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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2018.8
ENTSCHEID
vom 21. März 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 25. Januar 2018
betreffend Betreibung
Sachverhalt
Am 10. Januar 2018 erhob A____ in vier gegen sie gerichteten Betreibungen Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Damit beantragte sie die "aufschiebende Wirkung der unangemessenen Betreibungen". Mit Entscheid vom 25. Januar 2018 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde mangels Antrags und Begründung nicht ein. Auf Erhebung von Kosten wurde verzichtet, die Beschwerdeführerin aber darauf hingewiesen, dass ihr für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden eine Busse bis zur Höhe von CHF 1'500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden könnten.
Hiergegen hat A____ am 29. Januar 2018 (Postaufgabe: 31. Januar 2018) Beschwerde erhoben mit dem "Antrag auf Aufschiebende Wirkung der unangemessenen Betreibungen mit Zahlungsbefehl Nr. [...], Nr. [...], Nr. [...], Nr.[...] per 5.01.2018 auf die Erhebliche Tatsache, dass die seit dem 21.08.2013 bestehende Rechtsverzögerung zur Sistierung der Betreibung zum Zahlungsbefehl Nr. [...] mit Aufschubsbewilligung gegen mich, noch immer ausstehend ist (Eingabe per 29.09.2017 an das Zivilgericht Basel-Stadt; Verfügung per 18.12.2017 (V.2013.1573); Verfügung Appellationsgericht Basel-Stadt vom 19.12.2017 (BEZ.2013.69), Verfügung Aufsichtsbehörde Zivilgericht Basel-Stadt vom 2.01.2018 (AB.2017.67) und Verfügung Zivilgericht Basel-Stadt vom 5.01.2018 (V.2018.9 - Antrag auf Revision der Eingabe per 29.09.2017 gegen den Entscheid vom 30.10.2013)". Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/ Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.2 Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Beschwerde vom 10. Januar 2018 weder die Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen einer Begründung im Beschwerdeverfahren erfülle. Aus einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG müsse ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richte, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlange. Der Beschwerdeantrag müsse entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein. Die Begründung habe den Beschwerdegrund zu enthalten. Aus der weitschweifigen Begründung der Beschwerde sei insbesondere nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung bestehen solle (angefochtener Entscheid, S. 2 f.).
Die von der Beschwerdeführerin hiergegen vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin wehrt sich in der Beschwerde vom 10. Janu-ar 2018, wie bereits in früheren ähnlich gelagerten Beschwerde- und Revisionsverfahren (vgl. AGE BEZ.2018.4 vom 2. Februar 2018, BEZ.2017.56 vom 22. Novem-ber 2017, DG.2017.17 vom 29. Juni 2017, DG.2016.17 vom 5. November 2017 und BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014), gegen verschiedene gegen sie eingeleitete Betreibungen resp. ihr zugestellte Zahlungsbefehle. Aus den ausschweifenden Ausführungen der Beschwerde vom 10. Januar 2018 geht, wie bereits aus anderen Eingaben der Beschwerdeführerin in den vorgenannten Beschwerde- resp. Revisionsverfahren, hervor, dass sie die Rechtmässigkeit einer Steuerforderung (Grundstückgewinnsteuer) ihr gegenüber in Frage stellt, welche dem Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 22. August 2013 zu Grunde lag. Die Beschwerdeführerin wurde aber bereits in den oben genannten Verfahren wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass der materiell-rechtliche Bestand einer Forderung nicht mittels Beschwerden an die Aufsichtsbehörden über das Betreibungs- und Konkursamt zur Prüfung gebracht werden kann. Insbesondere ist sie wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sie für die Bestreitung von Steuerschulden nicht den Weg der betreibungsrechtlichen Beschwerde, sondern den öffentlich-rechtlichen Rechtsweg zu beschreiten hat (AGE BZE.2017.56 vom 22. November 2017 E. 3.2 und BEZ.2016.59 vom 27. Dezember 2016 E. 2.2 mit Hinweisen auf frühere Entscheide). Zudem hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde in keiner Weise dargelegt, inwiefern allfällige Einwände gegen die im Jahre 2013 gegenüber der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzten Forderung zur Unrechtmässigkeit oder Unangemessenheit der von ihr monierten Betreibungen aus einem ganz anderen Zeitraum (Zahlungsbefehle Nrn. [...], [...], [...] und [...]) führen sollen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde nicht ansatzweise aufgezeigt hat, welcher vorgängiger Entscheid des Betreibungsamtes rechtswidrig oder unangemessen gewesen sein soll resp. eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung darstellen soll, ist die untere Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Beschwerde vom 10. Januar 2010 nicht eingetreten. Auch mit der vorliegenden Beschwerde zeigt die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz auf, warum die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde vom 10. Januar 2018 eingetreten ist. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb ebenso wenig einzutreten.
3.
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1'500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Satz 2). Der Beschwerdeführerin ist im Entscheid AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 3, welcher eine Betreibung wegen ausstehender Grundstückgewinnsteuern betraf, bereits die Auferlegung von Kosten für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden angedroht worden, nachdem ihre Beschwerde trotz unmissverständlicher Darlegungen der Vorinstanz zu den Minimalanforderungen einer rechtsgenüg-lichen Beschwerde weder Antrag noch eine rudimentäre Begründung enthalten hatte. Im Einklang mit dieser Ankündigung sah sich das Appellationsgericht im Entscheid AGE BEZ.2015.71 vom 10. Februar 2016 E. 3 veranlasst, der Beschwerdeführerin (zusammen mit den von ihr vertretenen weiteren Beschwerdeführern) die Kosten des Verfahrens von CHF 300.– zu auferlegen, nachdem sie in der selben Sache erneut eine Beschwerde eingereicht hatte, die minimalste Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin die zusätzliche Auferlegung einer Busse angedroht, falls sie in der gleichen Sache in vergleichbar leichtfertiger Weise ein unnötiges Verfahren in Gang setze. Im Entscheid AGE BEZ.2016.59 vom 27. De-zember 2016 E. 3, in welchem es um ein Wiedererwägungsgesuch in der gleichen Betreibung ging, hat es die obere Aufsichtsbehörde als gerechtfertigt angesehen, der Beschwerdeführerin wegen mutwilliger Prozessführung neben den Verfahrenskosten von CHF 300.– erstmals auch eine Busse von CHF 100.– zu auferlegen, wobei sie sich eine Erhöhung der Busse im Wiederholungsfall vorbehielt. Sodann hat das Appellationsgericht auch im Entscheid AGE DG.2017.17 vom 29. Juni 2017 E. 4, in welchem es auf ein offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Revisionsgesuch in der gleichen Sache nicht eintrat, der Beschwerdeführerin wegen leichtfertiger Rechtsmitteleinlegung die Verfahrenskosten von CHF 300.– sowie eine Busse von diesmal CHF 300.– auferlegt. Schliesslich wurden der Beschwerdeführerin aus den selben Gründen auch im Entscheid AGE BEZ.2017.56 die Verfahrenskosten von CHF 300.– sowie eine Busse von diesmal CHF 500.– auferlegt. Angesichts der wiederholten Erläuterungen der unteren wie auch der oberen Aufsichtsbehörde bezüglich der Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten zu auferlegen, nachdem sie sich offensichtlich keine Mühe gemacht hat, diese Anforderungen in ihrer Eingabe zu beachten.
Die Beschwerdeführerin geht wie in all den erwähnten Verfahren auch mit vorliegender Beschwerde unbeirrt auf untauglichem Weg gegen rechtskräftige Entscheide betreffend die Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Steuerforderung vor. Ihre Beschwerde genügt einmal mehr nicht minimalen Anforderungen. Die Beschwerdeführerin hat diesmal sogar ein Beschwerdeverfahren eingeleitet, ohne dass eine Verfügung oder ein sonstiger Entscheid des Betreibungsamts vorausgegangen wäre. Sie hat damit leichtfertig ein unnötiges Beschwerdeverfahren initiiert, so dass es sich rechtfertigt, ihr neben den Verfahrenskosten eine Busse zu auferlegen, welche mit CHF 500.– festzusetzen ist. Sollte die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen weiterhin leichtfertig nutzlose Beschwerdeverfahren ohne rechtsgültige Anträge und/oder rechtsgenügliche Begründung in die Wege leiten, muss sie die erneute Auferlegung von Bussen gewärtigen. Eine weitere Erhöhung der Busse bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 25. Januar 2018 (AB.2018.5) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Der Beschwerdeführerin wird eine Busse von CHF 500.– auferlegt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.