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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2018.25
ENTSCHEID
vom 23. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
gegen
Schlichtungsbehörde Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 8. Mai 2018
betreffend Ordnungsbusse
Sachverhalt
Mit Vorladung vom 20. März 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) zu einer Schlichtungsverhandlung in Sachen B____/A____ auf Dienstag, 8. Mai 2018, 14:00 Uhr geladen. Mit Eingabe vom 11. April 2018 gelangte der Beschwerdeführer an die Schlichtungsbehörde, dass er am anberaumten Termin "aus gesundheitlichen Gründen und Arbeitsüberlastung" verhindert sei, weshalb die Verhandlung zu streichen, allenfalls zu verschieben sei. Mit Verfügung vom 17. April 2018 wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch um Aufhebung bzw. Verschiebung der Schlichtungsverhandlung ab, weil die geltend gemachte Arbeitsbelastung keinen Grund für eine Verschiebung darstelle. Die geltend gemachte Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen werde nicht durch ein Arztzeugnis belegt. Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die genannten Gründe von der auf 8. Mai 2018 angesetzten Verhandlung ab. Er ersuchte erneut darum, die Verhandlung zu streichen, allenfalls zu verschieben. Dem Schreiben lagen nicht erläuterte und nicht datierte Photos bei. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde das erneute Verschiebungsgesuch abgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die eingereichten Bilder eine ärztliche Bestätigung nicht zu ersetzen vermöchten. Der Beschwerdeführer wurde auf die Pflicht zur Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung und die mögliche Verhängung einer Ordnungsbusse hingewiesen. Mit einem auf den 5. Mai 2018 datierten Einschreiben (Postaufgabe: 7. Mai 2018; Eingang bei der Schlichtungsbehörde: 9. Mai 2018) wies der Beschwerdeführer abermals auf seine Verhinderung "aus gesundheitlichen Gründen und Arbeitsüberlastung" hin und machte nun zusätzlich geltend, dass er am 8. Mai 2018 einen "Notfalltermin im Spital aufweise". In der Folge erschienen an der Schlichtungsverhandlung vom 8. Mai 2018 allein B____ mit seinem Rechtsvertreter, nicht jedoch der Beschwerdeführer als Gesuchbeklagter im Schlichtungsverfahren. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 auferlegte der Schlichter dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von CHF 250.– wegen unentschuldigten Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2018 (Postaufgabe: 29. Mai 2018) beim Appellationsgericht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren erhoben:
"1. Verlangt wird die umgehende Löschung der auferlegten Gebühren von 250.--CHF. Auf die rechtsgenügend dargelegte und begründete Beschwerde ist einzutreten und gutzuheissen.
2. Verlangt wird die umgehende Berichtigung und Löschung vom angerufenen Gerichtsstand, mangels örtlicher Zuständigkeit und mangels Zuständigkeit der angerufenen Gerichtsbarkeit.
3. Verlangt wird eine angemessene Parteientschädigung und Genugtuung und Wiedergutmachung nach richterlichem Ermessen für die erlittene materielle und immaterielle Unbill für den Beschwerdeführer.
4. Alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sind der trölerischen Klägerpartei B____ aufzuerlegen, ansonsten kommt die Staatshaftung zur Anwendung Verlangt wird der Beizug der Akten."
Am 3. Juli 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an das Zentrale Rechnungswesen der Gerichte und ersuchte um einen "Erlass der auferlegten Kosten". Diese Eingabe leitete die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 6. Juli 2018 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014 E. 1.1). Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die angefochtene Verfügung ist als prozessleitende Verfügung (eingehend dazu BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1) innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb grundsätzlich auf sie einzutreten ist. Unbeachtlich hat die – an das Zentrale Rechnungswesen der Gerichte adressierte und an das Appellationsgericht weitergeleitete – Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2018 zu bleiben, da sie nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereicht worden ist.
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet ausdrücklich die Verfügung des Schlichters vom 8. Mai 2018, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seines Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung vom gleichen Tag eine Ordnungsbusse von CHF 250.– auferlegt wurde (vgl. Beschwerde, S. 1). Soweit der Beschwerdeführer "die umgehende Berichtigung und Löschung vom angerufenen Gerichtsstand, mangels örtlicher Zuständigkeit und mangels Zuständigkeit der angerufenen Gerichtsbarkeit" beantragt (Rechtsbegehren 2), kann darauf nicht eingetreten war. Denn die Frage nach der Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde für die Behandlung der Klagebegehren bildete nicht Inhalt der hier angefochtenen Verfügung. Aus dem gleichen Grund kann auch auf das Begehren um "angemessene Parteientschädigung und Genugtuung und Wiedergutmachung nach richterlichem Ermessen für die erlittene und immaterielle Unbill für den Beschwerdeführer" (Rechtsbegehren 3) nicht eingetreten werden.
Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
2.
2.1 Der Antrag auf "umgehende Löschung der auferlegten Gebühren von 250.— CHF" wird vom Beschwerdeführer damit begründet, dass er sich "form- und fristgerecht schriftlich und zweitens rechtzeitig mündlich" bei der Schlichtungsbehörde abgemeldet habe. Zudem habe er den Nachweis betreffend Verhinderung infolge eines Termins im Notfall rechtsgenügend erbracht (Beschwerde, S. 2 f.).
2.2 Das Appellationsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung eine Ordnungsbusse verhängt werden kann (vgl. etwa AGE BEZ.2016.18 vom 28. Juni 2016 E. 2.2 und BEZ.2015.7/8/9 vom 20. Januar 2016 E. 3). Der Zweck des Schlichtungsverfahrens liegt darin, ein Gerichtsverfahren abzuwenden, indem sich die Parteien einigen. Dies setzt eine wirkliche Aussprache zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung voraus. Eine solche Aussprache kann jedoch nur stattfinden, wenn die Parteien persönlich erscheinen. Das persönliche Erscheinen der Parteien stellt dementsprechend ein zentrales Element des Schlichtungsverfahrens dar, von dem nur bei Vorliegen einer der in Art. 204 Abs. 3 ZPO abschliessend aufgezählten Ausnahmen – namentlich bei ausserkantonalem oder ausländischen Wohnsitz (lit. a) oder bei Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen (lit. b) – abgewichen werden darf (vgl. hierzu BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 70 ff.; BGer 4C_1/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3). Bei Säumnis des Gesuchsgegners verfährt die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. Ohne Anwendung der Disziplinarbefugnisse könnte der nicht an einer Einigung interessierte Gesuchsgegner sanktionslos der Schlichtungsverhandlung fernbleiben, womit der Zweck des Schlichtungsverfahrens vereitelt würde. Demgemäss ist bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung die Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 1 und 3 ZPO angebracht.
2.3 Es ist somit zu prüfen, ob die Schlichtungsbehörde im vorliegenden Fall zu Recht von einem unentschuldigten Nichterscheinen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Dies ist aus den folgenden Gründen zutreffend: Nachdem der Beschwerdeführer am 22. April 2018 ein Gesuch um Verschiebung der Schlichtungstermins gestellt hatte mit der Begründung, er sei am anberaumten Termin "aus gesundheitlichen Gründen und Arbeitsbelastung" verhindert, wurde er von der Schlichtungsbehörde darauf hingewiesen, dass eine behauptete Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen durch ein Arztzeugnis belegt werden müsse und dass eine Verschiebung wegen Arbeitsbelastung nicht gewährt werden könne. Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 (Postaufgabe: 3. Mai 2018) beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Verschiebung der Schlichtungsverhandlung, wiederum mit "gesundheitlichen Gründen und Arbeitsbelastung" am anberaumten Termin begründet, ohne ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen; es wurden lediglich nicht datierte und auch nicht erläuterte Photos eingereicht. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde das erneute Verschiebungsgesuch erneut abgewiesen und auf das ausgebliebene Arztzeugnis verwiesen. Weiter wurde der Beschwerdeführer in der Verfügung erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm bei ausbleibender Mitwirkung bei der Schlichtung eine Ordnungsbusse gemäss Art. 128 ZPO auferlegt werden könne. In einer E-Mail vom 7. Mai 2018 sowie einem Schreiben vom 5. Mai 2018 (Postaufgabe 7. Mai 2018) machte der Beschwerdeführer zwar geltend, dass er am 8. Mai 2017 (gemeint ist wohl 2018) einen "Spitaltermin Notfall" habe. Es ist aber nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer am 5. Mai 2018 bereits gewusst haben will, dass er am 8. Mai 2018 einen "Spitaltermin Notfall" habe. Mit der vorliegenden Beschwerde hat der Beschwerdeführer zwar eine Photokopie einer CD-Rom der Radiologie des Spitalzentrums Oberwallis eingereicht, auf welcher gemäss Beschriftung Bilder einer am 8. Mai 2018 vorgenommenen MRI-Untersuchung seines rechten Kniegelenks gespeichert sein sollen. Der Beschwerdeführer führt jedoch mit keinem Wort aus, warum dieser angebliche ärztliche Termin – notabene im Oberwallis und damit weitab von seinem Wohnort hier in Basel – nicht auf ein anderes Datum zu legen gewesen wäre, nachdem der Termin für die Schlichtungsverhandlung schon seit Wochen bekannt gewesen war (vgl. Vorladung der Schlichtungsbehörde vom 20. März 2018 [bei den Vorakten]). Entgegen seinen Vorbringen kann somit keine Rede davon sein, dass er den "Nachweis betreffend der Verhinderung, infolge Termin im Notfall somit rechtsgenügend erbracht" (Beschwerde, S. 3) habe. Die Schlichtungsbehörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinen unbelegten und unglaubwürdigen Behauptungen versucht hat, die Pflicht zur Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu unterlaufen und sich dieser dann durch sein unentschuldigte Fernbleiben auch erfolgreich entzogen hat.
Nachdem die Schlichtungsbehörde bereits mit der Vorladung vom 20. März 2018 wie auch nochmals in ihrer Verfügung vom 4. Mai 2018 betreffend Abweisung des Umbietungsgesuchs ausdrücklich auf eine allfällige Ordnungsbusse im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens von der Schlichtungsverhandlung aufmerksam gemacht hatte, hat sie dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 128 Abs. 1 ZPO zufolge unentschuldigten Nichterscheinens eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 250.– auferlegt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.– festgesetzt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Eingabe vom 14. Juni 2016). Die Angaben im betreffenden Gesuchsformular, wonach er über keinerlei Einkommen und über kein Vermögen verfügen würde, aber Schulden in der Höhe von CHF 380'000.— aufweise und für Mietzins CHF 650.– sowie für Krankenkassenprämien CHF 430.— bezahle, ist allerdings in keiner Weise belegt. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Mietzins und die Krankenkassenprämien bezahlen soll, wenn er gemäss eigenen Angaben über keinerlei Einkommen verfügt und auch keine Sozialhilfe bezieht. Dass er keinerlei Verdienst erzielt, ist ohnehin nicht glaubwürdig, hat er doch seine verschiedenen Verschiebungsgesuche jeweils auch mit "Arbeitsüberlastung" begründet. Diese Angabe deutet jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer doch einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Seine Mittellosigkeit ist somit unbelegt (Art. 117 lit. a ZPO). Darüber hinaus sind auch die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Erfolgsaussichten (Art. 117 lit. b ZPO) nicht gegeben, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (E. 2.3) ergibt. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Schlichtungsbehörde
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.