Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2018.55

 

ENTSCHEID

 

vom 17. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Geltzer, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

c/o B____, […]

vertreten durch C____,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 6. November 2018

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege


Sachverhalt

 

Mit Schlichtungsgesuch vom 23. Oktober 2018 beantragte die A____ (Beschwerdeführerin) bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt, es sei die D____ zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über bestimmte Tätigkeiten Auskunft zu erteilen und damit im Zusammenhang stehende Unterlagen herauszugeben. Mit Verfügung vom 1. November 2018 forderte die Schlichterin die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘150.– auf, worauf die Beschwerdeführerin am 5. November 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Mit Verfügung vom 6. November 2018 wies die Schlichterin dieses Gesuch ab.

 

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 14. November 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht. Sie beantragte, es sei von einem Kostenvorschuss abzusehen und es ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2018 ersuchte die Schlichterin um Abweisung der Beschwerde. Zu dieser Vernehmlassung hat die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2018 Stellung genommen. Die Vorakten der Schlichtungsbehörde wurden beigezogen. Das Appellationsgericht hat den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt.

 

 

Erwägungen

 

1.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Schlichterin vom 6. November 2018, mit welcher sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren abgewiesen hat. Gemäss baselstädtischer Praxis ist die Schlichtungsbehörde im Rahmen des vor ihr abzuwickelnden Schlichtungsverfahrens sachlich zuständig zur Beurteilung eines solchen Gesuchs (AGE BE.2011.123 vom 29. Juni 2012 E. 2, in: BJM 2013, S. 43 ff.).

 

Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1). Gegen die Verfügung hat die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

 

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Schlichterin begründete die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Hinweis, dass diese grundsätzlich nur natürlchen Personen zukommen könne und dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 131 II 306) nicht erfülle (Verfügung vom 6. November 2018).

 

In ihrer Beschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin auf BGE 131 II 306. Sie macht zum einen geltend, dass im vorliegenden Fall ihr einziges Aktivum im Streit stehe. Die D____ habe dem Präsidenten der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg und bis zuletzt keine Abschlüsse vorgelegt; dem Präsidenten sei somit nicht bekannt, über welche buchmässigen Aktiven die Beschwerdeführerin verfüge. Die Beteiligung der Beschwerdeführerin an einer Gesellschaft in Südafrika sei vorläufig wertlos, da von der dortigen Bank alle Konten dieser Gesellschaft blockiert seien. Das einzige Aktivum seien daher die Informationen und Unterlagen über die Beschwerdeführerin, um eine klare Ausgangsbasis der Beschwerdeführerin als „Mutter-Gesellschaft“ der südafrikanischen Gesellschaft zu erhalten und damit die Basis für eine Rückforderung der südafrikanischen Aktiven zu befördern (Beschwerde, S. 1 f.; vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2018, S. 1 f.). Zum anderen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr einziger Aktionär seit November 2017 in der Schweiz bei seiner Mutter lebe, die ihn „am Leben“ erhalte; er beziehe weder Sozialhilfe, noch habe er andere Einkünfte; er sei wirklich arm (Beschwerde, S. 2).

 

2.2      Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 117 ZPO). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Regelung ist auf natürliche Personen zugeschnitten; juristische Personen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen; sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Juristische Personen verfügen deshalb – wie grundsätzlich auch die Konkurs- oder Nachlassmasse – über keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. In seiner Verfassungsrechtsprechung hat das Bundesgericht stets daran festgehalten, dass eine juristische Person keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erheben kann. Die später veröffentlichte Rechtsprechung ist denn auch davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person ausnahmsweise dann bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (vgl. zum Ganzen BGE 143 I 328 E. 3.1 S. 331, 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327).

 

2.3      Die Schlichterin verweist in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2018 ebenfalls auf die oben skizzierte bundesgerichtliche Rechtsprechung und führt aus, dass im vorliegenden Fall weder das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin im Streit liege noch alle an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigten mittellos seien.

 

Die Schlichterin weist zunächst auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin hin, wonach ihre Beteiligung an der südafrikanischen Gesellschaft wegen blockierter Konten vorläufig wertlos sei. Im vorliegenden Fall – so die Schlichterin weiter – liege aber eben gerade nicht ihr (behauptetes) einziges Aktivum – die Beteiligung an der südafrikanischen Gesellschaft – im Streit, sondern vielmehr der Zugang zu den Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin. Inwiefern der Zugang zu diesen Geschäftsunterlagen bei der Streitigkeit um die südafrikanische Aktiven helfen soll, werde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Insofern habe sie selbst bei einer weiten Auslegung des Begriffs des einzigen Aktivums einer Gesellschaft keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (Vernehmlassung vom 5. Dezember 2018, S. 1 f.). Diesen zutreffenden Ausführungen ist nichts beizufügen. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist somit bereits aus diesem Grund – es liegt nicht das einzige Aktivum der Gesellschaft im Streit – nicht zu beanstanden.

 

Die Schlichterin weist sodann darauf hin, dass auch die weitere Voraussetzung für den Anspruch einer juristischen Person auf unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt sei, nämlich, dass alle an der Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigten mittellos sein müssen. Sie führt aus, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal behaupte, dass B____, Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift, ebenfalls mittellos sei (Vernehmlassung, S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass B____ keine Beteiligung an der Beschwerdeführerin habe und daher nicht als „wirtschaftlich Berechtigter“ qualifiziert werden könne (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2018, S. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff der „wirtschaftlich Beteiligten“ weit zu verstehen und erfasst alle am Ausgang des Rechtsstreits wirtschaftlich Interessierten, namentlich neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327). Somit ist auch ein Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft grundsätzlich als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen (vgl. BGer 4A_665/2014 vom 2. April 2015 E. 3). Damit erweist es sich als zutreffend, dass auch die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch einer juristischen Person auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend nicht erfüllt sind, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch aus diesem Grund zu Recht abgewiesen wurde.

 

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f., 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (AGE BEZ.2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend ist allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen und zu verneinen. Demzufolge werden die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt. Angesichts der Umstände wird die Gerichtsgebühr auf das Minimum von CHF 200.– festgelegt (vgl. § 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 1. November 2018 im Verfahren SB.2018.974 wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       D____

-       Schlichtungsbehörde Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.