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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2019.21
ENTSCHEID
vom 21. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 14. Februar 2019
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 14. Februar 2019 ist die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) nicht eingetreten, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2019 (Postaufgabe 7. März 2019) Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2019 zugestellt. Die am 7. März 2019 (Postaufgabe) eingereichte Beschwerde erfolgte somit innert Frist.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.3
1.3.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
1.3.2 In ihrem Beschwerdeschreiben an die untere Aufsichtsbehörde vom 1. Dezember 2018 hat sich die Beschwerdeführerin – soweit verständlich – gegen eine Sperrung ihrer Konten bei der [...] Kantonalbank sowie bei der [...] gewehrt und hierfür eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5‘000.– geltend gemacht (act. 1 der vorinstanzlichen Akten).
Die untere Aufsichtsbehörde erwog in ihrem Entscheid vom 14. Februar 2019, dass im Rahmen diverser Betreibungsverfahren verschiedene Konten der Beschwerdeführerin gesperrt worden seien sowie eine Verfügungsbeschränkung auf ein in ihrem Eigentum befindlichen Grundstück im Grundbuch eingetragen worden sei (angefochtener Entscheid, Ziff. 2 f.). Diese von der Beschwerdeführerin kritisierten Kontosperren sowie die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch seien indessen, nach erfolgter Zahlung der Forderungen, welche den entsprechenden Betreibungen zu Grunde lagen, aufgehoben worden. Die entsprechenden Pfändungen hätten sich somit erledigt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben sei (angefochtener Entscheid, Ziff. 3 f.). In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gestellte Schadenersatzforderung gegenüber dem Betreibungs- und Konkursamt erachtete sich die untere Aufsichtsbehörde als nicht zuständig, weshalb auf diese nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid, Ziff. 5).
Die Beschwerdeführerin stellt mit vorliegender Beschwerde den Antrag, die Beschwerde vom 1. Dezember 2018 sei gutzuheissen. Sie moniert, dass sich der angefochtene Entscheid nicht mit der Beschwerdeeingabe vom 1. Dezember 2018 betreffend Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sowie dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs und Einleitung einer falschen Betreibungsart befasse. Mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend fehlendes Rechtsschutzinteresse auf Grund aufgehobener Kontosperren sowie Verfügungsbeschränkung im Grundbuch setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Ebenso wenig befasst sie sich mit der Begründung der Unzuständigkeit der unteren Aufsichtsbehörde für die Beurteilung der Schadenersatzforderung. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – soweit verständlich – darauf, die Rechtmässigkeit einer Steuerforderung (Grundstückgewinnsteuer) ihr gegenüber sowie das Verfahren zu deren Durchsetzung in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin zeigt damit nicht im Ansatz auf, inwiefern der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde fehlerhaft gewesen sein soll. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit im Beschwerdeverfahren nicht nach, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
2.
Aus den vorgenannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Es sind somit keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen werden in Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG nicht gesprochen (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 14. Februar 2019 [...] wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.