungsurkunde ohne rechtliche Relevanz seien, zumal der Pfändungsvollzug für die Fahrzeuge in der Pfändungsurkunde aufgrund der Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers verfasst worden sei (angefochtener Entscheid, E. 2). Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde ausgeführt, dass er sich stets kooperativ gezeigt habe und seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Namentlich seien bis zu diesem Zeitpunkt keine Kaufverträge einverlangt worden. Seine Ehefrau habe am 26. Oktober 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ohne ihre Anwesenheit keine Fahrzeuge besichtigt werden könnten. Es stehe ihm auch nicht zu, über die Fahrzeuge, die in ihrem Eigentum stünden, zu verfügen.
In der vorliegenden Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit der Begründung der unteren Aufsichtsbehörde auseinander, dass seine Bemerkungen zur Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2017 ohne rechtliche Bedeutung seien. Er macht vielmehr neu geltend, dass die Pfändung des Fahrzeugs Nr. 2 ([...]) nie hätte vollzogen werden dürfen, da dieses Fahrzeug "vom Kläger (d.h. vom Betreibungsgläubiger, Anmerkung hier) nie einverlangt" worden sei. Durch das falsche Vorgehen des Pfändungsbeamten habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht an die Garage zurückgegeben werden können und müsste nun mit erheblichem Mehraufwand auf privatem Weg verkauft werden. Eine derartige Rüge hat der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde in keiner Weise erhoben. Da vor der oberen Aufsichtsbehörde keine neuen Rügen erhoben werden können (oben E. 1.2), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 8. März 2018 (AB.2018.2) wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Gläubiger 1
- Gläubiger 2
- Betreibungsamt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.