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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2018.24
ENTSCHEID
vom 26. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
C____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch D____, Advokatin,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 9. Mai 2018
betreffend Ehescheidung
Sachverhalt
Mit Klage vom 27. September 2017 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Scheidung der am 29. August 2001 geschlossenen Ehe mit C____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sowie die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung. Am 21. November 2017 fand eine Einigungsverhandlung vor dem Zivilgerichtspräsidenten statt. Ein als Verfügung bezeichnetes Schreiben des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. Dezember 2017 enthält eine Ziff. 3 mit folgendem Wortlaut: „Der Vorsorgeausgleich gestaltet sich aus Sicht des unterzeichnenden Instruktionsrichters wie folgt: Die Austrittsleistung der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Berechnungsdatums beträgt CHF 177‘790.70. Hinzuzurechnen ist der WEF-Vorbezug im Umfang des ehelichen Anteils (Art. 22a Abs. 3 FZG) von CHF 60‘579.30. Davon abzuziehen ist die aufgezinste Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung von CHF 84‘562.05. Die während der Dauer der Ehe erworbene Austrittsleistung der Beschwerdegegnerin beläuft sich demzufolge auf CHF 153‘807.95. Die Austrittsleistung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Berechnungsdatums beträgt CHF 71‘768.40. Hinzuzurechnen ist der WEF-Vorbezug von CHF 40‘000.00, der gänzlich ehelich geäufnet wurde. Da der Ehemann vor der Eheschliessung über keinerlei Altersguthaben verfügte, ist keine Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung abzuziehen. Die während der Dauer der Ehe erworbene Austrittsleistung des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 111‘768.40. Dies ergibt einen Ausgleichsanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 21‘019.77. Der WEF-Vorbezug des Beschwerdeführers muss zurückbezahlt werden. Diese Rückzahlung ist jedoch nicht im Rahmen des Vorsorgeausgleichs vorzunehmen.“
Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe einen Ausgleichsbetrag von CHF 45‘730.– statt CHF 21‘019.– errechnet. Mit amtlicher Erkundigung vom 15. Februar 2018 ersuchte der Zivilgerichtspräsident die Pensionskasse der Beschwerdegegnerin um Beantwortung der Fragen, wie hoch der eheliche Teil der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung und der eheliche Teil des WEF-Vorbezugs ohne Zins sind. Gemäss dem Antwortschreiben der Pensionskasse vom 21. Februar 2018 können die gewünschten Angaben dem Informationsblatt vom 5. Dezember 2017 entnommen werden. Der eheliche Teil der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung berechne sich aus der Differenz zwischen der Austrittsleistung per Berechnungsdatum (CHF 177‘790.70) sowie der Austrittsleistung bei Eheschliessung aufgezinst bis Berechnungsdatum (CHF 84‘562.05). Der eheliche Teil des WEF-Vorbezugs ohne Zins belaufe sich auf CHF 60‘579.30. Am 5. März 2018 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass ein Schreiben der PKBS vom 21. Februar 2018 beiden Parteien zugestellt werde und der Beschwerdeführer innert Frist bis 20. März 2018 mitzuteilen habe, ob er sich nach Kenntnisnahme dieses Schreibens mit der in der Verfügung vom 27. Dezember 2017 dargelegten Berechnung des Vorsorgeausgleichs einverstanden erkläre. In einer „Anmerkung“ hielt der Zivilgerichtspräsident fest, dass das Schreiben der PKBS seiner Auffassung nach den in der Verfügung vom 27. Dezember 2017 dargelegten Modus der Berechnung des Vorsorgeausgleichs bestätige und das Verfahren strittig fortgesetzt werde, wenn der Beschwerdeführer an seiner abweichenden Auffassung festhalte. Mit Schreiben vom 7. März 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, die Berechnung des Zivilgerichtspräsidenten sei unrichtig. Der aufzuteilende Betrag belaufe sich auf CHF 178‘891.– und der Ausgleichsanspruch auf CHF 33‘562.–. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 20. April 2018 teilte diese mit, dass sie mit einem Vorsorgeausgleich zugunsten des Beschwerdeführers von CHF 33‘562.– einverstanden sei, nicht zuletzt zur Vermeidung eines schriftlichen Verfahrens. Ein als Verfügung bezeichnetes Schreiben des Zivilgerichtspräsidenten vom 9. Mai 2018 enthält eine Ziff. 2 mit folgendem Wortlaut: „Der unterzeichnende Instruktionsrichter hält an der Berechnung gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 27. Dezember fest. Den Parteien wird in Aussicht gestellt, dass eine abweichende Vereinbarung zum Vorsorgeausgleich nur dann genehmigt wird, wenn der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für deren Teilverzicht im Rahmen des Vorsorgeausgleichs anderweitig entgegenkommt. Naheliegend erscheint insbesondere, dass von einer Neubewertung der Liegenschaft abgesehen wird und / oder der Beschwerdeführer von seinen güterrechtlichen Forderungen Abstand nimmt.“
Mit Beschwerde vom 23. Mai 2018 beantragt der Beschwerdeführer, Ziff. 2 der Verfügung vom 9. Mai 2018 sei aufzuheben und wie folgt neu zu verfügen: „Die Berechnung der ehelichen Austrittsleistung der Beschwerdegegnerin ergibt CHF 209‘828 und die Berechnung gemäss Ziff. 3 der Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die eheliche Austrittsleistung des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 111‘768. Dies ergibt einen Ausgleichsanspruch des Beschwerdeführers von CHF 48‘530. Der WEF-Vorbezug des Beschwerdeführers (CHF 40‘000) muss zusätzlich zurückbezahlt werden. Diese Rückzahlung ist jedoch nicht im Rahmen des Vorsorgeausgleichs vorzunehmen.“ Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Ziff. 2 des Schreibens vom 9. Mai 2018 sei eine prozessleitende Verfügung (Beschwerde Ziff. A.3 und Ziff. C.3). Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Beschwerde ist schriftlich begründet innert 10 Tagen seit Zustellung einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 319 ZPO obliegt dem Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob Ziff. 2 des Schreibens vom 9. Mai 2018 ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, welches mit einem Rechtsmittel der ZPO angefochten werden kann.
2.2 Die ZPO unterscheidet zwischen Endentscheiden (Art. 236, Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 319 lit. a ZPO), Zwischenentscheiden (Art. 237, Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 319 lit. a ZPO), Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Art. 319 lit. a ZPO) sowie anderen erstinstanzlichen Entscheiden und prozessleitenden Verfügungen (Art. 124 Abs. 1, Art. 246 Abs. 1, Art. 319 lit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.2; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 236 N 6; vgl. Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 237 ZPO N 22). Die anderen erstinstanzlichen Entscheide und die prozessleitenden Verfügungen werden unter dem Begriff der Inzidenzentscheide zusammengefasst (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.2; vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221 ff., 7376; Killias, a.a.O., Art. 236 ZPO N 20 und Art. 237 ZPO N 17 f.; Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236 N 1 und Art. 237 N 2 f.; Staehelin, a.a.O., Art. 236 N 6 und Art. 237 N 8; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 236 ZPO N 8 und Art. 237 N 13). Prozessleitende Verfügungen und andere Inzidenzentscheide sind keine Entscheide im Sinne von Art. 236–240 ZPO (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.2; Killias, a.a.O., Art. 236 ZPO N 20; Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 65 ff. [nachfolgend Seiler BJM], 85; Staehelin, a.a.O., Art. 236 N 6 und Art. 237 N 8; Steck/Brunner, a.a.O., Art. 236 ZPO N 8 und Art. 237 N 13). Auch prozessleitende Verfügungen fallen jedoch unter den allgemeinen Begriff des Entscheids (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 466 und 469 f.; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Bern 2010, Kap. 7 N 140-143, 153, 156-158 und 160; Steck/Brunner, a.a.O., Art. 236 ZPO N 5; vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 242). Generell ist ein Entscheid ein autoritativer Ausspruch über eine individuell-konkrete Rechtsfrage (vgl. Guldener, a.a.O., S. 242; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013 [nachfolgend Seiler Berufung], N 163). In der Terminologie des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) fallen prozessleitende Verfügungen unter den Begriff des Vor- und Zwischenentscheids im Sinne von Art. 92 f. BGG (Seiler Berufung, N 226; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, N 12.37; Meier, a.a.O., S. 467 und 476). Meinungsäusserungen, Mitteilungen, Orientierungen und ähnliche Tatbestände sind keine anfechtbaren Entscheide und damit auch keine Entscheide im Sinne von Art. 92 f. BGG bzw. – in der Terminologie der ZPO – prozessleitenden Verfügungen, wenn und soweit ihnen die Rechtsverbindlichkeit fehlt (vgl. Meyer, Wege zum Bundesgericht – Übersicht und Stolpersteine, in: ZBJV 2010 S. 797 ff., 804 zum Begriff des Entscheids in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG). Dies gilt namentlich für Mitteilungen durch das Gericht, in welchen es den Parteien seine Einschätzung hinsichtlich einzelner Aspekte eines noch zu eröffnenden Entscheids mitteilt (vgl. BGer 4A_460/2008 vom 9. Januar 2009 E. 4).
In Ziff. 2 seines Schreibens vom 9. Mai 2018 hat der Zivilgerichtspräsident die Frage der Berechnung des Vorsorgeausgleichs noch nicht verbindlich geklärt, sondern den Parteien erst im Hinblick auf den in Zukunft gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO zu fällenden Entscheid seine voraussichtliche Auffassung mitgeteilt. Damit fällt diese Mitteilung nicht unter den allgemeinen Begriff des Entscheids. Folglich handelt es sich auch nicht um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG bzw. – in der Terminologie der ZPO – um eine prozessleitende Verfügung.
Hieran ändert auch nichts, dass das Schreiben vom 9. Mai 2018 mit „Verfügung“ betitelt ist. Für die Qualifikation als Verfügung ist der Inhalt und nicht die gewählte Form massgebend (vgl. Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, N 2143). Ein Schriftstück wird nicht allein deswegen zu einer Verfügung, weil es als solche bezeichnet wird (vgl. Tschannen/ Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 29 N 3; Wiederkehr, a.a.O., N 2143).
2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass prozessleitende Verfügungen Anordnungen sind, die im Verlauf des Prozesses zu dessen ordnungsgemässen Abwicklung und zur Vorbereitung des Entscheids getroffen werden, ohne sich über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage auszusprechen und ohne den Prozess teilweise oder ganz zu erledigen (AGE BEZ.2015.50 vom 19. Oktober 2015 E. 1.1; Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 124 ZPO N 1; Seiler BJM, S. 72; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 17 N 18). Prozessleitende Verfügungen beziehen sich nicht auf den Streitgegenstand an sich und äussern sich nicht zur Begründetheit der Klage (BGer 5A_964/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1, 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.3; Seiler BJM, S. 71 f.).
Ziff. 2 des Schreibens vom 9. Mai 2018 klärt die Frage der Berechnung des Vorsorgeausgleichs zwar noch nicht verbindlich, bezieht sich aber auf den Streitgegenstand des Scheidungsverfahrens an sich. Auch aus diesem Grund handelt es sich nicht um eine prozessleitende Verfügung.
2.4 Dass es sich bei Ziff. 2 des Schreibens des Zivilgerichtspräsidenten vom 9. Mai 2018 um einen End- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a oder Art. 319 lit. a ZPO oder einen anderen erstinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO handle, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.
2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerde sei auch als Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO entgegenzunehmen, weil die unrichtige Berechnung des Zivilgerichtspräsidenten zu einer Rechtsverzögerung führe. Die Parteien könnten innert vernünftiger Frist keine Einigung mehr erzielen, weil der Zivilgerichtspräsident mit der Nichtgenehmigung einer betreffend den Vorsorgeausgleich von seiner unrichtigen Berechnung abweichenden Vereinbarung drohe. Zudem werde sich die Beschwerdegegnerin auf die unrichtige Berechnung des Zivilgerichtspräsidenten stützen und weitere Zugeständnisse vom Beschwerdeführer verlangen (Beschwerde Ziff. C.6).
Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Gegenstand einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO bildet ausschliesslich die Verweigerung oder Verzögerung eines Entscheids (AGE BEZ.2017.8 vom 25. April 2017 E. 1.1.1, BEZ.2016.54 vom 3. Januar 2017 E. 1.5, Blickenstorfer, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 319 N 49; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 319 N 16 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 26 N 39). Sie richtet sich mithin gegen die Unterlassung oder Verzögerung von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens sowie der Ausfällung eines Endentscheids (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 319 N 42). Dass der Zivilgerichtspräsident eine ihm zur Weiterführung des Verfahrens erforderliche Handlung oder einen ihm obliegenden Entscheid unterlasse oder verzögere, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Folglich ist es ausgeschlossen, sein Rechtsmittel als Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO entgegenzunehmen.
2.6 Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen ein von der ZPO vorgesehenes Anfechtungsobjekt richtet, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2, 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei im Allgemeinen ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f., 135 I 221 E. 5.1 S. 224; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 117 N 17). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch in Eheschutzverfahren (vgl. BGer 5A_814/2009 vom 31. März 2010 E. 3.4.1.4; 5P.180/2004 vom 4. Juni 2004 E. 2.2 f.; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 117 N 12). Das Zivilgericht stellt hingegen in Eheschutzverfahren zumindest vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung grundsätzlich auf eine Tilgungsfrist von drei Monaten ab (Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 S. 1 ff., S. 34 f.). Das Appellationsgericht erwog auch in einem in Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung ergangenen Entscheid, in Eheschutzverfahren verlange es die Rückstellung von rund drei monatlichen Überschüssen (AGE ZB.2015.34 vom 13. Januar 2016 E. 5.2). Welche Tilgungsfrist in Eheschutzverfahren massgebend ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil die prozessuale Bedürftigkeit selbst bei Annahme einer solchen von gut drei Monaten zu verneinen ist. Der monatliche Überschuss muss es der gesuchstellenden Partei zudem erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse sowie gegebenenfalls die Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegenpartei innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2.; Huber, a.a.O., Art. 117 N 17). Liegt das Einkommen nur geringfügig über dem prozessualen Notbedarf und ist kein grösseres Vermögen als der Notgroschen-Freibetrag frei verfügbar, so kann das Vorliegen von Mittellosigkeit ebenfalls bejaht werden (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2; Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 203, 222 und 225; vgl. BGer 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 2 und 3.4). Dabei wird die Grenze der Geringfügigkeit, bis zu der ein Gesuchsteller nicht jeden Franken für die Prozesskosten einzusetzen hat, bei einem Einkommensfreibetrag von ca. CHF 100.– pro Monat zu ziehen sein (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2; Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 203; vgl. BGer 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.4).
Grundlage zur Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts bzw. prozessualen Notbedarfs bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9). Die Grundbeträge gemäss diesen Richtlinien sind um einen Zuschlag von 15 % zu erhöhen, um den Bedarf nicht auf das absolute Minimum zu beschränken (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; vgl. AGE ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3; Lötscher/Wullschleger, a.a.O., S. 34 FN 111). Zusätzlich zum Grundbetrag gehören zum prozessualen Notbedarf insbesondere die Wohnkosten, die Prämien für obligatorische Versicherungen und die Transportkosten zum Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9) sowie laufende und rückständige Steuern, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224 ff.; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9; Huber, a.a.O., Art. 117 N 55. Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge sind Bestandteil des prozessualen Notbedarfs, soweit sie bisher regelmässig bezahlt worden sind, davon auszugehen ist, dass dies auch weiterhin geschehen wird und der Gläubiger tatsächlich darauf angewiesen ist, wobei letzteres bei gerichtlich festgesetzten Beiträgen zu vermuten ist (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 164 f.; Huber, a.a.O., Art. 117 N 47; Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2010, Art. 93 SchKG N 29). Unterstützungsbeiträge an Verwandte und Dritte sind gemäss einem Teil der Lehre bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, soweit sie rechtlich oder moralisch geschuldet und verhältnismässig sind, bisher regelmässig bezahlt worden sind, davon auszugehen ist, dass dies auch weiterhin geschehen wird und der Empfänger tatsächlich darauf angewiesen ist (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 167; Huber, a.a.O., Art. 117 N 47; a. M. Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil die prozessuale Bedürftigkeit auch bei Berücksichtigung der Unterstützungsbeiträge zu verneinen ist. Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, a.a.O., Art. 119 N 38 ff.; vgl. Huber, a.a.O., Art. 119 N 20 f.). Den Gesuchsteller trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihm, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, vollständig und klar darzulegen und soweit möglich zu belegen (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, a.a.O., Art. 119 N 90; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 6 f.). Wenn der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation nötige und zumutbare Mitwirkung trotz gerichtlicher Aufforderung verweigert, kann die Bedürftigkeit ohne Weiteres verneint werden (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; vgl. Emmel, a.a.O., Art. 119 N 7; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 119 ZPO N 3).
3.2 In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, sein Existenzminimum mit einem um 20 % erweiterten Grundbetrag belaufe sich auf CHF 4‘300.– (Beschwerde Ziff. D.9.4). Gestützt auf die vom Beschwerdeführer konkret behaupteten Ausgaben beträgt sein prozessualer Notbedarf maximal CHF 4‘323.55. Der um einen Zuschlag von 15 % erhöhte Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) gemäss Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz beträgt CHF 1‘380.–. Als weitere Auslagen behauptet der Beschwerdeführer einen Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF 1‘300.–, Krankenkassenprämien abzüglich Prämienverbilligung von CHF 343.55 (Beschwerdebeilage 11), einen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.– und monatliche Unterstützungsbeiträge an seine Mutter und seine Familie von rund CHF 300.–. Weitere Auslagen macht er weder in der Beschwerde noch in deren Beilagen geltend. Gemäss dem Steuerrechner der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt beträgt die Steuerbelastung bei einem Jahreseinkommen von CHF 48‘000.– (12 x [CHF 5‘300.– Einkommen – CHF 1‘000.– Unterhaltsbeiträge – CHF 300.– Unterstützungsbeiträge] = CHF 48‘000.–) CHF 5‘613.– pro Jahr bzw. CHF 467.75 pro Monat. Ob dieser Betrag eine notorische Tatsache darstellt, und bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen ist, obwohl die tatsächliche Bezahlung der Steuern weder behauptet noch belegt worden ist, kann offen bleiben, weil die prozessuale Bedürftigkeit auch in diesem Fall zu verneinen ist. Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt rund CHF 5‘300.– (vgl. Beschwerde Ziff. D.9.4 und Beschwerdebeilage 12). Folglich beläuft sich der monatliche Überschuss des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller konkret behaupteten Ausgaben und der Steuern auf CHF 508.70. Dieser Betrag ermöglicht es dem Beschwerdeführer, die Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in gut drei Monaten zu bezahlen. Damit ist er prozessual nicht bedürftig.
3.3 Bisher ist der Beschwerdeführer jeglichen Beleg dafür schuldig geblieben, dass er abgesehen von einem Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft überhaupt kein Vermögen, insbesondere kein Bankguthaben, hat, dass seine Krankenkassenprämie abzüglich Prämienverbilligung CHF 343.55 beträgt sowie dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen von CHF 1‘000.– und Unterstützungsbeiträgen von CHF 300.– erfüllt sind. Folglich hat er bis jetzt einen prozessualen Notbedarf von CHF 4‘323.55 nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer stellt die Nachreichung weiterer Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen in Aussicht. Der Eingang dieser Beweismittel braucht für den Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht abgewartet zu werden, weil dieses selbst bei Wahrunterstellung der konkreten Behauptungen des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Umstand, dass für den Vorsorgeausgleich die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, rechtfertigt es nicht, die Gerichtskosten im Fall seines Unterliegens nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f. und 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Die Gerichtskosten werden mit CHF 300.– festgelegt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem Beschwerdegegner aufgrund des Verzichts auf Einholung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde vom 23. Mai 2018 wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.