|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
BEZ.2018.23
ENTSCHEID
vom 21. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer 1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Beschwerdeführerin 2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
C____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 17. April 2018
betreffend Revision
Sachverhalt
C____ (Vermieter und Beschwerdegegner) hatte am 23. Januar 2006 mit D____ einen Mietvertrag über Lagerräume an der [...] in Basel abgeschlossen. Am 12. September 2015 kündigte er das Mietverhältnis per Ende März 2016. Die Kündigung richtete er an A____ (Mieter 1 und Beschwerdeführer 1). Der Mieter 1 und die B____ (Mieterin 2 und Beschwerdeführerin 2) fochten die Kündigung bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) an. An der Verhandlung vom 4. Februar 2016 schlossen die Parteien einen Teilvergleich ab, wonach "heute" ein Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und den Mietern 1 und 2 bestehe; gleichzeitig erging ein Urteilsvorschlag, mit welchem die Kündigung für gültig erklärt und das Mietverhältnis bis Ende September 2016 erstreckt wurde. Dieser Urteilsvorschlag wurde rechtskräftig.
Mit Gesuch vom 11. September 2017 beantragten die Mieter 1 und 2 bei der Schlichtungsstelle die Revision des Urteilsvorschlags vom 4. Februar 2016. Nachdem an der Verhandlung vom 26. Oktober 2017 keine Einigung erzielt worden war, stellte die Schlichtungsstelle den beiden Mietern die Klagebewilligung aus. Am 16. November 2017 gelangten die Mieter mit einem Revisionsgesuch an das Zivilgericht Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 12. Januar 2018 trat das Zivilgericht auf das Gesuch nicht ein und überwies es zuständigkeitshalber an die Schlichtungsstelle. Mit Entscheid vom 17. April 2018 trat die Schlichtungsstelle auf das Revisionsgesuch vom 11. September 2017 nicht ein.
Den schriftlich begründeten Entscheid haben die Mieter mit Beschwerde vom 16. Mai 2018 beim Appellationsgericht angefochten. Darin verlangen sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Schlichtungsstelle anzuweisen, auf das Revisionsgesuch vom 11. September 2017 einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Mieter 1 um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort hat der Instruktionsrichter verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der Schlichtungsstelle auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Die Schlichtungsstelle ist auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer vom 11. September 2017 nicht eingetreten. Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 332 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerdeführer haben diese fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist folglich grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. 3).
Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
Im angefochtenen Entscheid legt die Schlichtungsstelle zunächst den Sachverhalt dar (angefochtener Entscheid, S. 2 f.). Anschliessend legt sie die Grundsätze der zivilprozessualen Revision dar (S. 3 oben). Die Schlichtungsstelle hält zum einen fest, dass ein rechtlich geschütztes Interesse der beiden Beschwerdeführer an der Aufhebung der Kündigung nicht erkennbar sei, da das Mietverhältnis heute faktisch und rechtlich nicht mehr weitergeführt werden könne. Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sei die Anfechtung der Kündigung wegen Missbräuchlichkeit nicht notwendig; die Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung könne ohne Weiteres im Schadenersatzprozess beurteilt werden. Fehle es an einem rechtlich geschützten Interesse am Revisionsgesuch, könne auf dieses nicht eingetreten werden (S. 3 Mitte). Zum anderen müsste das Revisionsgesuch abgewiesen werden, wenn darauf eingetreten werden könnte: Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch seien nicht erfüllt, da die Mieter echte Noven vorgetragen hätten – und nicht unechte Noven, wie Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO vorsehe (S. 3 f.).
3.
3.1 Die beiden Beschwerdeführer kritisieren die Einschätzung der Schlichtungsstelle, wonach es an einem rechtlich geschützten Interesse fehle, und begründen ihre Kritik eingehend (Beschwerde, S. 2–5).
3.2 Das kantonale Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Licht konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde vorgebracht werden, die gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Begründen bedeutet demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Anforderung genügt der Beschwerdeführer im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels insoweit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein überspitzter Formalismus gesehen werden (zum Ganzen BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen; AGE BEZ.2016.14 vom 8. August 2016 E. 3.1).
Enthält ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat sich der Rechtsmittelkläger mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen; tut er dies nicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 43).
3.3 Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Entscheid der Schlichtungsstelle eine Hauptbegründung für das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch (Fehlen eines rechtlich geschützten Interesses) und eine Eventualbegründung für die Abweisung des Revisionsgesuchs, sofern auf dieses einzutreten wäre (Fehlen eines unechten Novums). In ihrer Beschwerde setzen sich die Beschwerdeführer einzig mit der Hauptbegründung der Schlichtungsstelle auseinander, äussern sich aber zur Eventualbegründung mit keinem Wort. Dies genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Dieses Vorgehen ist prozessökonomisch sinnvoll, indem es sinnlose Rückweisungen an die Vorinstanz vermeidet. Würde man nämlich – im Einklang mit dem Beschwerdeantrag der Beschwerdeführer – den angefochtenen Entscheid der Schlichtungsstelle aufheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Schlichtungsstelle zurückweisen, wäre diese gehalten, auf das vorliegenden Revisionsgesuch einzutreten und es – aus den von ihr bereits genannten Überlegungen (Fehlen eines unechten Novums) – abzuweisen. Die Beschwerdeführer könnten anschliessend wiederum Beschwerde erheben und die Eventualbegründung prüfen lassen. Ein solches "tranchenweises Vorgehen" wird verhindert, wenn die Beschwerdeführer gehalten sind, sich in ihrer Beschwerdebegründung mit sämtlichen selbständigen Begründungen oder mit Haupt- und Eventualbegründungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, über deren Richtigkeit die Beschwerdeinstanz dann in einem einzigen Prozess befinden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie in E. 3.2 dargelegten Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in der Sache abgewiesen werden müsste, wenn darauf eingetreten werden könnte. Zur Begründung kann vollumfänglich auf den Entscheid der Schlichtungsstelle verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 unten und 4 oben).
4.
Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die beschwerdeführenden Mieter die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für den Entscheid über Revisionsgründe betragen CHF 200.– bis CHF 10‘000.– (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]). Im vorliegenden Fall werden die Gerichtskosten mit CHF 1'000.– festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist.
Der Beschwerdeführer 1 stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Partei, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Im vorliegenden Fall kann die Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer offengelassen werden, da ihr Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397). Die Gewinnaussichten der vorliegenden Beschwerde, auf welche mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden kann, erscheinen beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (vgl. E. 3). Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen. Dementsprechend ist dem Vertreter des Beschwerdeführers 1 kein Honorar zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 17. April 2018 (17/S-214) wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.– in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer 1
- Beschwerdeführerin 2
- Beschwerdegegner
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.