Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2019.1

 

ENTSCHEID

 

vom 22. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Andreas Gschwind

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                  Beschwerdeführerin

c/o B____,                                                                                                              

[...]

 

gegen

 

C____                                                                                Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch D____,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 27. Dezember 2018

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 18. August 2018 reichte die A____ (Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Geschäftsführerin B____, beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen die C____ (Beschwerdegegnerin) ein. Darin begehrte sie, die Beschwerdegegnerin sei unter o/e Kostenfolge zu verpflichten, ihr CHF 19'744.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2017 zu bezahlen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

 

Die Zivilgerichtspräsidentin wies in ihrer Verfügung vom 7. September 2018 die Beschwerdeführerin auf die Rechtshängigkeit der Streitsache hin und verfügte die vorläufige Aufnahme der Klage zu den Akten. Sie räumte der Beschwerdeführerin zudem eine 14-tägige Frist für einen Klagerückzug ein. Am 24. September 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrer Klage vom 18. August 2018 festhalte und die Rechtshängigkeit der Erstklage vom 19. Mai 2018 mittels Nichtigkeitsbeschwerde vor Bundesgericht bestreite. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 bestritt die Beschwerdegegnerin die örtliche Zuständigkeit des Zivilgerichts Basel-Stadt und erklärte sich auch nicht bereit, sich auf diesen Gerichtsstand einzulassen. In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 legte die Beschwerdeführerin ihre Standpunkte zur Eingabe der Beschwerdegegnerin dar. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 wies die Zivilgerichtspräsidentin das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihr eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'500.– bis am 31. Januar 2019.

 

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Januar 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt sie, dass ihr sowohl für das erstinstanzliche Klageverfahren als auch im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 19. Dezember 2018, mit der das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihr eingeleiteten Klageverfahren abgewiesen worden ist. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2 und BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1). Gegen die Verfügung hat die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb auf diese einzutreten ist.

 

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

 

2.

Die Zivilgerichtspräsidentin begründete die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum einen damit, dass die unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen infrage komme. Eine juristische Person habe ausnahmsweise einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien. Im vorliegenden Fall sei keine solche Ausnahme gegeben. Die Zivilgerichtspräsidentin verwies zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss der einer juristischen Person nur dann ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (vgl. BGE 143 I 328 E. 3.1 S. 331 und 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327). Diese Voraussetzungen stellt die Beschwerdeführerin nicht infrage. Sie macht jedoch geltend, dass im vorliegenden Fall gerade ihr einziges Aktivum im Streit liege (Berufung, Ziff. 1 und 3). Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sie über diverse Aktiven verfügt, die im hängigen Zivilprozess nicht im Streit stehen (vgl. Jahresabschluss 2017 [Beschwerdebeilage 5]). Die Zivilgerichtspräsidentin erkannte daher zutreffend, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person nicht erfüllt sind.

 

Die Zivilgerichtspräsidentin führte zum anderen aus, dass die Klage wegen der voraussichtlichen Unzuständigkeit auch als aussichtslos qualifiziert werden müsse, da die Parteien eine Gerichtsstand vereinbart hätten, der nicht in Basel liege. Die Beschwerdeführerin bringt keine stichhaltigen Gründe dagegen vor. Alle ins Recht gelegten Verträge weisen auf den Gerichtsstand am Sitz der Beschwerdegegnerin in [...] hin (vgl. etwa Zusammenarbeitsvertrag vom 7./24. November 2011 [Klagebeilage 7]). Gemäss der gesetzlichen Vermutung von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO handelt es sich hierbei um einen ausschliesslichen Gerichtsstand. Dass die Parteien vorliegend stattdessen einen wahlweisen bzw. konkurrierenden Gerichtsstand vereinbart hätten, vermag die Beschwerdeführerin nicht unter Beweis zu stellen. Ein Gerichtsstand am Ort der Niederlassung (Art. 12 ZPO), mithin in Basel wie von der Beschwerdeführerin gefordert (vgl. Beschwerde, Ziff. 2), kommt daher nicht in Betracht. Auch von einer Einlassung kann angesichts der klaren Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2018 keine Rede sein. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Dispensationsgesuch vom 18. Juli 2019 (Beschwerdebeilage 2) betrifft ein anderes Klageverfahren und ist folglich für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Im Übrigen könnte auch in einem Gesuch, die beklagte Person vom persönlichen Erscheinen zu dispensieren, keine Einlassung gesehen werden. Die Zivilgerichtspräsidentin wies den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch infolge Aussichtslosigkeit zu Recht ab.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f. und 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appella-tionsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Soweit in erstinstanzlichen Verfahren die Mittellosigkeit unstreitig ist und die unentgeltliche Rechtspflege allein wegen fehlender Prozesschancen abgewiesen wurde, wird auch bei Abweisung der Beschwerde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (AGE BEZ 2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aus denselben Gründen, welche zur Abweisung der Beschwerde führen, ist auch die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. Die Gerichtsgebühr wird auf das Minimum von CHF 200.– festgelegt (vgl. § 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren nicht geschuldet, da der Beschwerdegegnerin vor dem Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 27. Dezember 2018 (K1.2018.26) wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Andreas Gschwind

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.