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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2018.37
ENTSCHEID
vom 28. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ AG in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. August 2018
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ AG (Beschwerdeführerin) bezweckt die Führung eines Fachgeschäfts für Sport. Mit Entscheid vom 16. August 2018 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Beschwerdeführerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin).
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 20. August 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. In verfahrensmässiger Hinsicht hat sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Verfügung vom 23. August 2018 wies der Instruktionsrichter dieses Gesuch zunächst ab; mit Verfügung vom 24. August 2018 zog er seine Verfügung in Wiedererwägung und gewährte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Konkursforderung bereits am 15. August 2018 und damit vor der Konkurseröffnung vollständig bezahlt. Daher habe das Zivilgericht am 16. August 2018 zu Unrecht den Konkurs über sie eröffnet.
Die Parteien können in der Beschwerde neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Insbesondere kann der Schuldner geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen; dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (vgl. AGE BEZ.2015.27 vom 18. Mai 2015 E. 2; OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 N 7 und 12).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der Gläubigerin zuzüglich Zinsen und Kosten beim Betreibungsamt nachgewiesenermassen am 15. August 2018 und damit vor der Konkurseröffnung bezahlt (vgl. Bestätigung des Konkursamts Basel-Stadt vom 20. August 2018 [bei den Beschwerdebeilagen]). Damit liegt ein Konkurshinderungsgrund vor, und das Zivilgericht hätte den Konkurs nicht eröffnet, wenn es davon in Kenntnis gesetzt worden und ihm die Tilgung der Schuld mit Urkunden belegt worden wäre. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Konkursentscheid vom 16. August 2018 wird aufgehoben.
3.
Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, dem Zivilgericht gegenüber darzulegen und durch Urkunden zu beweisen, dass sie die Konkursforderung bereits vor der Konkursverhandlung bezahlt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Beschwerdeführerin ist zur Zivilgerichtsverhandlung vom 16. August 2018 nicht erschienen. Das Zivilgericht war nicht gehalten, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und nach konkurshindernden Tatsachen – wie der Bezahlung der Konkursforderung – zu forschen. Das Zivilgericht als Konkursgericht hat zwar die konkurshindernden Tatsachen von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 255 lit. a ZPO). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (BGer 5A_571/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2.; vgl. auch Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 255 N 1; Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294). Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Versäumnis das Beschwerdeverfahren verursacht. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat sie daher die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen (Art. 108 ZPO) sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 350.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 16. August 2018 (KB.2018.228) aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.