Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2018.48

 

ENTSCHEID

 

vom 7. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Burak Yildirim

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

 

gegen

 

Schweizerische Eidgenossenschaft                      Beschwerdegegnerin

vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. September 2018

 

betreffend definitive Rechtsöffnung


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 5. September 2018 erteilte die Zivilgerichtspräsidentin der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführerin) für den Betrag von CHF 135.– nebst laufendem und aufgelaufenem Verzugszins und Gebühren von CHF 130.– die definitive Rechtsöffnung. Auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin wurde der Entscheid schriftlich begründet.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. November 2018 nicht eingetreten (BGer 2C_944/2018 vom 19. November 2018). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg gefällt worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 21. September 2018 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 26. September 2018 (Postaufgabe: 27. September 2018) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten.

 

1.2      Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

 

2.

2.1      Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Im Weiteren ist die beschwerdeführende Person gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Frei-burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 14 f.). Sie hat somit zu erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb der angefochtene Entscheid für fehlerhaft gehalten wird und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

 

2.2      Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung der Gläubigerin (Schweizerische Eidgenossenschaft) erfüllt seien. Diese könne eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 10. März 2016 über die direkte Bundessteuer 2014, eine rechtskräftige Steuerteilungsverfügung vom 17. Juli 2017 und eine rechtskräftige Gebührenverfügung vom 19. Februar 2018 vorweisen (angefochtener Entscheid, E. 3). Diese Verfügungen könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr materiell geprüft werden. Daher seien die Einwendungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer 2009 hier nicht relevant. Die Beschwerdeführerin könne auch eine von ihr behauptete Verrechnung mit angeblichen Guthaben von ihr nicht mit Urkunden beweisen (angefochtener Entscheid, E. 4).

 

Mit diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Ihre Ausführungen beziehen sich, wie bereits in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Verfahren, auf eine angeblich mangelhafte Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer aus dem Jahr 2010, welche aber nicht Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids war. Die Beschwerdeführerin kann in ihrer Beschwerde in keiner Weise aufzeigen, dass die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid fehlerhaft sein soll, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in Bezug auf die dort vorgelegten Rechtsöffnungstitel erfüllt sind und keine Gründe für die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorliegen.

 

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 120.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. September 2018 (V.2018.785) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 120.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Burak Yildirim

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.