Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2018.28

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____ in Liquidation                                                     Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                      Schuldnerin

 

gegen

 

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                       Gläubigerin

vertreten durch [...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. Juni 2018

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG


Sachverhalt

 

Die A____ (Beschwerdeführerin) bezweckt die Erbringung von Beratungs- und Engineeringdienstleistungen im Industriegasbereich. Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 eröffnete die Zivilgerichtspräsidentin den Konkurs über die Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) über einen Betrag von CHF 4'026.25 nebst Zins zu 5 % seit 15. August 2016.

 

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2018 (Eingang am Schalter: 20. Juni 2018) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abgesehen worden. Die Akten des Konkursamts sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

 

2.2      Die Beschwerdeführerin hat die Forderung des Gläubigers inzwischen getilgt. Dazu reicht sie eine Quittung des Betreibungsamts vom 18. Juni 2018 über die Zahlung von CHF 5'765.75 ein, mit welcher unter anderem auch die Tilgung der Schuld in vorliegender Betreibung Nr. [...] bescheinigt wird (Beschwerdebeilage [BB] 2). Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin eine (provisorische) Abrechnung des Betreibungsamts vom 18. Juni 2018 ins Recht, aus welcher die Tilgung der Forderung des Gläubigers samt aufgelaufener Zinsen und Kosten hervorgeht (BB 2). Damit ist die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

 

2.3

2.3.1   Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, BlSchK 67/2003, S. 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1).

 

2.3.2   Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe seit ihrer Gründung zu keinem Zeitpunkt Zahlungsrückstände gehabt. Diese Behauptung ist aktenwidrig. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 19. Juni 2018 (BB 1) leitete die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, für eine Forderung von CHF 215.80 eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin ein, und es wurde in dieser Betreibung am 14. August 2017 ein Zahlungsbefehl ausgestellt. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie über liquide Mittel verfügt, um diese fällige Forderung zu tilgen. Gemäss elektronischem Kontoauszug der [...] vom 19. Juni 2018 (Saldovorschau [BB 7]) beträgt der Saldo ihres Kontokorrentkontos CHF 0.32. Über das bestehende Mietzinsdepot von CHF 10'310.– (vgl. Vereinbarung für Mietzinsdepot bei der [...] [BB 4]) kann die Beschwerdeführerin frühestens nach dem Ende des Mietverhältnisses mit der Gläubigerin am 30. Juni 2018 verfügen (Vereinbarung zwischen den Parteien zu Mietvertrag 104956 und 1046165 [BB 4]). Zudem ist davon auszugehen, dass sie das Mietzinsdepot zur Sicherstellung der Forderungen aus dem neuen Mietvertrag in [...], der gemäss ihren eigenen Angaben unterschriftsreif verhandelt ist, brauchen wird.

 

Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin die folgenden monatlichen Verpflichtungen (dazu BB 3–5): Leasingrate Fahrzeug CHF 557.30; Benzinkosten ca. CHF 800.–; Mietzins Domizil CHF 1'756.40 und Mietzins Parkplätze CHF 258.50. Somit ist davon auszugehen, dass zusätzliche Forderungen von insgesamt CHF 3'372.20 fällig sind oder in Kürze fällig werden. Diesen Forderungen steht ein Bankguthaben von gerade mal CHF 0.32 gegenüber. Die Fähigkeit, diese Forderungen mit liquiden Mitteln zu tilgen, hat die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft gemacht.

 

2.3.3   Der Beschwerdeführerin mangelt es auch an der gebotenen Lebensfähigkeit (oben E. 2.3.1). In der Erfolgsrechnung 2017 (BB 6) sind ein Dienstleistungsertrag von CHF 26'400.–, Mietaufwand von CHF 24'178.80, Fahrzeugaufwand Tanken von CHF 2'200.– und ein Gewinn von CHF 21.20 verzeichnet. Da die Beschwerdeführerin auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat (Handelsregisterauszug), wurde die Erfolgsrechnung nicht von einer Revisionsstelle geprüft. Angaben dazu, womit der genannte Dienstleistungsertrag erzielt wurde, und Belege für den erwähnten Ertrag fehlen. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei "bislang als 'Mantelfirma' ohne weitere Aktivitäten geführt" worden, weckt Zweifel, ob sie den betreffenden Dienstleistungsertrag tatsächlich selber erwirtschaftet hat. Im Übrigen genügte ein Ertrag von jährlich CHF 26'400.– nicht, um den von der Beschwerdeführerin erwähnten monatlichen Zahlungsverpflichtungen von mehr als CHF 3'000.– nachzukommen. Dass sie auch in Zukunft einen jährlichen Ertrag von CHF 26'400.– oder mehr erzielen wird, hat die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Damit fehlt es auch an der Lebensfähigkeit.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. Juni 2018 (KB.2018.174) wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.