Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2018.3

 

ENTSCHEID

 

vom 17. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                        Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18. Dezember 2017

 

betreffend Kollokationsplan und Verteilungsliste


Sachverhalt

 

Gegen den Kollokationsplan und die Verteilungsliste vom 24. Oktober 2017 in einer gegen sie gerichteten Pfändung erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 11. November 2017 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

 

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2018 Beschwerde erhoben mit dem Ersuchen, "meine 10 tägige Frist vom 5.1.-14.2018 um 14 Tage zu verlängern". Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 hat der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass diese gesetzliche Frist nicht verlängert werden kann. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.

 

1.3      Die Beschwerdeführerin ersucht um Verlängerung der 10-tägigen Beschwerdefrist um 14 Tage. Bei der Frist von Art. 18 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 31 SchKG nicht verlängert werden kann (Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 18 N 14). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2018 hingewiesen.

 

1.4      Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2018 könnte, auch wenn sie keinen entsprechenden Antrag enthält, als Wiedereinsetzungsgesuch betrachtet werden. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen. Die Wiederherstellung einer Frist wird gemäss dieser Bestimmung indessen nur gewährt, wenn die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu können, vollkommen unverschuldet ist (Russenberger/Minet, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar. SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 33 N 22; Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art.33 N 10). Ein unverschuldetes Hindernis liegt gemäss Praxis bei plötzlich auftretenden Ereignissen wie etwa schwerer Erkrankung, Unfall, plötzlich eintretender Handlungsunfähigkeit oder unerwartetem Tod naher Angehöriger vor (vgl. BGer 5A_566/2007 vom 26. November 2007 E. 3 und 5A_896/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.2). Kein unverschuldetes Hindernis, eine Rechtshandlung fristgerecht selbst vorzunehmen oder innert Frist einen Dritten damit zu beauftragen, liegt bei leichter Erkrankung, kurzfristiger Ortsabwesenheit oder Arbeitsüberlastung vor (Russenberger/Minet, a.a.O., Art. 33 N 23 und Nordmann, a.a.O., Art. 33 N 12, je mit Hinweisen).

 

Die Beschwerdeführerin macht ein sehr belastendes Ereignis in ihrem Privatleben und ungewöhnlich starke Schmerzen in ihrem linken Fuss geltend. Sie habe daher kaum laufen und daher auch keine Beratung in Anspruch nehmen können. Zudem wolle sie noch Akteneinsicht nehmen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sie diese im Übrigen lediglich behaupteten und in keiner Weise belegten Umstände an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gehindert haben sollen. Da die Beschwerdeführerin am 11. November 2017 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde erhoben hatte, musste sie in der Folge mit einem entsprechenden Beschwerdeentscheid rechnen. Sie hätte sich daher rechtzeitig um allenfalls angebrachte Beratung kümmern müssen. Mit ihrem Fristerstreckungsgesuch hat die Beschwerdeführerin denn auch aufgezeigt, dass sie durchaus in der Lage war, schriftlich begründete Eingaben zu machen und diese der Post zu übergeben. Von einem unverschuldeten Hindernis, welches sie davon abgehalten hat, rechtzeitig Beschwerde zu erheben, kann daher keine Rede sein. Soweit das Schreiben vom 14. Januar 2018 überhaupt als Wiedereinsetzungsgesuch gewertet werden kann, ist dieses somit abzuweisen.

 

2.

Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Auf diese Anforderungen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2018 ist alleine auf die Verlängerung der Frist gerichtet. In materieller Hinsicht enthält die Eingabe weder einen Antrag noch eine Begründung. Es ist somit innert Frist keine den Anforderungen entsprechende Beschwerde eingegangen. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

 

3.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Es sind somit keine Kosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18. Dezember 2017 (AB.2017.78) wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.