Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2018.31

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                         Schuldner

 

gegen

 

Stiftung B____                                                              Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                       Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Juni 2018

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

A____ (Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragenen Einzelunternehmens „C____“ (Firmennummer CHE-[...]). Das Unternehmen bezweckt den Betrieb einer Garage. Mit Entscheid vom 28. Juni 2018 eröffnete der Zivilgerichtspräsident im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine Forderung der Stiftung B____ (Gläubigerin) den Konkurs über A____.

 

Dagegen erhob A____ (Beschwerdeführer) am 3. Juli 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Auf Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts reichte der Beschwerdeführer am 9. Juli 2018 Beilagen zur Beschwerde ein. Von der Einholung von Vernehmlassungen sah der Verfahrensleiter ab. Die Akten des Konkursamts Basel-Stadt wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hielt der Beschwerdeführer ein. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.; 136 III 294 E. 3.2 S. 295; AGE BEZ.2018.2 vom 22. Januar 2018 E. 2.1; Giroud, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 174 SchKG N 20).

 

2.2      Der Beschwerdeführer reichte zum Beweis, dass die Konkursforderung, einschliesslich der Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist, eine Quittung samt Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 6. Juli 2018 über die Hinterlegung einer Summe von CHF 21'096.– ein (Forderung von CHF 20'396.– zuzüglich Gebühren von CHF 700.–). Aus diesen Urkunden geht hervor, dass der Beschwerdeführer die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung, einschliesslich der Zinsen und Kosten, beglichen hat. Damit ist die vollständige Tilgung der Schuld bewiesen und mithin die eine Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

 

2.3

2.3.1   Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist erfüllt, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen. Dies setzt voraus, dass objektiv betrachtet liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit denen fällige Forderungen beglichen werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in: BlSchK 2003, S. 57, 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mitteln zu tilgen (Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn), sondern setzt auch die „Lebensfähigkeit“ des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss auch im Zusammenhang mit den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die als Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss. Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb lebensfähig ist (vgl. Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 SchKG N 10; vgl. zum ganzen Absatz AGE BEZ.2017.44 vom 20. Oktober 2017 E. 2.3.1).

 

2.3.2   Im vom Beschwerdeführer eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 3. Juli 2018 sind insgesamt 91 Betreibungen verzeichnet. In 80 Betreibungen sind die Forderungen beglichen (Status Z [Zahlung an das Betreibungsamt] und ZG [Zahlungsmeldung des Gläubigers ohne Rückzug] sowie beglichene Forderung der Gläubigerin). Offen sind 11 Forderungen in der Höhe von insgesamt CHF 34'603.70 (Status ZB [Zahlungsbefehl], RV [Rechtsvorschlag], P [Pfändung], KA [Konkursandrohung] und K [Konkurseröffnung]).

 

Die Saldi des Geschäftskontos und des Privatkontos des Beschwerdeführers betragen minus CHF 2'878.68 und plus CHF 143.48 (vgl. Kontoauszüge per 1. Juli 2018, bei den Akten des Konkursamts). Gemäss der Aufstellung des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018 verfügt er in der Form der Liegenschaft [...] über ein Vermögen von CHF 2'000'000.–. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer dieser Liegenschaft. Das Grundstück ist aber mit Grundpfandrechten im Umfang von CHF 1'530'000.– belastet (vgl. Grundbuchauszug vom 4. Dezember 2017, bei den Akten des Konkursamts). Zudem beträgt der Wert der Liegenschaft gemäss Pfändungsvollzug bloss CHF 1'600'000.– (E-Mail der Liegenschaftsverwaltung des Betreibungs- und Konkursamts vom 29. Juni 2018, bei den Akten des Konkursamts). Schliesslich ist dieses Vermögen nicht liquid. In der Aufstellung des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018 finden sich zudem die folgenden Angaben: Kreditoren CHF 15'000.–, Debitoren CHF 28'000.–, angefangene Arbeiten CHF 25'000.–, Occasion Fahrzeuge CHF 50'000.–, Inventar Ersatzteile CHF 25'000.–. Bei den Kreditoren dürfte es sich zumindest teilweise um zusätzliche Schulden zu den im Betreibungsregisterauszug verzeichneten handeln. Der Beschwerdeführer unterliess es, nähere Angaben zu den behaupteten Zahlen zu machen und Belege dafür einzureichen. Seine Parteibehauptungen allein genügen nicht zur Glaubhaftmachung des Bestands und des Werts der Debitoren, angefangenen Arbeiten, Occasion Fahrzeuge und Ersatzteile. Zudem ist davon auszugehen, dass die betreffenden Vermögenswerte nicht liquid wären.

 

Den fälligen Forderungen von mindestens CHF 34'603.70 stehen somit glaubhaft gemachte liquide Mittel von bloss CHF 143.48 entgegen. Folglich ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die fälligen Forderungen mit liquiden Mitteln zu tilgen. Damit fehlt es an der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn. Eine zentrale Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist daher nicht erfüllt.

 

2.3.3   Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug seines Privatkontos ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine monatliche AHV-Rente von CHF 2'030.– erhält. Im vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug seines Geschäftskontos für die Zeit vom 31. März bis 9. Juli 2018 sind möglicherweise als Debitoreneingänge zu qualifizierende Gutschriften von insgesamt CHF 15'189.80 verzeichnet. Schliesslich kann der bei den Akten des Konkursamts befindlichen E-Mail der Liegenschaftsverwaltung des Betreibungs- und Konkursamts vom 29. Juni 2018 entnommen werden, dass die Liegenschaft [...] vermietet ist und gemäss Auskunft der Ehefrau des Beschwerdeführers einen Bruttoertrag von ca. CHF 4'500.– pro Monat abwerfe. Weitere Angaben zu den Einnahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau finden sich nicht. Angaben zu den laufenden Ausgaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau fehlen vollständig. Ebenso fehlen jegliche Angaben zu Aufwand und Ertrag des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers. Damit ist auch die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn nicht glaubhaft gemacht.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Juni 2018 (KB.2018.170) wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.