Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2018.65

 

ENTSCHEID

 

vom 27. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer , lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]   

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                        Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

 

B____                                                                                                  Schuldner

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 29. November 2018

 

betreffend Betreibung


Sachverhalt

 

Auf Betreibung der A____ (Beschwerdeführerin) wurde B____ (Schuldner) am 8. Dezember 2017 der Zahlungsbefehl Nr. [...] für Forderungen von CHF 1‘131.15 (Prämien KVG Juli 2017 bis September 2017) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. Dezember 2017, CHF 210.– (administrative Kosten) und CHF 19.55 (fällige Zinsen) zugestellt. Der Schuldner hat gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2017 eine Verfügung erlassen. Gemäss Dispositiv der genannten Verfügung wurde der Rechtsvorschlag im Betrag von CHF 1‘341.15 vollständig aufgehoben. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren. Nachdem das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2018 mitgeteilt hatte, dass die Betreibung im Umfang der verlangten Zinsen nicht fortgesetzt werde, wurde aufgrund eines Schreibens der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2018 mit Verfügung vom 12. Februar 2018 die Nichtberücksichtigung der Zinsen (fällige und laufende Zinsen) bestätigt. Eine gegen diese Verfügung am 21. Februar 2018 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 29. November 2018 abgewiesen.

 

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Darin beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung des Betreibungsamts vom 12. Februar 2018 aufzuheben und es sei ihr in der Betreibung Nr. [...] vollständig und definitiv Rechtsöffnung zu erteilen und die Fortsetzung der Betreibung in vollem Umfang zu gewähren. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien dem Betreibungsamt aufzuerlegen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

2.

Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Verfahren war die Verfügung des Betreibungsamts vom 12. Februar 2018, mit welcher der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass die im Fortsetzungsbegehren vom 23. Januar 2018 geltend gemachten Verzugszinsen (fällige und laufende Zinsen) bei der Fortsetzung der Betreibung nicht berücksichtigt werden könnten. Die untere Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheid vom 29. November 2018 zu Recht darauf hingewiesen, dass somit in der Sache ausschliesslich streitig sei, ob die Betreibung auch für die im Fortsetzungsbegehren verlangten Verzugszinsen hätte fortgesetzt werden müssen (angefochtener Entscheid E. 3 S. 5). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde wie bereits bei der unteren Aufsichtsbehörde beantragt, es sei ihr in der Betreibung Nr. [...] vollständig und definitiv Rechtsöffnung zu erteilen, geht sie über den Inhalt der angefochtenen Verfügung und daher auch des angefochtenen Entscheids hinaus. In diesem Punkt kann auf die Beschwerde folglich nicht eingetreten werden. Wenn die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde wie bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde geltend macht, es sei zu prüfen, ob „für die geltend gemachten Verzugszinsen von CHF 19.55 die Rechtsöffnung zu erteilen und die Betreibung fortzusetzen sei“, vermischt sie damit in unzulässiger Weise den Rechtsöffnungsentscheid und den Entscheid über die Fortsetzung der Betreibung. Angefochten ist kein Beschwerdeentscheid betreffend Gewährung oder Nicht-Gewährung der Rechtsöffnung. Angefochten und damit Streitgegenstand ist allein der Beschwerdeentscheid gegen eine Verfügung des Betreibungsamts, mit welchem einem Fortsetzungsbegehren in Bezug auf die darin aufgeführten Zinsen keine Folge geleistet worden ist, da für diese ein Rechtsöffnungstitel fehle. Zu behandeln bleibt damit der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Verfügung des Betreibungsamts vom 12. Februar 2018 aufzuheben und die Fortsetzung der Betreibung in vollem Umfang zu gewähren sei.

 

3.

3.1      Die Vorinstanz hat die Nichtberücksichtigung der im Fortsetzungsbegehren verlangten Zinsen in der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamts geschützt. Das Betreibungsamt habe zu Recht festgestellt, dass in der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2017, welche dem Fortsetzungsbegehren zu Grunde lag, keine explizite Angabe enthalten war, ab welchem Datum und für welchen Betrag dieser Zins zu laufen beginne. Im Dispositiv der Verfügung würden – so die Vorinstanz weiter – die Zinsen überhaupt nicht erwähnt. Daher habe das Betreibungsamt zu Recht davon ausgehen können, dass der Rechtsvorschlag für den Verzugszins nicht aufgehoben worden sei. Die Anforderung an eine zeitlich und betragsmässig genaue Bezeichnung der Forderung, für welche der Rechtsvorschlag beseitigt werde, werde auch in der Lehre anerkannt. Ein Rechtsöffnungsentscheid müsse daher so präzise formuliert sein, dass das Betreibungsamt und die Parteien genau ersehen könnten, welche Betreibung für welche Beträge fortgesetzt werden solle; der Rechtsöffnungsentscheid habe somit den Betrag, für den die Rechtsöffnung gewährt werde, inklusive Zinsen anzugeben. Es könne nicht am Betreibungsamt liegen, bei der Fortsetzung der Betreibung zu prüfen, ob der Rechtsöffnungsentscheid einer Verwaltungsbehörde auch Beträge – wie etwa Verzugszinsen – umfasse, die im Dispositiv des Entscheids nicht aufgeführt seien (angefochtener Entscheid E. 3). An der Zulässigkeit der Nichtberücksichtigung der Zinsforderung in diesen Fällen ändere auch nichts, dass das Betreibungsamt in seiner früheren Praxis zahlreiche Fortsetzungsbegehren aufgrund von gleichgearteten Verfügungen der Beschwerdeführerin anstandslos bearbeitet habe. Es liege eine sachlich begründete und zulässige Praxisänderung vor. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, da sie die Fehlerhaftigkeit der früheren Praxis respektive ihrer eigenen Verfügungen hätte erkennen müssen und ihr zudem aus der Praxisänderung kein Rechtsnachteil erwachsen sei (angefochtener Entscheid E. 4).

 

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass bei der Auslegung einer Verfügung diese nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr zutreffend gefassten) Wortlaut zu verstehen sei, sondern es sei nach ihrem tatsächlichen Gehalt zu fragen. Aus Praktikabilitätsgründen könne zuzüglich zu dem in der Verfügung festgesetzten Betrag für gesetzlich festgelegte Verzugszinsen (wie in casu Art. 105a der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]) ab Eröffnung der Verfügung Rechtsöffnung erteilt werden, auch wenn sie nicht im Dispositiv enthalten seien. Voraussetzung sei, dass der Verzugszins einfach ausgerechnet werden könne (Beschwerde Ziff. 5 ff.).

 

3.2      Die Beschwerdeführerin verkennt, dass im vorliegenden Fall nicht ein Rechtsöffnungsentscheid angefochten ist, sondern vielmehr eine Verfügung des Betreibungsamts, welche auf einen Rechtsöffnungsentscheid der Beschwerdeführerin Bezug nimmt. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin als Verwaltungsbehörde gewesen, im Rechtsöffnungsentscheid klar und deutlich festzuhalten, welche Forderung festgesetzt und in welchem Umfang der Rechtsvorschlag beseitigt wird. In Bezug auf die Zinsforderung ist es somit erforderlich festzuhalten, ab welchem Datum und für welchen Betrag der Zins zu laufen beginnt, selbst wenn die geltend gemachte Zinsforderung auf einer gesetzlichen Grundlage basiert (vgl. Gasser, Rechtsöffnung im Verwaltungsverfahren, in: ZZZ 2005, S. 190; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 84 N 24). Beim auf den Rechtsöffnungsentscheid folgenden Entscheid über die Fortsetzung der Betreibung handelt es sich nicht mehr um einen gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Entscheid, in welchem das Gericht bzw. die entscheidende Verwaltungsbehörde die dem Entscheid zugrunde liegende Verfügung gemäss den üblichen Auslegungsmethoden auslegen und interpretieren soll. Es handelt sich um einen reinen Umsetzungsentscheid des Betreibungsamts, weshalb der Rechtsöffnungstitel klare Angaben enthalten muss. Gerade die grosse Anzahl der zu bearbeitenden Betreibungen respektive Fortsetzungsbegehren setzt voraus, dass die Beträge, für welche die Betreibung fortgesetzt wird, im Rechtsöffnungsentscheid unmissverständlich festgesetzt sind. Die untere Aufsichtsbehörde hat zu Recht erkannt, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall in Bezug auf die geltend gemachten Verzugszinsen nicht erfüllt war. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann es in diesen Fällen nicht Aufgabe des Betreibungsamts sein, durch Auslegung zu ermitteln, welche Rechtsfolge die Verwaltungsbehörde mittels Verfügung „in Wirklichkeit anordnen wollte“, wenn diese Rechtsfolge nicht aus dem Verfügungstext, insbesondere dem entsprechenden Dispositiv klar hervorgeht. Somit basiert die vorliegende Praxisänderung des Betreibungsamts auf einer richtigen Rechtsanwendung und erweist sich die vorherige Praxis als unrichtig.

 

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend macht, dass das Betreibungsamt Basel-Stadt das einzige Betreibungsamt in der Schweiz sei, welches das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin im Umfang der Zinsen nicht gewährleiste, wenn diese nicht explizit im Dispositiv enthalten sei (Beschwerde Ziff. 14), handelt es sich dabei um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Behauptung, weshalb hierauf nicht einzugehen ist.

 

An der Richtigkeit der Praxisänderung des Betreibungsamts ändert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sodann auch nichts, dass diese nach eigenen Angaben zur rechtskonformen Festlegung der Verzugszinsen in ihren Rechtsöffnungsverfügungen Prozesse überarbeiten, prüfen, validieren und die Systeme entsprechend anpassen müsse (vgl. Beschwerde Ziff. 8). Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein solches Vorgehen der Beschwerdeführerin als Verwaltungsbehörde mit der Kompetenz zum Erlass von Rechtsöffnungsentscheiden nicht zugemutet werden könnte.

 

4.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Es sind somit keine Kosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 29. November 2018 (AB.2018.21) wird abgewiesen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.