Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2018.66

 

ENTSCHEID

 

vom 9. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey  

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                 Beschwerdeführer 1

[...]                                                                                        Gesuchsbeklagter 2

 

B____                                                                                Beschwerdeführer 2

[...]                                                                                        Gesuchsbeklagter 3

 

gegen

 

C____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 29. Oktober 2018

 

betreffend Ausweisung


Sachverhalt

 

Mit Nutzungsvereinbarung vom 26. Februar 2013 stellten die C____ (Gesuchstellerin) dem D____ (Gesuchsbeklagter 1) ein Areal von 2‘030 m2 zur Verfügung, und zwar bis zum 31. Dezember 2017. Mit Nutzungsvereinbarungen vom 2. April 2016 stellte der Gesuchsbeklagte 1 A____ (Gesuchsbeklagter 2 und Beschwerdeführer 1) und dem B____ (Gesuchsbeklagter 3 und Beschwerdeführer 2) Flächen von 101,5 m2bzw. 60 m2zur Verfügung.

 

Am 5. Oktober 2018 ersuchte die Gesuchstellerin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsschutz in klaren Fällen und beantragte, es seien die Gesuchsbeklagten 1 bis 3 gerichtlich anzuweisen, die Flächen per sofort zu räumen. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2018 behaftete das Zivilgericht den Gesuchsbeklagten 1 bei der Anerkennung des Ausweisungsgesuchs und wies die Gesuchsbeklagten 2 und 3 an, die Flächen gemäss den Nutzungsvereinbarungen vom 2. April 2016 bis spätestens 30. November 2018, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich wurde den Gesuchsbeklagten 2 und 3 angedroht, dass widrigenfalls die Räumung auf Antrag der Gesuchstellerin ohne Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses vollzogen würde. Mit Schreiben vom 12. November 2018 verlangten die Gesuchsbeklagten 2 und 3 die schriftliche Begründung des Entscheids. Der schriftlich begründete Entscheid wurde ihnen am 17. Dezember 2018 zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 haben die Gesuchsbeklagten 2 und 3 bzw. die Beschwerdeführer 1 und 2 beim Appellationsgericht Beschwerde gegen die Ausweisung erhoben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Zur Ermittlung des Streitwerts ging das Zivilgericht davon aus, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 eine Nutzungsberechtigung bis Ende 2019 geltend machten; aufgrund des vereinbarten monatlichen Entgelts von CHF 224.15 und der von ihnen geltend gemachten Nutzungsberechtigung bis Ende 2019 (Nutzungsdauer von 15 Monaten ab Einreichung des Ausweisungsgesuchs) ergebe sich ein Streitwert von CHF 3‘362.25 (15 Monate à CHF 224.15 = CHF 3‘362.25 [angefochtener Entscheid, E. 4.3]). Diese Streitwertberechnung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 144 III 346 E. 1.2.2 S. 347–349) und des Appellationsgerichts (AGE ZB.2018.50 vom 11. Dezember 2018 E. 1.1) und wird von den Rechtsmittelklägern zu Recht nicht in Frage gestellt. Es ergibt sich somit ein Streitwert von weniger als CHF 10'000.–. Das Rechtsmittel ist demnach als Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zu behandeln.

 

1.2      Die Beschwerde ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids innert 10 Tagen und damit rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Das Zivilgericht hat das vorliegende Ausweisungsgesuch im Verfahren nach Art. 257 ZPO beurteilt. Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (angefochtener Entscheid, E. 3.1 und 3.2). In seinem Entscheid hat das Zivilgericht eingehend ausgeführt, dass die Gesuchsbeklagten 2 und 3 bzw. die Beschwerdeführer 1 und 2 die Flächen spätestens seit dem 1. Juli 2018 unberechtigterweise nutzen, weshalb dem Ausweisungsgesuch zu entsprechen sei (E. 3.3 und 3.4).

 

2.2      Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34).

 

Im Weiteren ist die beschwerdeführende Person gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 321 N 14 f.). Sie hat somit zu erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb der angefochtene Entscheid für fehlerhaft gehalten wird und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

 

2.3      Im vorliegenden Fall stellen die beiden Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde keinen Antrag in der Sache, sondern bitten das Gericht lediglich, „de faire und bonne décision d’une certaine hauteur“ bzw. „une intervention juste et équitable pour toutes les parties impliquées dans cette affaire“. Ein Antrag ergibt sich auch nicht aus der Beschwerdebegründung. Da die Beschwerdeführer kein Rechtsbegehren stellen, kann bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

 

Ausserdem begründen sie auch nicht, inwiefern der eingehend begründete Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Sie führen einzig aus, dass die Realisation des Werks grosse körperliche und finanzielle Anstrengungen erfordert habe und dass das Risiko der Vernichtung von Arbeitsplätzen und der Nichtschaffung künftiger Arbeitsplätze bestehe. Die Beschwerdeführer legen mit keinem Wort dar, inwiefern diese Ausführungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids sprechen, mit welchem das Zivilgericht die fehlende Nutzungsberechtigung der Beschwerdeführer an den zu räumenden Flächen seit spätestens 1. Juli 2018 festgestellt hat. Auf die Beschwerde kann deshalb auch mangels ausreichender Berufungsbegründung nicht eingetreten werden.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführer 1 und 2 die Prozesskosten in solidarischer Verbindung (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 600.– (§ 10 Abs. 2 Ziffer 11 und § 13 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungs­antwort keine weiteren Kosten entstanden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2018 [...] wird nicht eingetreten.

 

            Der Beschwerdeführer 1 und 2 tragen in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer 1

-       Beschwerdeführer 2

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.