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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2018.54
ENTSCHEID
vom 17. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Mai 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
Am 21. Dezember 2015 schlossen die C____ (Leasingnehmerin) und die B____ (Leasinggeberin und Beschwerdegegnerin) einen Leasingvertrag über eine Büroeinrichtung ab. Die vertragliche Mindestdauer wurde auf 36 Monate und die monatliche Leasingrate auf je CHF 228.42 (einschliesslich MWST) festgesetzt. Die beiden kollektivzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Leasingnehmerin, A____ (beschwerdeführender Geschäftsführer) und D____ (Mitgeschäftsführer), unterzeichneten den Leasingvertrag zum einen unter der Rubrik „Leasingnehmer“ und zum anderen unter der Rubrik „Kumulative Schuldmitübernahme“. Am selben Tag – am 21. Dezember 2015 – bestätigten die Geschäftsführer die mängelfreie Lieferung der Leasingobjekte (Büroeinrichtung). Rund 1 ½ Jahre später – am 8. Juni 2017 – wurde über die Leasingnehmerin der Konkurs eröffnet.
Mit Schlichtungsgesuch vom 22. August 2017 beantragte die Leasinggeberin, A____ sei zur Zahlung von CHF 6‘359.71 zuzüglich 9 % Zins zu verurteilen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] sei zu beseitigen. Nachdem sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht geeinigt hatten, reichte die Leasinggeberin am 18. Dezember 2017 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine gleichlautende Klage ein. Nachdem der beschwerdeführende Geschäftsführer in seiner Stellungnahme die Abweisung bzw. das Nichteintreten auf die Klage beantragt hatte und zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt worden waren, verurteilte das Zivilgericht den beschwerdeführende Geschäftsführer mit Entscheid vom 15. Mai 2018 zur Zahlung von CHF 6‘359.71 zuzüglich 9 % Zins seit dem 14. November 2016 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] im genannten Umfang auf. Der begründete Entscheid wurde dem beschwerdeführenden Geschäftsführer am 24. September 2018 zugestellt.
Diesen Entscheid hat der beschwerdeführende Geschäftsführer mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018 beim Appellationsgericht angefochten. Darin beantragt er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 beantragt die Leasinggeberin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 21. Januar und 1. Februar 2019 haben die Parteien nochmals Stellung genommen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1. Eintreten
1.1 Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 und Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 6‘359.71.–, womit Beschwerde erhoben werden kann. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt im Beschwerdeverfahren somit eine beschränkte Kognition: Offensichtlich unrichtig ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich (BGE 138 III 232 E. 4.1.2 S. 234; eingehend Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N 4–17). Willkür liegt dabei nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung verfassungswidrig ist. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür. Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen (vgl. zum Ganzen BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).
2. Willensmangel
2.1 In einem ersten Schritt hat das Zivilgericht die Frage geprüft, ob sich der beschwerdeführende Geschäftsführer beim Abschluss der Schuldmitübernahme am 21. Dezember 2015 geirrt hat oder ob er getäuscht worden ist. Es hat mit anderen Worten untersucht, ob er einem Willensmangel unterlegen ist. Der als Zeuge befragte D____, Mitgeschäftsführer der Leasingnehmerin, habe – so das Zivilgericht – ausgesagt, er habe dem beschwerdeführenden Geschäftsführer mitgeteilt, dass er die fragliche Polstergruppe bestellen werde; geliefert worden sei sie an die spätere Adresse der Leasingnehmerin an der E____, wo es nur einen Wohnbereich gebe. An der früheren Adresse der Leasingnehmerin an der F____ – so der Zeuge – habe es einen Raum gegeben, der als Büro gedient habe, und die übrigen Räume seien Privatwohnung gewesen (angefochtener Entscheid, E. 3.2).
Aus dieser Zeugenaussage hat das Zivilgericht geschlossen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 21. Dezember 2015 die Räumlichkeiten der Leasingnehmerin (an der E____) jedenfalls auch geschäftlich gewesen seien. Somit sei sowohl von der Leasinggeberin als auch von der Leasingnehmerin zu diesem Zeitpunkt nicht eine rein private Nutzung des Leasinggegenstands beabsichtigt worden. Die Absicht des beschwerdeführenden Geschäftsführers, eine Schuldmitübernahme für eine (auch) geschäftliche Verpflichtung der Leasingnehmerin einzugehen, und die Vorstellung der Leasinggeberin hätten den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen. Damit fehle es an einem Irrtum oder gar an einer Täuschung (E. 3.3).
2.2 Der beschwerdeführende Geschäftsführer wendet in seiner Beschwerde zunächst ein, Leasinggegenstand seien eine Polstergruppe mit Sofa sowie eine Eckgarnitur mit Ecktisch gewesen, die an die Privatadresse des Mitgeschäftsführers geliefert worden seien. Die Domiziländerung der leasingnehmenden Gesellschaft sei zwar erst nach Unterzeichnung des Leasingvertrags und der Schuldmitübernahme vom 21. Dezember 2015 erfolgt. Als Lieferadresse habe aber die Möbellieferantin in ihrer Rechnung vom 29. Dezember 2015 (Klagebeilage 7) bereits die Privatadresse des Mitgeschäftsführers angegeben. Somit greife die Behauptung des Zivilgerichts nicht, wonach beim Vertragsabschluss die Räumlichkeiten der Leasingnehmerin auch geschäftlich genutzt worden seien, da bereits zu diesem Zeitpunkt die Lieferadresse der Privatwohnung des Mitgeschäftsführers bekannt gewesen sei. Der Sachverhalt sei somit offenkundig falsch festgestellt worden (Beschwerde, Rz 3).
Dieser Einwand geht an der Sache vorbei: Das Zivilgericht hat festgestellt, dass der beschwerdeführende Geschäftsführer am 21. Dezember 2015 beim Vertragsschluss angenommen habe, dass nicht eine rein private Nutzung des Leasinggegenstands beabsichtigt gewesen sei und dass diese Vorstellung den tatsächlichen Verhältnissen am 21. Dezember 2015 entsprochen habe. An der Richtigkeit dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, dass in der Rechnung vom 29. Dezember 2015 (Klagebeilage 7) – also 8 Tage nach dem Vertragsschluss – als Lieferadresse die Privatadresse des Mitgeschäftsführers angegeben worden ist. Bezeichnenderweise legt der beschwerdeführende Geschäftsführer auch nicht dar, inwiefern die Rechnung vom 29. Dezember 2015 die zivilgerichtliche Annahme in Frage stellen soll, dass er beim Vertragsschluss vom 21. Dezember 2015 von einer zumindest teilweise geschäftlichen Nutzung des Leasinggegenstands ausgegangen sei. Die zivilgerichtliche Annahme, dass beim Vertragsabschluss die Absicht einer zumindest gemischten Nutzung bestanden hat, ist auch aus einem weiteren Grund naheliegend: Die Privatadresse des Mitgeschäftsführers, an welche der Leasinggegenstand geliefert wurde, diente ab 7. Januar 2016 zugleich als neue Geschäftsadresse der Leasinggeberin (Handelsregistereintrag [Klagebeilage 3]). Unter diesen Umständen erscheint die Annahme des Zivilgerichts als korrekt oder zumindest nicht als willlkürlich, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Absicht bestand, den Leasinggegenstand auch geschäftlich zu nutzen.
2.3 Der beschwerdeführende Geschäftsführer wendet sodann ein, er habe einen Leasingvertrag über eine „Büroeinrichtung“ unterzeichnet. In Tat und Wahrheit sei aber eine Wohnungseinrichtung geliefert worden, und zwar an die Privatadresse des Mitgeschäftsführers. Er sei über den wahren Sachverhalt (Leasinggegenstand und Bestimmung des Leasinggegenstands) getäuscht worden. Dies sei „offensichtlich“, denn er habe überhaupt kein Interesse gehabt, für die private Wohnungseinrichtung des Mitgeschäftsführers zu bürgen. Mit diesen Vorbringen setze sich das Zivilgericht nur ungenügend auseinander (Beschwerde, Rz. 4 und 5).
Es ist zutreffend, dass eine Polstergruppe an die Wohnadresse des Mitgeschäftsführers geliefert worden ist. Das Zivilgericht hat in diesem Zusammenhang die entsprechenden Ausführungen des beschwerdeführenden Geschäftsführers eingehend dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 2) und hat angenommen, dass eine Polstergruppe bestellt und geliefert worden sei (E. 3.1 und 3.2). Es hat sodann auch festgestellt, dass der Leasinggegenstand (Polstergruppe) und die Lieferadresse (Privatadresse des Mitgeschäftsführers und gleichzeitig neue Geschäftsadresse der Leasingnehmerin) die Absicht einer zumindest gemischten Nutzung nahelegten (E. 3.2 und 3.3). Die Zeugin G____ hat zur Möglichkeit einer geschäftlichen Nutzung denn auch ausgesagt, dass die Möbelgruppe in einem Empfangsbereich verwendet werden könne und dass sie nicht wisse, ob die Möbelgruppe in ein Büro oder in eine Privatwohnung geliefert worden sei (Protokoll der zivilgerichtlichen Verhandlung vom 15. Mai 2018, S. 2; vgl. dazu auch Beschwerdeantwort, S. 3 unten und Eingabe der Leasinggeberin vom 1. Februar 2019, S. 2 lit. c). Unter diesen Umständen – Möglichkeit der geschäftlichen Nutzung der Polstergruppe und Lieferung der Polstergruppe an eine Adresse, die auch Geschäftsdomizil war bzw. kurze Zeit nach deren Lieferung wurde (Handelsregistereintrag [Klagebeilage 3]) – erscheint die Annahme des Zivilgerichts zweifellos nicht als willkürlich, dass die Absicht bestand, den Leasinggegenstand nicht nur privat, sondern auch geschäftlich zu nutzen.
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zivilgericht den Sachverhalt – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe die Absicht bestanden, den Leasinggegenstand auch geschäftlich zu nutzen – nicht offensichtlich falsch festgestellt hat. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass es einen Irrtum oder gar eine Täuschung des beschwerdeführenden Geschäftsführers im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags und der Schuldmitübernahme verneint hat.
3. Schuldmitübernahme
3.1 In einem zweiten Schritt hat das Zivilgericht die Frage geprüft, ob der beschwerdeführende Geschäftsführer eine (formgültige) Schuldmitübernahme oder eine (formungültige) Bürgschaft unterzeichnet hat. Es hat sich dabei im Kern auf den Leitentscheid BGE 129 III 702 gestützt (angefochtener Entscheid, E. 4.1 bis 4.3). Dabei hat das Zivilgericht angenommen, dass sich die Leasingnehmerin aufgrund ihres Geschäftszwecks in ihrer täglichen Praxis mit Sicherungsgeschäften befasst habe, so dass sie als geschäftsgewandt zu betrachten sei; zudem habe der beschwerdeführende Geschäftsführer angesichts seiner Stellung innerhalb der Leasingnehmerin auch ein persönliches Interesse am Zustandekommen des Leasingvertrags gehabt. Aus diesen Gründen hat das Zivilgericht eine (formgültige) Schuldmitübernahme bejaht (angefochtener Entscheid, E. 4).
3.2 Der beschwerdeführende Geschäftsführer kritisiert in diesem Zusammenhang zunächst, das Zivilgericht gehe zu Unrecht von seiner Geschäftsgewandtheit aus. Aufgrund des Zwecks der leasingnehmenden Gesellschaft, der auch das Eingehen von Garantien und Bürgschaften erfasse, schliesse das Zivilgericht auf seine persönliche Geschäftsgewandtheit. Diese Schlussfolgerung sei aus zwei Gründen nicht korrekt: Einerseits dürfe aus dem Gesellschaftszweck nicht geschlossen werden, dass sämtliche im Zweck erwähnten Tätigkeiten auch zum täglichen Geschäft der Gesellschaft gehörten. Betreffend Sicherungsgeschäfte treffe dies nämlich gerade nicht zu. Der Geschäftskern habe lediglich in der Vermittlung von Versicherungen bestanden. Massgebend seien die tatsächlichen Verhältnisse. Zu diesem Zweck beantragt der Geschäftsführer seine eigene Befragung und die Befragung des Mitgeschäftsführers. Andererseits könne aufgrund des Gesellschaftszwecks nicht auf die Kenntnisse eines jeden eingetragenen Gesellschafters geschlossen werden, da dies sonst zu einer „ausufernden Ausdehnung“ führen würde, die dem Sinn des Systems der Sicherungsgeschäfte mit jeweiligen Formvorschriften zum Schutz von nicht geschäftsgewandten Personen widerspreche (Beschwerde, Rz 7).
Der beschwerdeführende Geschäftsführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, dass und allenfalls an welcher Stelle er bereits vor Zivilgericht seine mangelnde Geschäftsgewandtheit eingewendet und belegt hat. Damit kommt er seiner Pflicht, seine Beschwerde ausreichend zu begründen, nicht nach: Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Rechtsschriften nach den entsprechenden Angaben und Beweismitteln zu durchforsten (zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2 und 4.3; AGE ZB.2015.14 vom 11. Mai 2015 E. 3.1). Die diesbezüglichen Darlegungen in der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (Rz. 6) sind verspätet. Die Behauptungen des Geschäftsführers bleiben somit unbelegt und können aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden.
Selbst wenn man die Behauptungen im Beschwerdeverfahren zulassen würde, ergäbe sich aus den erstinstanzlichen Rechtsschriften, dass der Geschäftsführer seine aus dem Gesellschaftszweck abgeleitete Geschäftsgewandtheit nicht substantiiert und belegt bestritten hat: In seiner Klageantwort führte er zwar aus, dass er nicht geschäftsgewandt sei, namentlich, dass er sich nicht mit Sicherungsgeschäften befasse, stellte aber diesbezüglich keine Beweisanträge (Klageantwort, Rz. 7). In der Replik beharrte die Leasinggeberin auf der Geschäftserfahrenheit des Geschäftsführers und zitierte dabei den Gesellschaftszweck der Leasingnehmerin („Dienstleistungen auf dem Gebiet umfassenden Finanz-, Versicherungs-, Vorsorge- und Rechtsberatung für Unternehmen und Privatpersonen“) (Replik vom 6. März 2018, S. 7 unten). Dazu hat sich der Geschäftsführer in seinem mündlichen Plädoyer vom 15. Mai 2018 soweit ersichtlich nicht mehr geäussert (vgl. Plädoyernotizen). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden (und erst recht nicht willkürlich), dass das Zivilgericht die Geschäftsgewandtheit des Geschäftsführers bejaht hat.
3.3 Der beschwerdeführende Geschäftsführer kritisiert sodann, das Zivilgericht habe zu Unrecht ein persönliches Sicherungsinteresse bejaht. Seine Stellung im Unternehmen genüge nicht, um ein solches Interesse zu begründen. Es sei „nun offensichtlich“, dass er überhaupt kein Interesse gehabt habe, das Leasinggeschäft über eine Polstergruppe für die Privatwohnung seines Mitgeschäftsführers zu sichern. Eine andere als eine private Nutzung sei nicht zur Diskussion gestanden (Beschwerde, Rz. 8 und 9).
In E. 2 ist ausgeführt worden, dass bei Vertragsabschluss die Absicht bestand, den Leasinggegenstand auch geschäftlich am alten oder neuen Geschäftsdomizil zu nutzen. Sollte der Leasinggegenstand aber auch geschäftlichen Zwecken dienen, ist ein Sicherungsinteresse des beschwerdeführenden Geschäftsführers offensichtlich. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht ein Sicherungsinteresse des Geschäftsführers bejaht hat.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zivilgericht zu Recht die Geschäftsgewandtheit und das persönliche Sicherungsinteresse des Geschäftsführers und folglich auch eine gültige Schuldmitübernahme durch den Geschäftsführer bejaht hat.
4. Sach- und Kostenentscheid
4.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2 Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind demgemäss dem beschwerdeführenden Geschäftsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er trägt die Gerichtskosten von CHF 1'400.– (§ 13 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]; vgl. dazu auch angefochtener Entscheid, E. 7 zweiter Absatz) und zahlt der Leasinggeberin eine Parteientschädigung. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 6‘359.71 ist ein Grundhonorar von rund CHF 1‘000.– zugrunde zu legen (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 6 HO). Der Zuschlag für die Schriftlichkeit des (Beschwerde-)Verfahrens (§ 4 Abs. 2 HO) und der Abzug für das Beschwerdeverfahren (§ 12 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig auf, so dass die Parteientschädigung mit CHF 1‘000.– festzusetzen ist. Nach der ständigen Praxis des Appellationsgerichts wird die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und die von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) als Vorsteuer abziehen kann (statt vieler AGE ZB.2017.49 vom 23. Juli 2018 E. 3.3). Gemäss dem UID-Register ist die Leasinggeberin mehrwertsteuerpflichtig. Dass sie bezüglich der Rechnung ihres Anwalts betreffend den vorliegenden Prozess nicht vorsteuerabzugsberechtigt wäre, macht sie nicht geltend. Folglich ist ihr die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Mai 2018 [...] wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘400.–.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.