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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2019.18
ENTSCHEID
vom 18. März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Melina Schnyder
Parteien
A____ Beschwerdeführer
Erbschaftsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 14. Februar 2019
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 wandte sich A____ (Beschwerdeführer) an die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 teilte ihm die Aufsichtsbehörde mit, dass seine Eingabe vom 14. Januar 2019 unverständlich sei und dass sie von seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden müsse. Entsprechend wurde die Eingabe zur Verbesserung und Neueinreichung an den Beschwerdeführer zurückgesandt. Nachdem innert Frist keine verbesserte und vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Eingabe eingegangen war, hielt die Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 14. Februar 2019 fest, dass die Eingabe vom 14. Januar 2019 als nicht erfolgt gelte und das Verfahren als erledigt abgeschrieben werde. Demzufolge würden die weiteren Eingaben vom 18., 22. und 28. Januar 2019 dem Beschwerdeführer zurückgesandt.
Mit vier Eingaben vom 22., 23. und 25. Februar 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht, das diese Eingaben mit Verfügung vom 1. März 2019 als Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Februar 2019 entgegennahm. Am 8. März 2019 gingen zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers beim Appellationsgericht ein. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.
Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt kann beim Ausschuss des Appellationsgerichts angefochten werden (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, SG 211.100]). Im Übrigen richten sich die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren nach dem basel-städtischen Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100). und der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (§ 2 Abs. 1 EG ZGB). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist erforderlich, dass sie formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Begehren zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 18; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).
2.2 Die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt hat ihren Entscheid, das Verfahren als erledigt abzuschreiben und die Eingaben vom 18., 22. und 28. Januar dem Beschwerdeführer zurückzusenden, wie folgt begründet: Dem Beschwerdeführer sei bereits mit Verfügung vom 22. Januar 2019 mitgeteilt worden, dass seine Eingabe vom 14. Januar 2019 unverständlich sei und dass sie zusätzlich von seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden müsse. Nachdem innert Frist keine verbesserte und vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Eingabe eingegangen sei, gelte die Eingabe vom 14. Januar 2019 als nicht erfolgt und das Verfahren sei als erledigt abzuschreiben.
Mit diesen zutreffenden Ausführungen der Aufsichtsbehörde setzt sich der Beschwerdeführer in seinen sechs Eingaben an das Appellationsgericht nicht auseinander. Seine Eingaben sind wirr und unverständlich (vgl. zum Beispiel Eingabe vom 23. Februar 2019 [Poststempel vom 21. Februar 2019]: „Direkte Briefform formlos Beweisregeln 7 – 9 / ZGB 9 formlos“; „bei hunderten Millionen Theaterbuden und Konzert Verschwendungen durch Stadt Basel und Pyramiden-Forschungen durch UNI Basel / Kant. BS“; „Was Vorinstanz jur. illegal zusammengebraucht hat ist nicht einmal Laien-Kategorie jedoch Zooli Beo-Vogel und Papageien Abt.“). Der Beschwerdeführer gibt nicht einmal ansatzweise an, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll, und stellt auch keinen Beschwerdeantrag. Damit erfüllt die vorliegende Beschwerde die Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. oben E. 2.1) nicht.
3.
Dem Gesagten nach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Gesetzlicher Vertreter
- Erbschaftsamt Basel-Stadt
- Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Melina Schnyder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.