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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2019.16
ENTSCHEID
vom 13. März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
[...]
B____ Gläubiger 1
[...]
C____ Gläubigerin 2
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Januar 2019
betreffend Pfändungsurkunde
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführerin, Schuldnerin) haben B____ (Gläubiger 1) sowie die C____ (Gläubigerin 2) verschiedene Betreibungen eingeleitet. Aufgrund der Betreibung der Gläubigerin 2 vom 22. November 2017 (Betreibung Nr. [...]) und ihres Fortsetzungsbegehrens vom 3. Mai 2018 wurde am 24. Mai 2018 auf entsprechende Ankündigung hin das Grundstück, Grundbuch Basel, [...], mit Wohnhaus am [...], gepfändet. Mit Anzeige vom 4. bzw. 12. Juni 2018 wurde der Rechtsvertreterin der Schuldnerin der Pfändungsanschluss in der Betreibung Nr. [...] (Betreibung der Gläubigerin 2 vom 14. Februar 2018, Fortsetzungsbegehren vom 31. Mai 2018) bzw. in der Betreibung Nr.[...] (Betreibung vom 24. Mai 2017 der Gläubigerin 2, Fortsetzungsbegehren vom 12. Juni 2018) mitgeteilt. Am 29. Juni 2018 wurde die Pfändungsurkunde erstellt und an die Beteiligten versandt. Am 15. August 2018 wurde die Pfändungsurkunde dahingehend berichtigt, dass die Betreibung Nr. [...] (Betreibungsbegehren des Gläubigers 1 vom 10. November 2017 sowie Fortsetzungsbegehren vom 18. April 2018) ebenfalls aufgenommen wurde. Die berichtigte Urkunde wurde der Rechtsvertreterin der Schuldnerin am 20. August 2018 zugestellt. Mit Beschwerde vom 30. August 2018 bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerin gegen die rektifizierte Pfändungsurkunde von 15. August 2018 Beschwerde erhoben und beantragt, die betreffende Pfändungsurkunde sei aufzuheben und es sei damit die Pfändungsurkunde vom 29. Juni 2018 für rechtsgültig zu erklären. Mit Entscheid vom 11. Januar 2019 hat die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben und darin die Anträge gestellt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Pfändungsurkunde (Rektifikat) vom 15. August 2018 zur Pfändung Nr. [...] sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Pfändung/der Pfändungsanschluss in dem Rektifikat unzulässig sei. Auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2019 zugestellt worden; die am 4. Februar 2019 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Anträge des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hinaus die Feststellung der Unzulässigkeit der Pfändung respektive des Pfändungsanschlusses im Rektifikat vom 15. August 2018 beantragt, handelt es sich um einen unzulässigen neuen Antrag. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
2.
Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid aufgezeigt, dass das Betreibungsamt am 24. Mai 2018 aufgrund des Fortsetzungsbegehrens vom 3. Mai 2018 der Gläubigerin 2 in der Betreibung Nr. [...] in korrekter Weise die Pfändung des Grundstücks Grundbuch [...], mit Wohnhaus am [...], vorgenommen habe. Die entsprechende Pfändung sei der Beschwerdeführerin vorgängig angezeigt worden und die Beschwerdeführerin habe sich zur Einvernahme zwecks Pfändung durch ihre Rechtsvertreterin vertreten lassen. Weiter wurde aufgezeigt, dass der Pfändungsanschluss in Bezug auf die Betreibungen Nr. [...] bzw. [...] (Fortsetzungsbegehren vom 3. Mai 2018 und vom 31. Mai 2018 respektive vom 12. Juni 2018) rechtmässig vorgenommen worden seien (angefochtener Entscheid, S. 2 f.). Die entsprechende Pfändungsurkunde vom 29. Juni 2018 wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht angefochten. Auf die Frage der Rechtmässigkeit der vorgenommenen Pfändung sowie des genannten Pfändungsanschlusses ist somit nicht weiter einzugehen.
3.
Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid weiter dargelegt, dass der Gläubiger 1 in der Betreibung Nr. [...] bereits am 18. April 2018 ein Fortsetzungsbegehren gestellt habe. Damit hätte das Betreibungsamt für diese Betreibung in der Folge eine provisorische Pfändung vornehmen müssen, da der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Weil die eigenständige Vornahme einer Pfändung in dieser Betreibung irrtümlich unterlassen und inzwischen bereits die vorgenannte Pfändung für die Betreibung der Gläubigerin 2 vorgenommen worden sei, habe in der Betreibung Nr. [...] eine Anschlusspfändung vorgenommen werden müssen. Ein solcher Pfändungsanschluss setze die Anwesenheit des Schuldners nicht voraus. In der Pfändungsurkunde sei korrekt vorgemerkt gewesen, dass die Pfändung nur provisorisch erfolge und die Anschlussverfügung gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung zulässig sei, da die Rechte der vorgehenden Gläubiger dadurch nicht beeinträchtigt würden (angefochtener Entscheid, E. 2.2).
Die von der Beschwerdeführerin hiergegen vorgebrachten Rügen vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Beschwerdebegründung die Unterscheidung zwischen der Vornahme der Pfändung gemäss Art. 89 ff. SchKG auf der einen und dem Pfändungsanschluss gemäss Art. 110 SchKG auf der anderen Seite. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3) war daher für die Anschlusspfändung keine Pfändungsankündigung erforderlich. Es ist vielmehr richtig, dass das Betreibungsamt den Pfändungsanschluss gemäss Art. 110 SchKG mittels berichtigter Pfändungsurkunde vom 15. August 2018 vorgenommen hat, welche der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 20. August 2018 unbestrittenermassen zugestellt worden ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird in dieser Pfändungsurkunde ausdrücklich festgehalten, dass es sich in Bezug auf die Betreibung Nr. [...] um eine provisorische Pfändung handelt. Da das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers 1 bereits am 18. April 2018 und damit noch vor der Vornahme der Pfändung vom 24. Mai 2018 gestellt worden ist, war es auch richtig, für dieses Fortsetzungsbegehren einen Pfändungsanschluss gemäss Art. 110 SchKG vorzunehmen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, dass es sich bei der von ihr bestrittenen Forderung nicht um eine privilegierte Forderung handle (Beschwerde S. 5), ändert dies nichts an der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids. Die untere Aufsichtsbehörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den Forderungen der Gläubigerin 2, welche zur Pfändung vom 24. Mai 2018 sowie zum Pfändungsanschluss gemäss Pfändungsurkunde vom 29. Juni 2018 geführt haben, um privilegierte Forderungen handelt, was zur Folge hat, dass der nachträgliche Pfändungsanschluss für die nicht privilegierte Forderung des Gläubigers 1 keine Beeinträchtigung der Rechte der vorgehenden Gläubiger bewirken könne (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Mit diesen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
4.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 11. Januar 2019 (AB.2018.66) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Gläubiger 1
- Gläubigerin 2
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.