Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2019.12

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer und lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]   

 

gegen

 

Schweizerische Eidgenossenschaft                      Beschwerdegegnerin

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 16. November 2018

 

betreffend definitive Rechtsöffnung


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 16. November 2018 bewilligte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungs- und Konkursamtes Basel-Stadt gegen A____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin), dies für den Betrag von CHF 5‘938.60 nebst Zins zu 3% seit 23. Januar 2018 sowie für CHF 318.70 aufgelaufenen Zins und CHF 90.– gesetzliche Gebühren.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragt darin, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die definitive Rechtsöffnung abzulehnen resp. aufzuheben. Zudem stellte sie ein Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welches mit Verfügung vom 29. Januar 2019 vom Verfahrensleiter abgewiesen wurde.

 

Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über Beschwerden ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

 

1.2      Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung des Entscheids an zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

 

Der vorliegend angefochtene begründete Rechtsöffnungsentscheid vom 16. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachverfolgung am 14. Januar 2019 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 15. Januar 2019 und endete am 24. Januar 2019. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde trägt zwar das Datum vom 22. Januar 2019, sie traf indessen erst am 28. Januar 2019 beim Appellationsgericht ein. Sie wurde als sog. Einschreiben Prepaid aufgegeben. Die Aufgabe von Postsendungen per Einschreiben Prepaid (entsprechende Frankatur erhältlich in der Postfiliale oder auf postshop.ch) zeichnet sich gemäss dem Produktebeschrieb auf der Homepage der Schweizerischen Post (https://www.post.ch/de/geschaeftlich/themen-a-z/sendungen-frankieren/briefe-frankieren-inland/einschrei-ben-prepaid [zuletzt besucht am 2. Mai 2019]) dadurch aus, dass der Absender bei Aufgabe der Sendung an einem Briefeinwurf keine Aufgabebestätigung erhält. Anhand der individuellen Sendungsnummer kann er die Sendung im Internet jedoch nachverfolgen und einen Zustellnachweis generieren. Gemäss Angaben der Post auf besagter Homepage sind Einschreiben-Prepaid-Briefe, wenn sie rechtzeitig aufgegeben sind, am nächsten Werktag beim Empfänger. Auf dem vorliegenden Zustellumschlag befindet sich ein Poststempel, der vom 25. Januar 2019 datiert. Da sich aus der Sendungsnachverfolgung Nr. [...] kein Aufgabedatum ergibt, ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerde am 25. Januar 2019 und damit verspätet der Post aufgegeben worden ist. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Briefeinwurf und damit die fristgerechte Übergabe an die Schweizerische Post bereits am 24. Januar 2019 stattgefunden haben. Einen diesbezüglichen Nachweis hätte die Beschwerdeführerin zu erbringen. Ob ihr dies vorliegend gelingen würde, kann indessen offen bleiben. Denn die Beschwerde ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ohnehin abzuweisen.

 

2.

2.1      Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass das Rechtsöffnungsgesuch auf einer Veranlagungsverfügung, einer Gebührenverfügung sowie einer Zinsberechnung beruhe und dass beide Verfügungen mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen seien. Damit seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung erfüllt.

 

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, das Zivilgericht hätte in diesem Fall keine Rechtsöffnung erteilen dürfen, da der Beschwerdegegner die zu der vorgenannten Veranlagungsverfügung ergangenen Urteile der Steuerrekuskommission resp. des Verwaltungsgerichts nicht beigelegt habe. Aufgrund ihrer Vorbringen in den entsprechenden Rechtsmittelverfahren ergebe sich, dass die der Betreibung zu Grunde liegende Forderung unrechtens sei. Wären die Urteile beigelegt worden, hätte das Zivilgericht die definitive Rechtsöffnung nicht bewilligen dürfen (Beschwerde, S. 3).

 

2.2      Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Ob es sich vorliegend um zulässige Vorbringen handelt, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt (Beschwerde, S. 4), kann offenbleiben, da die Beschwerde bereits aus nachfolgenden Gründen abzuweisen ist.

 

Aus den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Entscheiden des Verwaltungsgerichts VD.2017.69/VD.2017.70 vom 23. September 2017 geht hervor, dass die Steuerverwaltung auf die gegen die Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2016 erhobenen Einsprachen vom 14. April 2016 wegen Verspätung nicht eingetreten ist (E. 2.1) und dass die gegen diese Entscheide erhobenen Rekurse an die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 13. Februar 2017 abgewiesen wurden (E. 2.2), was vom Verwaltungsgericht vollumfänglich bestätigt worden ist (E. 4). Diese Entscheide des Verwaltungsgerichts sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Steuerverwaltung hat daher am 29. August 2018 zu Recht auf der Veranlagungsverfügung vom 10. März 2016 festgehalten, dass diese gemäss Art. 165 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1] einen gültigen Rechtsöffnungstitel darstellt. Gestützt auf die Verfügung mit der entsprechenden Vollstreckbarkeitsbestätigung hat das Zivilgericht daher zu Recht die definitive Rechtsöffnung bewilligt.

 

2.3      Soweit die Beschwerdeführerin die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegende Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung kritisiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren keine materielle Prüfung des vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids resp. der vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde mehr erfolgt, sondern bei Vorliegen eines solchen Rechtsöffngungstitels lediglich geprüft wird, ob die Schuldnerin Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG vorbringt. Dass die Beschwerdeführerin solche zulässigen Einwände erhoben hätte, macht sie in ihrer Beschwerde zu Recht nicht geltend.

 

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtsgebühren auf CHF 400.– festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16 November 2018 [...] wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.