Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2018.35

 

ENTSCHEID

 

vom 18. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. März 2018

 

betreffend provisorische Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 25. November 2010 setzte B____ (Beschwerdegegner) gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Forderung in der Höhe von CHF 25'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 9. November 2010 sowie eine Forderung in Höhe von CHF 20'000.– nebst Zins zu 5% seit 23. November 2009 in Betreibung. Mit Gesuch vom 16. Februar 2018 stellte der Beschwerdegegner den Antrag, in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt sei gegenüber der Beschwerdeführerin Rechtsöffnung zu erteilen für die in Betreibung gesetzten Forderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Am 21. März 2018 fand die erstinstanzliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter und der Beschwerdegegner anwesend waren und zu Wort kamen. Mit Entscheid vom gleichen Tag erteilte der Einzelrichter des Zivilgerichts dem Beschwerdegegner provisorische Rechtsöffnung für CHF 25’000.– nebst Zins zu 5% seit 9. November 2010 sowie für CHF 20‘000.– nebst Zins zu 5% seit 23. November 2009 abzüglich Teilzahlungen von CHF 250.– vom 30. September 2011, von CHF 250.– am 31. Oktober 2011, von CHF 500.– am 30. November 2011, von CHF 500.– am 1. Februar 2012, von CHF 500.– am 1. März 2012 und von CHF 500.– am 3. April 2012.

 

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2018 (Postaufgabe: 13. August 2018) Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Darin stellt sie das Begehren, der Entscheid vom 21. März 2018 sei „aufgrund diversen unrichtige Rechtsanwendungen wie auch offensichtliche unrichtige Feststellungen des Sachverhalts vollständig aufzuheben“. Das in der Beschwerde enthaltene Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 15. August 2018 abgewiesen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 28. September 2018 (5A_802/2018) nicht eingetreten. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2018 hat das Zivilgericht die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2018 hat der Beschwerdegegner ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragt. Zur Vernehmlassung des Zivilgerichts sowie zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 3. Oktober 2018 Stellung. Der Beschwerdegegner reichte am 17. Oktober 2018 eine Duplik ein, zu welcher sich wiederum die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. November 2018 äusserte. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. November 2018 wird dem Beschwerdegegner zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden.

 

1.2      Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Eine Beschwerde muss ein Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung enthalten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015, E. 1.2). Aus der Rechtsschrift muss eindeutig hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch eine obere Instanz verlangt wird. Allgemein gehaltene Kritik am erstinstanzlichen Entscheid ist nicht als formgültige Beschwerde zu betrachten. In Beschwerden gegen Endentscheide ist wegen der Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, in der Sache selbst neu zu entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), anzugeben, welchen Ausgang des Hauptverfahrens der Beschwerdeführerin im Fall der Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt. Ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne Antrag in der Sache ist dann ausreichend, wenn die Rechtsmittelinstanz die Angelegenheit an die erste Instanz zurückweisen muss und in der Sache nicht selber entscheiden kann (Hunger-bühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 197–408, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 321 N 19). In der Beschwerdebegründung ist dann darzulegen, weshalb den gestellten Rechtsbegehren zu entsprechen ist. An von Laien verfasste Beschwerden werden weniger strenge Anforderungen gestellt, solange aus der Begründung zumindest eindeutig ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin beanstandet respektive beantragt.

 

Die vorliegende Beschwerde vom 11. August 2018 enthält als Rechtsbegehren lediglich den Antrag, es sei der Entscheid vom 21. März 2018 (aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts) vollständig aufzuheben. Damit wird aber nicht aufgezeigt, welchen neuen Sachentscheid die Beschwerdeinstanz bei der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids fällen soll. Ein Antrag lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht eindeutig aus der Begründung der Beschwerde ableiten. Obwohl die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt, setzt sie sich in ihrer Beschwerde lediglich mit der Begründung eines Teils der erstinstanzlich beurteilten Forderung auseinander.

 

Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid die Rechtsöffnung für zwei verschiedene Forderungen mit unterschiedlichen Rechtsöffnungstiteln gewährt. Einerseits wurde die Rechtsöffnung für eine Forderung über CHF 25‘000.– zuzüglich Zins gestützt auf einen Darlehensvertrag vom 8. November 2010 sowie eine Abzahlungsvereinbarung vom 31. Juli 2011 gewährt (Darlehen 1). Weiter wurde die provisorische Rechtsöffnung ebenfalls für eine Forderung über CHF 20‘000.– zuzüglich Zins gestützt auf einen Darlehensvertrag vom 19. November 2009 sowie eine Abzahlungsvereinbarung vom 31. Juli 2011 sowie eine weitere Vereinbarung vom gleichen Tag (Darlehen 2) gewährt (angefochtener Entscheid, E. 2.1). Wenn die Beschwerdeführerin nun in ihrer Beschwerde geltend macht, dass das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid zu Unrecht erkannt habe, dass es sich bei der Vereinbarung vom 31. Juli 2011 um einen (rechtsgültigen) Schuldbeitritt und nicht um eine (formungültige) Bürgschaft handle (Beschwerde Ziff. 1.d), kann sich dieser Einwand nur gegen die Teilforderung 2 über CHF 20‘000.– richten, da sich die Teilforderung 1 auf einen zwischen dem Beschwerdegegner als Darlehensgeber einerseits und die Beschwerdeführerin sowie C____ als Darlehensnehmer andererseits geschlossenen Darlehensvertrag bezieht, bei welchem die Beschwerdeführerin von Anfang an Vertragspartei war. Es stellt sich somit in diesem Fall die Frage gar nicht, ob hier ein Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft vorliegt. Diese Frage stellt sich allein in Bezug auf die Teilforderung 2, da in diesem Fall die Beschwerdeführerin eine Abzahlungsvereinbarung betreffend einen ursprünglich zwischen der verstorbenen Mutter des Beschwerdegegners und der D____ abgeschlossenen Darlehensvertrag mitunterzeichnet hat und sich damit (ebenfalls) zur Rückzahlung dieser ursprünglich von einer anderen Person geschuldeten Summe verpflichtet hat. Mit dem Fokus der Beschwerdebegründung auf die Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt bringt die Beschwerdeführerin implizit zum Ausdruck, dass sie keine Einwände (mehr) erhebt gegen die Gewährung der Rechtsöffnung in Bezug auf die Rückzahlung des Darlehens 1. Ob angesichts des fehlenden Antrags in der Sache, welcher auch aus der Begründung nicht klar abgeleitet werden kann, auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, kann im Ergebnis offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgende Erwägungen (vgl. unten E. 2–4) zeigen.

 

1.3      Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 4). Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 317 N 31).

 

2.

Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass sich das Rechtsöffnungsbegehren, wie bereits ausgeführt, auf zwei verschiedene Darlehensverträge und darauf Bezug nehmende Abzahlungsvereinbarungen beziehe. Weiter hat das Zivilgericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Darlehen 1 über einen Betrag von CHF 25‘000.– in Zweifel ziehe, ob die Darlehenssumme überhaupt ausbezahlt worden sei. Zudem sei sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abzahlungsvereinbarung vom 31. Juli 2011 nicht urteilsfähig gewesen. Dazu hält das Zivilgericht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen könne, dass sie im Zeitpunkt der Ausstellung der Schuldanerkennung handlungsunfähig gewesen sei. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten der Reha Rheinfelden gehe nicht hervor, dass die darin diagnostizierten Beeinträchtigungen der Beschwerdegegnerin zum Ausschluss ihrer Urteils- oder Handlungsfähigkeit geführt hätten. Zudem würden sich die Dokumente auf den 24. Mai 2011 beziehen, womit nicht erstellt sei, ob am 31. Juli 2011 die betreffenden Beeinträchtigungen weiterhin und im gleichen Ausmass bestanden hätten. Damit habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargetan, dass es an ihrer Urteils- oder Handlungsfähigkeit gefehlt habe (angefochtener Entscheid E. 3). Auch ein angeblicher Willensmangel der Beschwerdeführerin bei der Unterzeichnung der Abzahlungsvereinbarung sei nicht glaubhaft gemacht worden (angefochtener Entscheid E. 4). In Bezug auf die Auszahlung des Darlehens hat das Zivilgericht ausgeführt, dass diese in der Abzahlungsvereinbarung vom 31. Juli 2011 ausdrücklich bestätigt worden sei, womit der Einwand der fehlenden Auszahlung ins Leere stosse (angefochtener Entscheid E. 6).

 

Gegen diese Sachverhaltsfeststellungen bzw. deren rechtliche Würdigung bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine substantiierten Rügen vor. Sie macht zwar geltend, dass das Gericht die Berichte und Schmerzmittelbeschreibungen und insbesondere deren starke Auswirkungen / Nebeneffekte zur damaligen Zeit nicht beachtet respektive unrichtige Rechtsanwendung wie auch offensichtliche unrichtige Feststellungen des Sachverhalts gemacht habe (Beschwerde Ziff. 1.c). Inwiefern der Sachverhalt offensichtlich falsch feststellt worden sein soll und aus welchen im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln sich Hinweise ergeben, welche glaubhaft machen, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Unterzeichnung der Abzahlungsvereinbarung nicht urteilsfähig gewesen sein soll, wird aber von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Ebenso wenig wird von der Beschwerdeführerin die Erkenntnis des Zivilgerichts in Frage gestellt, dass in der Abzahlungsvereinbarung vom 31. Juli 2011 die Auszahlung der Darlehenssumme, auf welche sich die Abzahlungsvereinbarung bezieht, bestätigt worden ist. Der angefochtene Entscheid ist somit in Bezug auf das Darlehen 1 zu bestätigen, soweit er im Beschwerdeverfahren überhaupt angefochten ist.

 

3.

In Bezug auf das Darlehen 2 hat das Zivilgericht erkannt, dass es auch hier der Beschwerdeführerin nicht gelinge, den Einwand der fehlenden Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abzahlungsvereinbarung bzw. der Schuldanerkennung und Vereinbarung vom 31. Juli 2011 oder einen Willensmangel bei der Unterzeichnung der beiden Vereinbarungen glaubhaft zu machen. Es kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Obwohl dies von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden ist, hat das Zivilgericht von sich aus geprüft, ob es sich bei der Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung um eine (formungültige) Bürgschaft oder um einen gültigen Schuldbeitritt handelt. Dabei hat das Zivilgericht ausschliesslich auf die Aussagen der Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung und die von den Parteien eingereichten Belege abgestellt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 1.b) bestand für das Zivilgericht im vorliegenden Fall kein Anlass für weitere Fragen an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. Das Zivilgericht hat es aufgrund der Vorbringen der Parteien als erstellt erachtet, dass die Beschwerdeführerin die Verpflichtung als Geschäftsführerin der D____ eingegangen ist. Aufgrund ihrer Stellung in dieser Gesellschaft sei davon auszugehen, dass sie auch ein persönliches Interesse am Zustandekommen des Darlehensvertrags gehabt habe (angefochtener Entscheid E. 5). Damit hat das Zivilgericht allein auf die Position der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der D____ genommen. Dass die Beschwerdeführerin (einzelunterschriftsberechtigte) Geschäftsführerin der D____ war, ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Schuldanerkennung und Vereinbarung und wird von ihr nicht bestritten. Entgegen den anders lautenden Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ist das Zivilgericht nicht davon ausgegangen, dass sie Anteile an dieser Gesellschaft gehalten respektive Eigentümerin dieser Gesellschaft war. Von einer (offensichtlich) falschen Sachverhaltsfeststellung kann somit keine Rede sein. Bei der Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung am 31. Juli 2011 „bereits 100% krankgeschrieben“ gewesen sei und dass eine Rückkehr in ihre angestammte Funktion noch nicht sichergestellt gewesen sei (Beschwerde Ziff. 1.d), handelt es sich um neue, im Beschwerdeverfahren nicht zulässige Sachverhaltsbehauptungen (vgl. oben E. 1.2), welche im Übrigen in den Akten keinerlei Stütze finden.

 

4.

Das Zivilgericht hat in Bezug auf die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts erkannt, dass bei einer Geschäftsführerin einer juristischen Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon ausgegangen werden dürfe, dass sie auch ein persönliches Interesse am Zustandekommen des entsprechenden Vertrags habe, was für die Qualifikation der Vereinbarung als kumulative Schuldübernahme spreche (angefochtener Entscheid E. 5). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist auch diese rechtliche Qualifikation nicht zu beanstanden. In der Schuldanerkennung und Vereinbarung vom 31. Juli 2011 wird ausführt, dass C____ einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der D____ und der wirtschaftlich Berechtigte an der Gesellschaft ist. Weiter ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der D____ ist. Gemäss Ziffer 6 der genannten Vereinbarung anerkennen C____ und die Beschwerdeführerin die in der Vereinbarung aufgeführte Darlehensforderung gegenüber dem Beschwerdegegner vorbehaltlos als Solidarschuldner und erklären, solidarisch für die Rückzahlung der Darlehen und der bis damals aufgelaufenen sowie der laufenden Zinsen zu haften. Aufgrund der aufgeführten Interessenslage und der Formulierung der vorbehaltlosen Anerkennung der eigenen Haftung als Solidarschuldner hat das Zivilgericht die Vereinbarung zu Recht als formgültige kumulative Schuldübernahme qualifiziert (vgl. dazu den vom Zivilgericht zitierten Entscheid des Bundesgerichts 4C.154/2002 vom 10. Dezember 2002 E. 3.3; vgl. zur Bedeutung des Wortlauts der Vereinbarung BGer 4A_624/2017 vom 8. Mai 2018, in: mp 2018, S. 202 ff., 206). Eine solche kumulative Schuldübernahme, d.h. eine solidarische Mithaftung des Schuldübernehmers, kann mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung formfrei abgeschlossen werden (vgl. Art. 143 sowie Art. 176 in Verbindung mit Art. 11 des Obligationenrechts [OR, SR 220]; BGE 129 III 702 E. 2.2 S. 705; BGer 4C.154/2002 vom 10./17. Dezember 2002 E. 3.1; Tschäni, in: Basler Kommentar, 6. Aufl., 2015, Art. 176 OR N 1f. und 7; Graber, in: Basler Kommentar, 6. Aufl., 2015, Art. 143 OR N 5; OGer BE ZK 17 53 vom 13.03.2017 E. IV.11.4.3), weshalb vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Formfehler vorliegt.

 

5.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Prozesskosten sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.– (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. März 2018 (V.2018.172) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.